Ist ein Autokorso erlaubt?

Sollte Deutschland gegen Spanien im Viertelfinale, am 05.07.2024 gewinnen, ist davon auszugehen, dass in vielen Städten ein Autokorso stattfinden wird. Damit Sie im Fall eines Gewinns optimal auf die Teilnahme an einem Autokorso vorbereitet sind, erklären wir Ihnen was erlaubt ist und was nicht erlaubt ist.

 

Grundsätzlich ist die Teilnahme an einem Autokorso nicht erlaubt, da ein Autokorso gegen § 30 StVO verstößt. Die Straßenverkehrsordnung regelt explizit, dass bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten sind und Unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist. Ein Verstoß hiergegen kann zu einer Ordnungswidrigkeit und entsprechenden Bußgeldern in Höhe von ca. 80 – 100 Euro führen.

 

Erfahrungsgemäß drückt die Polizei während großen Sportveranstaltungen wie beispielsweise der Fußball-Europameisterschaft 2024 im eigenen Land oftmals beide Augen zu, dennoch gibt es einige Spielregeln zu beachten.

Teilnehmer eines Autokorsos müssen sich weiterhin an die restliche Straßenverkehrsordnung halten und müssen beispielsweise bei roten Ampeln anhalten und dürfen nicht unter dem Einfluss von Alkohol stehen. Alle Insassen eines Kraftfahrzeuges müssen auch bei der Teilnahme an einem Autokorso zwingend angeschnallt sein.

Grundsätzlich sind auch Fahnen am Auto erlaubt, jedoch dürfen diese nicht die Sicht des Fahrers beeinträchtigen und keine weiteren Teilnehmer des Straßenverkehrs beeinträchtigen. Daher wird empfohlen alle Fahnen vor einer Autobahnfahrt zu entfernen.

 

Während eines Autokorsos haftet grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges, jedoch kann ein Mitverschulden berücksichtigt werden. Für eine abschließende Einschätzung bzgl. der entsprechende Haftung muss der Einzelfall betrachtet werden.

 

Wir wünschen allen Fußballfans eine erfolgreiche Europameisterschaft. Sollten Sie infolge der Teilnahme an einem Autokorso rechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei KAPPUS & BOHNE wenden.

Der Bundestag hat neue Regeln für Cannabis-Grenzwerte beschlossen

Bisher kam es bereits ab einem Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter im Blutserum zu entsprechenden verkehrsrechtlichen Konsequenzen.

 

Aufgrund der Teillegalisierung von Cannabis hat der Bundestag am Donnerstag, den 06.06.2024, neue Cannabis-Grenzwerte im Straßenverkehr und entsprechende Konsequenzen beschlossen.

Künftig soll ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter im Blutserum gelten. Laut der Expertenkommission handelt es sich hierbei um ein Risiko, das mit einem Alkoholwert von 0,2 Promille vergleich bar ist. Angedacht ist, dass bei einer erstmaligen Überschreitung eine Strafzahlung in Höhe von 500 Euro, sowie einmonatiges Fahrverbot droht.

Weiterhin wird ein strenges Mischkonsum-Verbot bestehen bleiben. Wer Cannabis konsumiert hat, darf nicht gleichzeitig unter Einfluss von Alkohol stehen und umgekehrt. Bei einem Verstoß gegen das absolute Mischkonsum-Verbot droht ein Bußgeld von rund 1.000,00 EUR.

Bei Autofahrern unter 21 Jahren gilt auch weiterhin eine Nulltoleranzgrenze hinsichtlich des Nachweises von Alkohol oder Cannabis im Blut.

 

Die Cannabis-Kontrollen sind vergleichbar mit den Alkoholkontrollen. Zunächst schaut die Polizei auf äußerliche Merkmale, die auf einen Konsum von Cannabis hindeuten – zum Beispiel glasige oder gerötete Augen oder eine verlangsamte Reaktionsgeschwindigkeit. Anschließend können die Polizisten entweder einen Urin-Test oder einen Speicheltest durchführen. Bei entsprechenden positiven Testergebnissen, folgt eine Blutentnahme, damit nachgewiesen werden kann wie hoch der entsprechende THC-Wert ist.

 

Sollten Ihnen Verstöße wegen Fahren unter Einfluss von Cannabis oder Alkohol vorgeworfen werden, können Sie sich gerne an unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei KAPPUS&BOHNE wenden.

 

FTI meldet Insolvenz an – Welche Ansprüche haben Reisende?

Die Insolvenz eines Reiseveranstalters ist eine unangenehme Überraschung für jeden Reisenden. Doch zum Glück bietet das deutsche Reiserecht Schutz und Unterstützung für betroffene Kunden. In diesem Blogbeitrag erläutern wir, welche Rechte und Ansprüche Sie als Reisender haben, wenn sie über FTI eine Reise gebucht oder bereits angetreten haben.

Aus der Presse ist bereits zu entnehmen, dass die FTI Group mitgeteilt habe, dass intensive Bemühungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass bereits gestartete Reisen wie geplant abgeschlossen werden können. Für Reisen, die noch nicht begonnen haben, wird ab dem 04. Juni 2024 erwartet, dass diese entweder gar nicht mehr oder nur eingeschränkt stattfinden können. Für betroffene Kunden steht eine Hotline unter der Nummer +49 (0) 89 710 14 98 zur Verfügung. Zudem finden sich auf der Webseite https://www.fti-group.com/de/insolvenz eine Liste häufig gestellter Fragen sowie weitere Kontaktmöglichkeiten.

Erstattungsanspruch der Reisenden

Laut § 651r BGB haben Reisende im Falle der Insolvenz ihres Reiseveranstalters Anspruch auf Erstattung des gezahlten Reisepreises. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Reiseleistungen ausfallen oder Sie als Reisender Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommen müssen, weil der Reiseveranstalter seine Zahlungspflicht nicht erfüllt hat.

 

Was bedeutet das für Sie als Reisender?

Erstattung der gezahlten Beiträge

Wenn die Insolvenz während oder vor Ihrer Reise eintritt, muss der gezahlte Reisepreis erstattet werden, soweit die Reiseleistungen ausgefallen sind. Dies umfasst auch Anzahlungen.

Sicherstellung der Rückreise

Neben der Erstattung des Reisepreises muss auch die Rückbeförderung sichergestellt werden. Der Absicherer ist verpflichtet, Ihre Rückreise und die Unterbringung bis zur Rückreise zu organisieren.

Der Deutsche Reiseversicherungsfonds (DSRF)

Die Absicherung der Reisenden wird durch das Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) geregelt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die FTI-Group als Reiseveranstalter ihre Pflichten erfüllt. Der Deutsche Reiseversicherungsfonds (DSRF) übernimmt dabei die Absicherung Ihrer Ansprüche.

 

Was ist nicht abgesichert?

Wichtig zu wissen ist, dass Mängelgewährleistungsrechte des Reisenden nicht durch den Reisesicherungsfonds abgedeckt sind. Diese müssen gegebenenfalls separat geltend gemacht werden und zur Insolvenzmasse angemeldet werden.

FAZIT

Die Insolvenzanmeldung von FTI mag für Sie als Reisender ungelegen kommen, jedoch haben Sie klare Rechte auf Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises und auf Sicherstellung Ihrer Rückreise. Diese Absicherung sind gesetzlich verankert und bieten Ihnen den notwendigen Schutz, um finanziellen Verlust zu vermeiden und sicher nach Hause zurückzukehren.

Sollten Sie von der Insolvenzanmeldung von FTI betroffen sein, können Sie sich gerne an unsere Rechtsanwälte der Kanzlei KAPPUS&BOHNE wenden, die auf solche Fälle spezialisiert sind. Wir helfen Ihnen gerne bei der Geltendmachung Ihre Ansprüche.

 

Sabrina May

Rechtsanwältin

Unser Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wird 75 Jahre alt!

Am 23. Mai 1949 wurde in der Schlusssitzung des Parlamentarischen Rates in Bonn das Grundgesetz feierlich verkündet. Das Grundgesetz war nicht als andauernde Verfassung geplant, sondern sollte lediglich eine neue Ordnung für eine Übergangszeit dienen. Mittlerweile bildet das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland seit 75 Jahren das Fundament der deutschen Demokratie und Rechtsordnung. Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland festgelegt. Besonders in herausfordernden historischen Momenten und Krisenzeiten hat sich unser Grundgesetz in der Vergangenheit als Grundpfeiler für die Stabilität und den Erfolg der Bundesrepublik Deutschland erwiesen. Hoffentlich wird das Grundgesetz auch zukünftig in den nächsten 75 Jahren als Grundpfeiler der Bundesrepublik Deutschland bestehen bleiben.

Blitzer-Woche

Aus dem Blitzer-Marathon wird jetzt eine ganze Blitzer – Woche !!!

Vom 15. – 19. April 2024 muss mit erhöhten Verkehrskontrollen und Geschwindigkeitsmessungen

gerechnet werden.

Jedes Jahr werden bei dieser Aktion , ungeachtet der Vorankündigung, viele Autofahrer mit hohen Geschwindigkeiten geblitzt. Sollten Sie zu den Betroffene gehören

und von der Polizei angehalten werden oder  einen Anhörbogen erhalten, machen Sie bitte nur Ihre Pflichtangaben ( dass sind solche zur Person) und keine Angaben zur Sache.

Angaben zur Sache sollten erst nach Akteneinsicht durch einen Anwalt gemacht werden .

Wir helfen Ihnen gern.

Frohe Ostern

Wir wünschen allen unseren Mandanten und Geschäftspartnern

ein frohes Osterfest 2024

EQUAL PAY DAY 2024 – Equal Pay durch Entgelttransparenz am 18.03.2024 in Mainz – Wir waren dabei!

Am 06.03.2024 war der bundesweite Equal Pay Day in Deutschland – bis zu diesem Tag haben die Frauen dieses Jahr in Deutschland im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen statistisch ohne Bezahlung gearbeitet.

Frauen haben im Jahr 2023 in Deutschland pro Stunde durchschnittlich 18% weniger Lohn als Männer erhalten. Wie das Statistische Bundesamt dieses Jahr mitteilte, erhielten Frauen mit durchschnittlich 20,84 Euro einen um 4,46 Euro geringeren Bruttostundenverdienst als Männer (25,30 Euro). Der bereinigte Gender Pay Gap lag bei 6 %. Das bedeutet: Frauen mit vergleichbaren Qualifikationen, Tätigkeiten und Erwerbsbiografien wie Männer verdienten im Schnitt 6 % weniger pro Stunde als Männer.

Seit 2017 ist in Deutschland bereits das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männer (Entgelttransparenzgesetz) in Kraft und regelt einen individuellen Auskunftsanspruch zu dem durchschnittlichen Bruttoentgelt der Beschäftigten, die in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben. Bisher wird diesem individuellen Auskunftsanspruch, sowie dem gesamten Entgelttransparentgesetz, in der Praxis keine große Bedeutung zugemessen.

Dies kann sich jedoch nun durch die neue europäische Richtlinie zur Entgelttransparenz, die seit dem 6. Juni 2023 in Kraft getreten ist und unter anderem eine Entschädigung bei geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung vorsieht, ändern.

Die Richtlinie sieht als Maßnahmen für mehr Lohntransparenz Berichterstattungspflichten für Unternehmen, Auskunftsansprüche oder verpflichtende Angaben zum Entgelt für Arbeitssuchende vor. Ebenso soll der Zugang zu Justiz für Opfer von Lohndiskriminierung erleichtert werden.

Sollten Sie bereits jetzt von Lohndiskriminierung zwischen Männern und Frauen betroffen sein, können Sie sich gerne an uns wenden. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen besonders bei diesem Thema jederzeit gerne zur Seite.

Sabrina May

Rechtsanwältin

Cannabis- Legalisierung ab 1. April 2024- Was gilt im Straßenverkehr?

Derzeit wird im Straßenverkehr ein sehr niedriger Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC

pro Milliliter Blutserum als Grenzwert für Cannabis angewandt.

Bis auf weiteres ändert sich daran auch durch den Beschluss der Legalisierung von Cannabis nichts.

Allerdings sieht das jetzt beschlossene Gesetz vor, dass eine Experten Arbeitsgruppe bis zum Frühjahr

2024 neue THC- Grenzwerte für das Führen von Kraftfahrzeugen ermitteln soll. Der ADAC , aber auch

zahlreiche Fachleute für Verkehrssicherheit und Verkehrsrecht in Deutschland, empfehlen die

Anhebung des momentan erlaubten THC-Wertes im Blut, weil sie der Auffassung sind, dass

der THC-Grenzwert mit 1,0 Nanogramm THC so gering ist, dass dadurch lediglich Cannabis-Konsum

nachgewiesen werden kann, allerdings daraus kein zwingender Rückschluss auf eine

verkehrssicherheitsrelevante Wirkung erfolgen könne.

Fazit: Allein durch die jetzt beschlossene Legalisierung von Cannabis, ändert sich im Straßenverkehr nichts. Drogen im Straßenverkehr sind und bleiben verboten. Ab 1 Nanogramm THC- im Blut drohen Bußgelder, Fahrverbote und Punkte in Flensburg:

  • Für Ersttäter 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • Wiederholungsfall (Alkohol-oder Drogenfahrt) 1000 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • bei Vorliegen mehrerer einschlägiger Alkohol-oder Drogenfahrten: 1500 €, 2 Punkte,3 Monate Fahrverbot

 In allen oben genannten Fällen ist mit der Anordung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde zu rechnen.

Zivilrechtlich und versicherungsrechtlich müssen Sie im Fall einer Drogenfahrt mit folgenden Konsequenzen rechnen:

  • Eine Mithaftungsquote, wenn sich der Drogenkonsum auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat
  • Regress durch die Haftpflichtversicherung bis zu 5000 €
  • Zahlungsverweigerung durch eigene Vollkaskoversicherung

Wer eine Drogenfahrt begangen hat sollte vor Ort bei der Polizei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und sich umgehend juristisch beraten lassen.

 

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

62.Deutscher Verkehrsgerichtstag 24. bis 26. Januar 2024 in Goslar – unsere Expertin war dabei.

Bundesjustizminister Buschmann hat bereits kurz vor Ostern letzten Jahres 2023,
in einem Papier des Ministerium, seine Pläne zur Herabstufung des bisherigen Strafdelikts Unfallflucht
zu einer Ordnungswidrigkeit, vorgestellt. Dies soll allerdings nur für Fallkonstellationen mit reinem Sachschadens gelten, 
sobald Personen verletzt werden, soll es bei der Einstufung der Unfallflucht als Straftat bleiben.

Die rund 1.400 Experten des jährlichen Verkehrsgerichtstages in Goslar, zu denen auch
unsere ADAC- Vertragsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht, Rechtsanwältin Pia-Alexandra Kappus
gehört, haben in  einer Empfehlung des damit befassten Arbeitskreises, den Plänen des Bundesjustizministers
eine Absage erteilt und dezidierte Expertenvorschläge für eine praxisgerechte Reformierung
der gesetzlichen Unfallfluchtregelung gemacht.

Der Presseveröffentlichung des 62. Deutschen Verkehrsgerichtstages ist dazu folgendes zu entnehmen:

EMPFEHLUNG-Arbeitskreis V

Weniger Strafe bei Unfallflucht?

1. Der Arbeitskreis ist einheitlich der Auffassung, dass die Vorschrift des unerlaubten Entfernens
vom Unfallort (§ 142 StGB) reformiert werden sollte. Angesichts der Komplexität der Vorschrift
sind Verkehrsteilnehmer und Geschädigte vielfach überfordert.
Der Arbeitskreis empfiehlt, die Vorschrift im Hinblick auf die Rechte und Pflichten verständlicher
und praxistauglicher zu formulieren.

2. Der Arbeitskreis ist mit großer Mehrheit der Ansicht, dass auch nach Unfällen mit Sachschäden
das unerlaubte Entfernen vom Unfallort weiterhin strafbar bleiben soll.
Eine Abstufung solcher Fälle zur Ordnungswidrigkeit wird abgelehnt.

3. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit die Festlegung einer Mindestwartezeit.

4. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit, dass Unfallbeteiligte ihren Verpflichtungen
am Unfallort bzw. den nachträglichen Mitwirkungspflichten auch durch Information bei einer einzurichtenden,
zentralen und neutralen Meldestelle nachkommen können. Bei dieser sind die für die Schadensregulierung
notwendigen Angaben zu hinterlassen.

5. Der Arbeitskreis empfiehlt mehrheitlich erneut, die Voraussetzungen der tätigen Reue in
§ 142 Abs. 4 StGB zu ändern:
a) Die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs soll entfallen.
b) Tätige Reue soll bei jeder Unfallflucht innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall
möglich sein.
c) Die Freiwilligkeit der nachträglichen Meldung bei der tätigen Reue sollte beibehalten
werden.
d) Tätige Reue soll zur Straffreiheit führen.

6. Der Arbeitskreis ist mehrheitlich der Ansicht, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort
bei Sachschäden nicht als Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis geeignet ist.
Er empfiehlt deshalb, die Regelvermutung in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf die Fälle zu
beschränken, bei denen ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist.

Bundesgerichtshof entscheidet zum Werkstattrisiko

Der Bundesgerichtshof hat in seinen beiden neuesten Entscheidungen zum Werkstattrisiko die Rechte des  Verkehrsunfall- Geschädigten auf vollständige Zahlung der Werkstattreparaturrechnung gestärkt, unabhängig davon ob die Haftpflichtversicherung des Schädigers Einwendungen gegen die Höhe der Werkstattrechnung erhebt.

Beim Werkstattrisiko geht es um die Frage, wer bei einer Unfallreparatur in einer Werkstatt das Risiko trägt, dass die Reparatur teurer wird als nach dem Gutachten zunächst angenommen oder die Werkstatt eine aus Sicht der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu hohe Rechnung stellt.

Der BGH hat bereits 2022 ein Grundsatzurteil dazu gefällt und bestätigt, dass nicht der Geschädigte, sondern  der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) das sogenannte Werkstattrisiko zu tragen hat.  Der Geschädigte erhält also von der gegnerischen Versicherung den vollen Rechnungsbetrag der Werkstatt erstattet, wenn er die Rechnung bereits gezahlt hat und muss im Gegenzug seine Ansprüche gegenüber der Werkstatt an die gegnerische Versicherung abtreten, damit die gegnerische Versicherung weiter rechtlich mit der Werkstatt über die berechtigte Rechnungshöhe streiten und den angeblich unberechtigten Betrag zurückverlangen kann.

Heute hat der BGH in zwei Sonderfällen entschieden.

VI ZR 239/22

Die Geschädigte beauftragte die Klägerin, eine Kfz-Werkstatt, auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Die Klägerin stellte der Geschädigten 5.067,15 € in Rechnung, woraufhin ihr die Geschädigte ihren Ersatzanspruch gegen den Unfallverursacher erfüllungshalber abtrat. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erstattete die Kosten der Reparatur bis auf die Position „Arbeitsplatzwechsel“ i. H. v. 227,31 €. Er wendet ein, dass ein Arbeitsplatzwechsel tatsächlich nicht durchgeführt worden sei, weil die Klägerin selbst über eine Lackiererei verfüge und deshalb Verbringungskosten nicht angefallen seien.

Das Amtsgericht hat der Klage aus abgetretenem Recht auf Zahlung der restlichen 227,31 € stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Haftpflichtversicherers hat das Landgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

VI ZR 253/22

Die klagende Geschädigte ließ das Unfallfahrzeug in einem Autohaus instand setzen. Der durch das Autohaus hierfür in Rechnung gestellte Betrag wurde von ihr noch nicht beglichen und von dem beklagten Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nur zum Teil erstattet. Die mit der Klage geltend gemachte offene Differenz beträgt 1.054,46 €. Die Beklagte verwies auf einen Prüfbericht eines Drittunternehmens, der um diesen Betrag geringere Reparaturkosten ausweist.

Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur Höhe der objektiv erforderlichen Reparaturkosten eingeholt und auf dieser Basis die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere Reparaturkosten in Höhe von 389,23 EUR zu zahlen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Erstattung der weiteren Reparaturkosten in Höhe von 665,23 €, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche auf Schadensersatz gegen das Autohaus aufgrund möglicherweise überhöhter Abrechnung.  (aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 136/2023)

Wie der Bundesgerichtshof in diesen beiden Fällen entschieden hat, ergibt sich aus der Presserklärung Nr. 007/2024, des BGH vom 16.1.2024

Urteile vom 16. Januar 2024 – VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23

„Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige VI. Zivilsenat hat über fünf Revisionen entschieden, in denen sich in unterschiedlichen Konstellationen die Frage stellte, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht (sog. Werkstattrisiko).

Schon nach bisheriger Rechtsprechung liegt das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. In einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Nicht erfasst vom Werkstattrisiko sind Reparaturen, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mit ausgeführt worden sind. Der Geschädigte trägt daher die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der jeweiligen Fahrzeugschäden.

Der Senat hat nunmehr klargestellt (VI ZR 253/22), dass das Werkstattrisiko nicht nur für solche Rechnungspositionen greift, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit überhöht sind. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen. Denn auch insofern findet die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre statt. Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten.

Der Senat hat ferner entschieden (VI ZR 51/23), dass der Geschädigte bei Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Er ist daher nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dieser Grundlage zu erteilen. Aber auch wenn der Geschädigte ein Sachverständigengutachten einholt und die Auswahl des Sachverständigen der Werkstatt überlässt („Schadensservice aus einer Hand“), führt allein dies nicht zur Annahme eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens.

Die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23):

Hat der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt nicht (vollständig) beglichen, ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein Vorteilsausgleich durch Abtretung etwaiger Gegenansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädiger aus Rechtsgründen nicht gelingen kann, wenn der Geschädigte auch nach Erhalt der Schadensersatzleistung vom Schädiger von der (Rest-)Zahlung an die Werkstatt absieht. Zugleich wäre der Geschädigte durch den Schadensersatz bereichert, wenn er vom Schädiger den vollen von der Werkstatt in Rechnung gestellten Betrag erhielte, gegenüber der Werkstatt aber die Zahlung eines Teilbetrages unter Berufung auf den insoweit fehlenden Vergütungsanspruch oder auf einen auf Freistellung gerichteten Gegenanspruch verweigerte. Demgegenüber wäre der Schädiger schlechter gestellt, als wenn er die Reparatur der beschädigten Sache selbst veranlasst hätte; denn im letzteren Fall hätte er als Vertragspartner der Werkstatt die Zahlung der zu hoch berechneten Vergütung verweigern können.

Aus diesem Grund kann der Geschädigte, der sich auf das Werkstattrisiko beruft, aber die Rechnung der Werkstatt noch nicht (vollständig) bezahlt hat, von dem Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest-)Honorars nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Werkstattrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt. Wählt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung hingegen Zahlung an sich selbst, so trägt er und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko. Er hat dann im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind. Schließlich steht es dem Geschädigten im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO frei, vom Schädiger statt Zahlung Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt zu verlangen. In diesem Fall richtet sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber der Werkstatt eingegangen ist, beschwert ist. Es ist also die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Werkstatt maßgeblich.

Schließlich hat der Senat entschieden (VI ZR 38/22, VI ZR 239/22), dass sich die Option des Geschädigten, sich auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen lässt (Rechtsgedanke des § 399 BGB). Denn der Schädiger hat insoweit ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt. Allein im Verhältnis zu diesem ist nämlich die Durchführung des Vorteilsausgleichs in jedem Fall möglich, weil der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und die im Wege des Vorteilsausgleichs abzutretenden (etwaigen) Ansprüche gegen die Werkstatt in einer Hand (beim Geschädigten) liegen. Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht stets der Zessionar das Werkstattrisiko.“

Fazit:

Für Sie als Geschädigter bedeuten die neuen Entscheidungen in der Praxis, dass Sie sich im Zweifel bei der Unfallreparatur nicht für eine fiktive Abrechnung des Schadens, ohne Reparatur entscheiden sollten, sondern für eine Reparatur in der Werkstatt. Wenn Sie den Unfallschaden vollständig in einer Reparaturwerkstatt  beseitigen lassen, kann die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihnen als Geschädigten keine Abzüge bezüglich bei der Höhe der Reparaturkosten entgegenhalten.

Die Haftpflichtversicherung des Schädigers muss die Reparaturkosten der Werkstatt, sofern sie dem Sachverständigengutachten entsprechen, in voller Höhe an den Geschädigten zahlen, wenn der Geschädigte im Gegenzug etwaige Regressansprüche gegen die Werkstatt an die Haftpflichtversicherung des Schädigers abtritt. Dann kann ein Streit über die berechtigte Höhe der Werkstattkosten zwischen der Haftplicht des Schädigers und der Werkstatt weitergeführt werden , ohne dass der Geschädigte dadurch belastet wird.

 

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

ADAC- Vertragsanwältin