Achtung! Vorschnelle Äußerungen zum Unfallhergang können teuer werden
Das Auto steht stark beschädigt in der Werkstatt, die Polizei hat eine Vorladung geschickt, der Unfallschock sitz noch tief und dann soll man auch noch gegenüber der eignen Haftpflicht- und/ oder Vollkaskoversicherung den Unfallhergang schildern. Das nervt nicht nur, sondern selbstverständlich will man in diesen Situationen auch erklären, warum einem so etwas , wie dieser Unfall überhaupt passieren konnte und dass man es natürlich nicht absichtlich gemacht hat.
Häufig liest man in solchen Unfallberichten daher Äußerungen, wie ” ich konnte die rote Ampel wegen der tiefstehenden Sonne nicht erkennen“, ich war übermüdet und hatte einen ” Sekundenschlaf” oder, wie in dem jetzt vom OLG Hamm, – Aktenzeichen 18 U 155/15 am 30.05.2016 entschiedenen Fall ” mir war die Geldbörse in den Fußraum gefallen und beim Aufheben habe ich die Kontrolle über das Fahrzeug verloren“. Alles vermeintlich plausible entschuldbare Erklärungen, alles Dinge, die einem mal passieren können, mag man als Nichtjurist denken. Der Jurist dagegen denkt bei solchen Formulierungen an ” grobe Fahrlässigkeit” und ,die kann dazu führen, dass die eigene Versicherung im Regressweg einen Teil der Schadensersatzzahlungen, die sie an den Gegner geleistet hat, vom eigenen Versicherungsnehmer zurück verlangt oder der, bei Anmietung eines Fahrzeugs extra zugekaufte, vollständige Haftungsausschluss nicht eingreift.
So erging es dem Beklagten in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall. Er hatte einen Transporter angemietet und extra, auch für den Fall selbstverschuldeter Schäden, einen vollumfänglichen Haftungsausschluss abgeschlossen. In dem Unfallbericht für den von ihm selbst verschuldeten Unfall erklärte er handschriftlich, sinngemäß ” er habe seine Brieftasche fallen lassen und beim Aufheben die Kontrolle über das Fahrzeug verloren”. Das OLG Hamm sah darin eine grob fahrlässige Verursachung des Verkehrsunfalls, mit der Folge, dass der zusätzlich bei der Anmietung teuer bezahlte Haftungsausschluß nicht eingreift und der Beklagte in Höhe von 50% für den verursachten Schaden haftete, im konkreten Fall knapp über 5.000 €.
Überlegen Sie also vorher gut, welche Formulierung Sie in einem einen Unfallbericht gegenüber der Versicherung wählen.
Pia-Alexandra Kappus
– Fachanwältin für Verkehrsrecht –