Blitzermarathon

Auch in diesem Jahr findet wieder eine sogenannte „ Speedweek“- auch Blitzermarathon genannt – statt und zwar

  • vom 7. bis 13. April 2025

und

  • vom 4. bis 10. August

Es handelt sich im dabei um Aktionswochen für Mehr Verkehrssicherheit, in denen vor allem auf unfallprächtigen Streckenabschnitten und in Gebieten mit besonderer Gefährdungslage (z.B. Schulen, Baustellen, Kindergärten Altenheime, Krankenhäuser deutlich mehr Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt werden. Das gilt auch für Autobahn und Bundesstraßen und natürlich auch innerorts.

Höhepunkt wird Mittwoch der 9. April sein.

Pia Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Aktuelle Information

Ausnahmsweise endet unser Telefondienst heute bereits um 16.00 Uhr.

Das betrifft das Telefon und alle unsere PC`s, so dass wir auch keine Emails empfangen und beantworten können.

Wir müssen eine sehr dringende akute IT-Maßnahme durchführen .

Ab morgen erreichen Sie uns wieder zu den üblichen Bürozeiten. 

 -Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

 -Freitags von 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr.

 

Internationaler Frauentag- Pressemitteilung des Deutschen Juristinnenbundes e.V.

Internationaler Frauentag 2025: Gleichstellung braucht Einsatz– und klare gesetzliche Regelungen!

Berlin, den 07.03.2025 PRESSEMITTEILUNG Deutscher Juristinnenbund e.V.

Am 8. März 2025 werden zum Internationalen Frauentag wieder viele Menschen auf die Straße gehen, um für Gleichstellung und das Recht auf sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung zu demonstrieren – denn trotz internationaler Verpflichtungen und politischer Versprechen ist Gewalt gegen Frauen weiterhin allgegenwärtig, reproduktive Rechte sind unzureichend abgesichert, und strukturelle geschlechtsbezogene Diskriminierung in der Gesellschaft verhindert echte Gleichstellung. Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) fordert gesetzliche Reformen, um Gleichstellung sicherzustellen und den Schutz vor Gewalt zu garantieren.

„Der Weltfrauentag erinnert uns daran, dass Gleichstellung auch im Jahr 2025 keine Selbstverständlichkeit ist – weder weltweit noch in Deutschland“, so djb-Präsidentin Ursula Matthiessen-Kreuder.

Der djb hat seine zentralen Forderungen im Vorfeld der Bundestagswahl umfassend dargelegt.
Eine seiner Forderungen ist, die Istanbul-Konvention in Deutschland endlich vollständig umzusetzen. Dafür müssen u.a. Gewaltbetroffene in familiengerichtlichen Verfahren besser geschützt werden. Auch sind aufenthaltsrechtliche Gesetzesänderungen für den wirksamen Schutz von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffener Frauen und TIN-Personen mit Fluchtund Migrationsgeschichte längst überfällig. Der djb fordert, das neue Gewalthilfegesetz wirkungsvoll umzusetzen, das von Gewalt betroffenen Frauen und Kindern ab Anfang 2032 einen
Rechtsanspruch auf kostenlosen Schutz und Beratung garantiert. Auch im Strafrecht bedarf es Änderungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und digitaler Gewalt, welche konsequenter
geahndet werden müssen. „Es ist endlich ein strafrechtlicher und gesellschaftlicher Umgang mit sexualisierter Gewalt erforderlich, der der Bedeutung der sexuellen Selbstbestimmung für
die Persönlichkeitsentfaltung Rechnung trägt“, betont Dilken Çelebi, LL.M., Vorsitzende der djb-Kommission für Strafrecht.
Der djb setzt sich weiterhin dafür ein, den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuchs zu regeln. Über den fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf zur Neuregelung des
Schwangerschaftsabbruchs konnte der Bundestag zwar nicht abstimmen, doch der djb hält an seiner Forderung nach einer Entkriminalisierung fest. 80 Prozent der Bevölkerung in Deutschland sprechen sich für die Abschaffung von § 218 StGB aus. Die aktuelle Kriminalisierung behindert den Zugang zu medizinischer Versorgung und stigmatisiert Betroffene sowie das medizinische Personal. „Die Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs ist ein notwendiger Schritt hin zu einer Gesellschaft, die die Rechte und die Selbstbestimmung von Frauen und TIN-Personen anerkennt und respektiert. Nur durch die Abschaffung der Strafbarkeit wird der diskriminierungsarme Zugang zu sicheren Abbrüchen gewährleistet“, so Céline Feldmann.

PRESSEMITTEILUNG Deutscher Juristinnenbund e.V.

Aktueller Hinweis: Eingeschränkte Erreichbarkeit ab Freitag, 21.2.25 14:00 Uhr bis Montag, 24.2.25 07:00 Uhr

Herzlich willkommen in der Kanzlei Kappus und Bohne in Frankfurt.

 

Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei ausnahmsweise am Freitag, den 21.02.2025 ab 14.00 Uhr geschlossen ist. Es müssen technische Wartungsarbeiten am Computersystem durchgeführt werden. Wir können bis Montag, den 24.02.2025, 7.00 Uhr, auch keine Mails empfangen.

Sollten Sie eine neue Sache mit einer kurzfristigen Fristwahrung haben, müssten Sie sich an eine andere Kanzlei wenden. Am Montag den 24.02.2025 sind wir gerne wieder für Sie erreichbar.

Unsere ADAC- Vertragsanwältin berichtet live vom 63. Verkehrsgerichtstag in Goslar

Verkehrsgerichtstag in Goslar 2025

29.01. – 31.01.202

Jedes Jahr im Januar füllen sich die Straßen, Hotels und Tagungsstätten, des ansonsten beschaulichen ruhigen Goslar, mit Anzug- und Hutträgern, die meist in kleineren Gruppen zu den, über die ganze Stadt verteilten Tagungsorten eilen. Zum Eröffnungsvortrag am Donnerstag Morgen,  in  der wirklich beeindruckenden Kaiserpfalz, muss man sich allerdings beim Hotelfrühstück sputen, denn die Plätze in dem mittelalterlichen Prachtbau sind begrenzt. Wer gerne langsamer in einen anstrengenden Tagungstag startet kann die Eröffnungsveranstaltung auch bequem per Livestream im Hotelzimmer sehen.  Ab 14.00 Uhr allerdings versammeln sich die stets weit über tausend, in diesem Jahr 1.900 Verkehrsexperten einschließlich der deutlich kleineren, allerdings jedes Jahr größer werdenden Teilmenge der Verkehrsexpertinnen, in Ihren Arbeitskreisen. Richter, Staatsanwälte, Sachverständige, Versicherungsexperten und Rechtsanwälte sprechen und streiten dort über aktuelle verkehrsrechtliche Probleme und deren Lösungen. Am Ende der dreitägigen Veranstaltung stehen die jeweiligen Empfehlungen der Verkehrsrechtsexperten zur Verbesserung der Verkehrs- und Rechtssicherheit. O und wenn ja, welche der Empfehlungen tatsächlich Gehör in Politik, Rechtsprechung und Gesellschaft finden, zeigt .sich meist allerdings erst Jahre später.

 

Unsere Expertin und Fachanwältin für Verkehrsrecht , sowie ADAC- Vertragsanwältin  Pia-Alexandra Kappus gehörte dem Arbeitskreis V an

Hier finden Sie die Empfehlungen ausgewählter Arbeitskreise

 

AK 1

Cannabis-Missbrauch im Straßenverkehr

Die Erhöhung des THC-Grenzwertes birgt Gefahren für die Verkehrssicherheit und zahlreiche Probleme für die Arbeit von Polizei, Fahrerlaubnisbehörden und Begutachtungsstellen:

  1.   Bezüglich des Mischkonsums von Cannabis incl. Medizinalcannabis und Alkohol sollte der Gesetzgeber im Straßenverkehrsgesetz eine Nulltoleranz festlegen, analog zu Fahranfängern.
  2.   Der Arbeitskreis empfiehlt die Aufnahme des Mischkonsums (Cannabis und Alkohol) in die Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) aufgrund der unvorhersehbaren Gefahren der Wechselwirkung.
  3.   Der Arbeitskreis fordert eine zügige Anpassung der Begutachtungsleitlinien zum Thema Cannabis an die aktuellen wissenschaftlichen Standards, um die neue Realität des Freizeitkonsums abzubilden.
  4.   Bei Ersttätern geht der Arbeitskreis von Cannabismissbrauch aus, wenn Zusatztatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass künftig nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt wird. Diese Zusatztatsachen sind vom Gesetzgeber zu definieren. Sie können u.a. aus dem Konsummuster resultieren, dem Vortatgeschehen oder aus den Umständen des Tatgeschehens.
  5.   Der Arbeitskreis fordert die Bundesregierung bzw. den Gesetzgeber dringend auf, die zeitnahe Entwicklung von verdachtsausschließenden Vortestmöglichkeiten hinsichtlich der verschiedenen aktuellen Grenzwerte zu unterstützen.
  6.   Der Arbeitskreis begrüßt das Vorhaben des Gesetzgebers, bei Gefahrguttransporten THC-Nüchternheit festzulegen.
  7.   Der Arbeitskreis fordert, zur nötigen Fortentwicklung der „Vision Zero“ die Aufklärungsmaßnahmen bezüglich der Risiken des Cannabiskonsums für die Verkehrssicherheit sowie der geltenden Rechtslage erheblich zu intensivieren.

AK 3

Hinterbliebenengeld und Schockschaden

  1.   Es besteht Einigkeit im Arbeitskreis darüber, dass sich das im Jahre 2017 eingeführte Hinterbliebenengeld grundsätzlich bewährt hat. Es kann den betroffenen Hinterbliebenen die Verarbeitung des erlittenen Verlusts erleichtern.

 

  1. Der Arbeitskreis vertritt die Auffassung, dass im Falle einer eigenen psychischen Gesundheitsverletzung des Hinterbliebenen infolge der Tötung einer nahestehenden Person (Schockschaden) der Anspruch auf Hinterbliebenengeld im Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des Schockschadens aufgeht. Folglich können nicht beide Ansprüche nebeneinander gewährt werden.
  2. Der Arbeitskreis hält das bisherige System der Bemessung des Hinterbliebenengeldes im Einzelfall für richtig, sodass eine gesetzliche Festlegung bestimmter Beträge nicht für sinnvoll erachtet wird.
  3. Der bisher in der Praxis als Orientierungshilfe der Bemessung eines Hinterbliebenengeldes dienende Betrag von 10.000 € erscheint dem Arbeitskreis angemessen.

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AK 5

Kfz-Schadensgutachten: Gut ist nicht genug!

  1.   Mit Blick auf das jährliche Gesamtvolumen bei Schadensfällen mit Fahrzeugen in Höhe von über 30 Mrd. Euro und die Komplexität heutiger Fahrzeuge hält der Arbeitskreis unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Verbraucherschutzes eine hohe Qualität in der Schadenfeststellung für unverzichtbar.
  2.   Hierzu wiederholt der Arbeitskreis mit Nachdruck die bereits auf den Verkehrsgerichtstagen 1985, 2003 und 2012 aufgestellte Forderung an den Gesetzgeber, eine Berufsordnung für Sachverständige für Kraftfahrwesen und Straßenverkehr, insbesondere für Fahrzeugschäden und -bewertung zu schaffen.
  3.   Mit der Richtlinie VDI-MT 5900 Blatt 2 werden erstmals allgemein anerkannte Mindestanforderungen an die Ausbildung und Qualifikation von Sachverständigen für Kfz-Schäden und -Bewertung sowie die Berufsausübung definiert. Diese Richtlinie stellt aus Sicht des Arbeitskreises die geeignete Grundlage für die Ausbildung und Qualifizierung der Sachverständigen sowie für die Gesetzgebung dar. Daher wird der Gesetzgeber aufgefordert, bei der Novellierung des Kraftfahrsachverständigengesetzes die Richtlinie VDI-MT 5900 zu berücksichtigen.

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AK 6

Fußgänger im Straßenverkehr – Opfer oder Täter?

Der Fußverkehr ist zu stärken und als gleichberechtigte Verkehrsart anzuerkennen. Die Attraktivität des Fußverkehrs ist zu steigern.

Die Anzahl der Unfälle mit Fußgängern muss deutlich gesenkt werden („Vision Zero“). Zur Erreichung dieser Ziele fordert der Arbeitskreis VI die zuständigen Stellen auf:

Ø ausreichende Flächen für den Fußverkehr bereit zu stellen,

Ø durchgängige und barrierefreie Fußwegenetze zu errichten und dabei einen sicheren und selbsterklärenden Verkehrsraum zu schaffen,

Ø sichere Querungen dort, wo offenkundiger Bedarf dafür besteht, einzurichten,

Ø das Parken an Querungsstellen und in Sichtfeldern zu unterbinden,

Ø Fuß- und Radwege möglichst voneinander zu trennen, insbesondere innerorts,

Ø Fußgängerzonen möglichst nicht für andere Verkehrsteilnehmer freizugeben,

Ø längere Querungszeiten und getrennte Grünphasen für Fußgänger und Abbiegeverkehr (konfliktfreie Ampelschaltung) zu schaffen,

Ø Assistenz- und Schutzsysteme in Kraftfahrzeugen stetig weiterzuentwickeln und verpflichtend anzuwenden, z.B. Systeme, die Fußgänger erkennen und selbst aktiv bremsen können sowie

Ø die Kontrolldichte und das Sanktionsniveau zu erhöhen sowie Regelverstöße konsequent zu ahnden.

Der Arbeitskreis würdigt die Bemühungen des Bundes und der Länder, den Handlungsspielraum der Kommunen im Straßenverkehrsrecht zu erweitern. Dennoch wird die Bundesregierung aufgefordert, diesen auch für präventive Verkehrssicherheitsmaßnahmen zu öffnen, insbesondere bei Geschwindigkeitsbegrenzungen. Der besondere Gefährdungsnachweis in § 45 Abs. 9 S. 3 StVO ist zu überdenken. Zudem wird der Gesetzgeber aufgefordert, den Vorrang des Fußverkehrs in § 9 Abs. 3 S. 3 StVO zu stärken und zu verdeutlichen. Die Fußverkehrsstrategie ist zu einem Nationalen Fußverkehrsplan weiterzuentwickeln.

Für die Sicherheit des Fußverkehrs sind Regelkenntnis und -verständnis bei allen Verkehrsteilnehmern zu erhöhen. Kampagnen sowie die haupt- und ehrenamtliche Präventionsarbeit sind zu fördern.

 

Die Empfehlungen der weiteren Arbeitskreise 2,4,7 und 8 finden Sie auf der Homepage des VGT

https://vgt.lineupr.com/63-vgt-2025/sponsors

Live dabei war unsere Unsere Expertin und Fachanwältin für Verkehrsrecht , sowie ADAC- Vertragsanwältin Pia- Alexandra Kappus.

Frohes Neues Jahr

Wir wünschen allen unseren Mandanten und Geschäftspartnern

ein frohes, gesundes und erfolgreiches

Neues Jahr

Auch 2025werden wir uns wieder mit vollem Elan Ihrer Rechtsangelegenheit widmen.

Endspurt !!!!!

Zwischen den Jahren,

 am 27.12.2024 und am 30.12.2024

sind wir

von 10.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 16.00 Uhr telefonisch für Sie erreichbar. 

am 31.12. 2024 bleibt unsere Kanzlei geschlossen.

Ab dem 2. Januar 2025

sind wir wieder zu unseren üblichen Geschäftszeiten für Sie da.

Diese sind

Montag – Donnerstag  8.30. bis 18.00 Uhr

und

Freitag 8.30 bis 17.30 Uhr

 Ihr Team der Kanzlei KAPPUS & BOHNE wünscht Ihnen allen

einen guten Rutsch,

sowie ein glückliches, gesundes und erfolgreiches Neues Jahr

2025

 

 

Heute Weihnachtsfeier der Kanzlei

Heute bleibt unsere Kanzlei ab 14.00

wegen unserer Weihnachtsfeier geschlossen

Advent, Advent…..

 

Wir wünschen allen unseren Mandanten und Geschäftspartnern eine 

entspannte Adventszeit

Bis zum 23.12.2024 sind wir zu unseren üblichen Geschäftszeiten für Sie da.

Diese sind 

Montag – Donnerstag  8.30. bis 18.00 Uhr

und 

Freitag 8.30 bis 17.30 Uhr

Am 24.12.2024 und am 31.12. 2024 bleibt unsere Kanzlei geschlossen.

Zwischen den Jahren, also am 27.12.2024 und am 30.12.2024 sind wir 

von 10.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 16.00 Uhr da. 

 Ihr Team der Kanzlei KAPPUS & BOHNE

 

Ist ein Autokorso erlaubt?

Sollte Deutschland gegen Spanien im Viertelfinale, am 05.07.2024 gewinnen, ist davon auszugehen, dass in vielen Städten ein Autokorso stattfinden wird. Damit Sie im Fall eines Gewinns optimal auf die Teilnahme an einem Autokorso vorbereitet sind, erklären wir Ihnen was erlaubt ist und was nicht erlaubt ist.

 

Grundsätzlich ist die Teilnahme an einem Autokorso nicht erlaubt, da ein Autokorso gegen § 30 StVO verstößt. Die Straßenverkehrsordnung regelt explizit, dass bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten sind und Unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist. Ein Verstoß hiergegen kann zu einer Ordnungswidrigkeit und entsprechenden Bußgeldern in Höhe von ca. 80 – 100 Euro führen.

 

Erfahrungsgemäß drückt die Polizei während großen Sportveranstaltungen wie beispielsweise der Fußball-Europameisterschaft 2024 im eigenen Land oftmals beide Augen zu, dennoch gibt es einige Spielregeln zu beachten.

Teilnehmer eines Autokorsos müssen sich weiterhin an die restliche Straßenverkehrsordnung halten und müssen beispielsweise bei roten Ampeln anhalten und dürfen nicht unter dem Einfluss von Alkohol stehen. Alle Insassen eines Kraftfahrzeuges müssen auch bei der Teilnahme an einem Autokorso zwingend angeschnallt sein.

Grundsätzlich sind auch Fahnen am Auto erlaubt, jedoch dürfen diese nicht die Sicht des Fahrers beeinträchtigen und keine weiteren Teilnehmer des Straßenverkehrs beeinträchtigen. Daher wird empfohlen alle Fahnen vor einer Autobahnfahrt zu entfernen.

 

Während eines Autokorsos haftet grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges, jedoch kann ein Mitverschulden berücksichtigt werden. Für eine abschließende Einschätzung bzgl. der entsprechende Haftung muss der Einzelfall betrachtet werden.

 

Wir wünschen allen Fußballfans eine erfolgreiche Europameisterschaft. Sollten Sie infolge der Teilnahme an einem Autokorso rechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei KAPPUS & BOHNE wenden.