Muss an Ostern nur der Osterhase arbeiten?

Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer an den Osterfeiertagen

Dass der Osterhase an den Osterfeiertagen arbeiten muss, dürfte klar sein. Wer von uns ganz normalen Arbeitnehmern an Ostern auch noch arbeiten muss oder darf regelt das Arbeitszeitgesetz. In diesem ist in § 9 Abs. 1 ArbZG geregelt, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Karfreitag und Ostermontag sind gesetzliche Feiertage. Das heißt, dass zunächst einmal Arbeitnehmer an diesen Tagen eigentlich nicht beschäftigt werden dürfen. Wie immer gibt es aber davon natürlich auch Ausnahmen. Auch diese stehen im Arbeitszeitgesetz. Danach gilt das Beschäftigungsverbot nicht, wenn „Sonntags- oder Feiertagsarbeit zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist.“ Das gilt beispielsweise für Angestellte im Sicherheitsdienst, Mitarbeiter in Gaststätten, Rettungsdienste, Arbeitnehmer im Pflegeheim und Mitarbeiter bei bestimmten Veranstaltungen. Insgesamt gibt es 16 Branchen, die an Feiertagen arbeiten müssen bzw. dürfen.

Feiertagszuschläge

Gesetzlich ist der Feiertagszuschlag leider nicht verpflichtend geregelt. Es gibt aber gerade in den Branchen, die betroffen sind, in aller Regel Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, aus denen sich ein Feiertagszuschlag ergibt.

Und dann gibt es auch immer wieder Fälle, in denen über Jahre Feiertagszuschläge vom Arbeitgeber bezahlt werden ohne, dass es dafür eine vertragliche, verpflichtende Regelung gibt. Sollte dieser Feiertagszuschlag dann plötzlich gestrichen werden, spricht viel dafür, dass es sich aufgrund der jahrelangen vorbehaltlosen Zahlung um eine sogenannte betriebliche Übung handelt und der Arbeitgeber verpflichtet sein wird, auch in Zukunft den Feiertagszuschlag zu zahlen. Auch hier erteilen wir im Rahmen einer außergerichtlichen Beratung Auskunft.

Was das Arbeitszeitgesetz allerdings regelt ist, dass für eine Sonn- und Feiertagsarbeit ein Ersatzruhetag als Ausgleich vom Arbeitgeber gewährt werden muss. Sollte der Arbeitgeber diesen Tag nicht zur Verfügung stellen, ist dieser Anspruch rechtlich durchsetzbar. Auch hier helfen wir gerne weiter.

Wir wünschen allen eine möglichst arbeitsfreie, erholsame Osterzeit.

Pia – Alexandra Kappus

Fachanwältin für Arbeitsrecht