BGH-Urteil zu Fitnessstudioverträgen: Sie bekommen Ihr Geld zurück!

Am 04. Mai 2022 hat der BGH ein lang ersehntes Urteil gesprochen. Endlich ist über die – auch in unserer Kanzlei viel diskutierte – Rechtsfrage entschieden worden, wie mit Fitnessstudiobeiträgen umzugehen ist, die in den Lockdown-Zeiten einfach weiterhin per SEPA-Lastschrift abgebucht oder anderweitig an die Studios geleistet wurden. In den allermeisten Fällen haben sich die Studios geweigert, die Beträge wieder zurückzuzahlen. Gestützt auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB boten die Studios ihren Kunden an, im Falle der Kündigung des Vertrags nach dem eigentlichen Auslaufdatum noch so lange kostenlos weiter trainieren zu dürfen, wie der Lockdown gedauert hatte. Selbstverständlich reagierten die Verbraucher darauf mit Unverständnis. Nun hat es einer der gerichtlich diskutierten Fälle bis zum BGH geschafft, der zugunsten der Verbraucher entschieden hat.

 

Wie sah der Sachverhalt aus, über den entschieden wurde?

Im vom BGH entschieden Fall hatte der Kläger mit dem Studio vor der Pandemie einen 2-jährigen Vertrag geschlossen, der auch bis zum Ende der Laufzeit Bestand hatte und dann vom Kläger gekündigt wurde. Das Studio musste aufgrund der Lockdown-Maßnahmen seine Türen vom 16. März bis 04. Juni 2020 schließen. Unmittelbar nachdem der erste Lockdown vorüber war, verlangte der Kläger die während dieses Zeitraums eingezogenen Mitgliedsbeiträge schriftlich wieder zurück. Das Studio war weder bereit, dieser Forderung nachzukommen, noch stellte es dem Kläger einen Wertgutschein aus. Lediglich eine „Gutschrift über Trainingszeit“ wurde dem Kläger zur Verfügung gestellt. Das Studio verhielt sich also nach dem oben beschriebenen Muster. Der Kläger war damit jedoch nicht einverstanden.

 

Wie wurde in den unteren Instanzen entschieden?

Sowohl das zuerst angerufene Amtsgericht, als auch das folgende Landgericht waren der Auffassung, dass das Studio die zu viel gezahlten Beiträge wieder zurückzahlen müsse. Das war jedoch nicht immer so. Einige andere Amts- und sogar auch Landgerichte vertraten die Gegenansicht. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass die Verbraucher das Pandemierisiko mitzutragen hätten und zeigten sich mit der Zeitgutschriftlösung einverstanden. Das Urteil des BGH wurde also sehnsüchtig erwartet, um den gerichtlich ausgefochtenen Streit um die Rechtsansichten final zu klären.

 

Wie wurde entschieden und welche Begründung lässt der BGH folgen?

Für den BGH steht fest, dass die Leistung der Fitnessstudios im Lockdown rechtlich unmöglich wäre, sodass die Verbraucher einen Rückzahlungsanspruch hätten. Insbesondere ist der BGH der Auffassung, dass § 313 BGB nicht erfüllt sei, sodass der Vertrag nicht verlängert werden könne. Dies liegt daran, dass § 313 BGB in Konkurrenz zu § 275 BGB steht, sodass ersterer nicht anwendbar sei, wenn die Voraussetzungen des Letzteren erfüllt seien. § 313 BGB wird dementsprechend nur als Ausnahmeregelung gesehen, wenn keine andere Vorschrift aus dem Leistungsstörungsrecht greife. Auch der neu eingeführte und speziellere Art. 240 § 5 EGBGB verdränge den Anwendungsbereich des § 313 BGB.

 

Was folgt daraus?

Durch die höchstrichterliche Entscheidung ist die Rechtslage nun völlig klar. Sollten Sie in der Lockdown-Phase Geld bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge. Sie müssen sich auf keinerlei andere Angebote durch die Studios einlassen. Sollten Sie betroffen sein, zögern Sie nicht, uns Ihren Fall zu schildern. Wir helfen Ihnen zu Ihrem Recht!

Das Team der Kanzlei Poppe & Kappus