UPDATE Daimler-Abgasskandal: Verbraucherfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt
Wer in den vergangenen 10 Jahren einen Mercedes mit einem 2,1l-Dieselmotor und der Abgasnorm „Euro 5“ oder „Euro 6“ gekauft haben, wird von der Daimler AG in den letzten 2 Jahren – ggf. auch mehrfach – angeschrieben und gebeten worden sein, sein Fahrzeug entweder im Rahmen eines verpflichtenden Rückrufs des Kraftfahrtbundesamts oder einer „freiwilligen Kundendienstmaßnahme“ zu einer Mercedes-Werkstatt zur Durchführung eines Software-Updates vorzuführen.
Die Adressaten solcher Schreiben sind oft verunsichert und fragen sich, welche Konsequenzen ein solches Software-Update für das Fahrzeug und insbesondere für dessen Wiederverkaufswert haben kann. Seit Beginn des Dieselskandals im September 2015, mit Bekanntwerden einer Manipulationssoftware in der Motorsteuerung vieler Fahrzeuge aus der „VW-Familie“, befürchten viele Diesel-Besitzer einen erheblichen Wertverlust ihres Fahrzeugs und fragen sich, ob sie dagegen etwas unternehmen sollten.
In den meisten Fällen ist die Antwort – Ja und dieses Ja ist nicht nur auf VW Fahrzeuge beschränkt.
Aktuell hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 20.05.2021 zu dem Aktenzeichen 3 U 7/20 bezüglich einem Mercedes Diesel entschieden, dass die dort eingebaute Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung eine unzulässige Abschalteinrichtung ist, sofern sie die Abgasreinigung tatsächlich nur auf dem Prüfstand in dem gesetzeskonformen Rahmen hält.
In zahlreichen Mercedes-Diesel-Fahrzeuge mit einem 2,1l Motor ist eine solche Motorsteuerung zur „Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung“ installiert. Sie sorgt mit Hilfe prüfstandsbezogener Kenngrößen dafür, dass der Kühlkreislauf so lange wie möglich kühl gehalten wird. In dieser Zeit steigt die Temperatur des Motoröls nur langsam an und infolgedessen werden weniger Schadstoffe ausgestoßen. Die Daimler AG behauptet zwar, dass diese Abschalteinrichtung außerhalb der Prüfstandssituation so gut wie nie einschaltet wird. In den vergangenen Monaten hat jedoch eine Vielzahl von diversen Gerichten bundesweit die Prüfstandsbezogenheit der Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung bejaht und aufgrund des Verschweigens dieser Regelung gegenüber dem KBA bei der Beantragung der jeweiligen EG-Typgenehmigung ein sittenwidriges, schadensersatzauslösendes Verhalten zu Lasten der betroffenen Käufer bejaht.
Mit dem oben bereits zitierten Urteil vom 20.05.2021 zu dem Aktenzeichen, Az. 3 U 7/20 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und ebenfalls bejaht, dass die Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung eine unzulässige Abschalteinrichtung ist, sofern sie die Abgasreinigung tatsächlich nur auf dem Prüfstand in dem gesetzeskonformen Rahmen hält.
Mercedes-Fahrer, deren Fahrzeuge über eine solche Einrichtung verfügen, haben eine gute Chance, an die Daimler AG sowohl kaufrechtliche Rückabwicklungsansprüche als auch deliktische Schadensersatzansprüche stellen können, und zwar auch dann, wenn ihr Fahrzeug nicht von einem verpflichtenden Rückruf, sondern nur von einer „freiwilligen Kundendienstmaßnahme“ betroffen war.
Selbst die Tatsache, dass der Kläger in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall sein Fahrzeug bereits verkauft hatte, hindert nach der Entscheidung des OLG Frankfurt Gericht Schadensersatzansprüche nicht.
Wenn auch Sie Besitzer eines Mercedes-Diesel-Fahrzeug mit einem 2,1l Motor sind, prüfen wir sehr gerne Ihre etwaigen Schadensersatzansprüche.
Unsere Kanzlei hat in den letzten Jahren bereits mehrere Hundert Schadensersatzprozesse gegen diverse Automobilhersteller geführt und dabei schon vielen Käufern von Dieselfahrzeugen geholfen, ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Treten Sie mit uns in Kontakt!
(Rechtsanwalt Michael Borik- Fachanwalt für Verkehrsrecht)