BGH-Urteil zu Fitnessstudioverträgen: Sie bekommen Ihr Geld zurück!

Am 04. Mai 2022 hat der BGH ein lang ersehntes Urteil gesprochen. Endlich ist über die – auch in unserer Kanzlei viel diskutierte – Rechtsfrage entschieden worden, wie mit Fitnessstudiobeiträgen umzugehen ist, die in den Lockdown-Zeiten einfach weiterhin per SEPA-Lastschrift abgebucht oder anderweitig an die Studios geleistet wurden. In den allermeisten Fällen haben sich die Studios geweigert, die Beträge wieder zurückzuzahlen. Gestützt auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB boten die Studios ihren Kunden an, im Falle der Kündigung des Vertrags nach dem eigentlichen Auslaufdatum noch so lange kostenlos weiter trainieren zu dürfen, wie der Lockdown gedauert hatte. Selbstverständlich reagierten die Verbraucher darauf mit Unverständnis. Nun hat es einer der gerichtlich diskutierten Fälle bis zum BGH geschafft, der zugunsten der Verbraucher entschieden hat.

 

Wie sah der Sachverhalt aus, über den entschieden wurde?

Im vom BGH entschieden Fall hatte der Kläger mit dem Studio vor der Pandemie einen 2-jährigen Vertrag geschlossen, der auch bis zum Ende der Laufzeit Bestand hatte und dann vom Kläger gekündigt wurde. Das Studio musste aufgrund der Lockdown-Maßnahmen seine Türen vom 16. März bis 04. Juni 2020 schließen. Unmittelbar nachdem der erste Lockdown vorüber war, verlangte der Kläger die während dieses Zeitraums eingezogenen Mitgliedsbeiträge schriftlich wieder zurück. Das Studio war weder bereit, dieser Forderung nachzukommen, noch stellte es dem Kläger einen Wertgutschein aus. Lediglich eine „Gutschrift über Trainingszeit“ wurde dem Kläger zur Verfügung gestellt. Das Studio verhielt sich also nach dem oben beschriebenen Muster. Der Kläger war damit jedoch nicht einverstanden.

 

Wie wurde in den unteren Instanzen entschieden?

Sowohl das zuerst angerufene Amtsgericht, als auch das folgende Landgericht waren der Auffassung, dass das Studio die zu viel gezahlten Beiträge wieder zurückzahlen müsse. Das war jedoch nicht immer so. Einige andere Amts- und sogar auch Landgerichte vertraten die Gegenansicht. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass die Verbraucher das Pandemierisiko mitzutragen hätten und zeigten sich mit der Zeitgutschriftlösung einverstanden. Das Urteil des BGH wurde also sehnsüchtig erwartet, um den gerichtlich ausgefochtenen Streit um die Rechtsansichten final zu klären.

 

Wie wurde entschieden und welche Begründung lässt der BGH folgen?

Für den BGH steht fest, dass die Leistung der Fitnessstudios im Lockdown rechtlich unmöglich wäre, sodass die Verbraucher einen Rückzahlungsanspruch hätten. Insbesondere ist der BGH der Auffassung, dass § 313 BGB nicht erfüllt sei, sodass der Vertrag nicht verlängert werden könne. Dies liegt daran, dass § 313 BGB in Konkurrenz zu § 275 BGB steht, sodass ersterer nicht anwendbar sei, wenn die Voraussetzungen des Letzteren erfüllt seien. § 313 BGB wird dementsprechend nur als Ausnahmeregelung gesehen, wenn keine andere Vorschrift aus dem Leistungsstörungsrecht greife. Auch der neu eingeführte und speziellere Art. 240 § 5 EGBGB verdränge den Anwendungsbereich des § 313 BGB.

 

Was folgt daraus?

Durch die höchstrichterliche Entscheidung ist die Rechtslage nun völlig klar. Sollten Sie in der Lockdown-Phase Geld bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge. Sie müssen sich auf keinerlei andere Angebote durch die Studios einlassen. Sollten Sie betroffen sein, zögern Sie nicht, uns Ihren Fall zu schildern. Wir helfen Ihnen zu Ihrem Recht!

Das Team der Kanzlei Poppe & Kappus

Bemerkenswerte Entscheidung des EuGH zum „Widerrufsjoker“

In seiner Entscheidung vom 09.09.2021 in der Rechtssache C-33/20, C-155/20, C-187/20, hat der Europäische Gerichtshof eine für Verbraucher praktisch sehr interessante Entscheidung zum Widerruf von Kreditverträgen getroffen.

Den Ausgangsverfahren lagen überwiegend Kreditverträge mit verschiedenen Banken aus der Automobilwirtschaft zugrunde. Mit seiner Entscheidung eröffnet der EuGH Verbrauchern die Möglichkeit, Kreditverträge auch nach Jahren noch zu widerrufen.  Der EuGH hielt an mehreren Stellen die Angaben in den Darlehensverträgen für nicht ausreichend mit der Konsequenz, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Die Richtlinie 2008/48/EG sieht nämlich in ihrem Art. 10 Abs. 2 vor, dass die Angaben im Kreditvertrag klar und prägnant sein müssen.

Die Richter in Luxemburg setzten sich dabei mit verschiedenen Klauseln auseinander, die das ,,Einfallstor‘‘ zu einem Widerrufsrecht für die Darlehensnehmer eröffneten:

 

Bezeichnungen ,,verbundener Kreditvertrag‘‘ und ,,befristet‘‘

Die Angabe ,,verbundener Vertrag‘‘ und ,,befristet‘‘ sind von wesentlicher Bedeutung und müssen als solche zwingend im Darlehensvertrag aufgenommen werden. Die Angaben seien von grundlegender Bedeutung für den Verbraucher, damit dieser von seinen Rechten und Pflichten tatsächlich Kenntnis nehmen kann.

 

Angabe von Verzugszinsen und deren Anpassungsmechanismus

Erforderlich ist ebenfalls die Angabe eines konkreten Verzugszinssatzes. Dem Verbraucher sollen durch die Angabe eines konkreten Verzugszinssatzes die Konsequenzen eines Zahlungsverzuges verdeutlicht werden. Auch im Hinblick auf den Anpassungsmechanismus von Verzugszinsen ist zumindest dessen Berechnungsmethode leicht verständlich auf dem Vertragsdokument anzugeben. Dem Durchschnittsverbraucher müsse es zumindest möglich sein den Verzugszinssatz berechnen zu können.

 

Vorfälligkeitsentschädigung

Die Angabe einer mathematischen Formel im Darlehensvertrag selbst ist nicht erforderlich. Allerdings muss der Verbraucher, was den Punkt der Vorfälligkeitsentschädigung betrifft, dahingehend unterrichtet werden, dass die Berechnungsmethode zumindest in einer leicht nachvollziehbaren Weise angegeben werden muss. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung, soll die fällige Entschädigungshöhe zumindest berechnet werden können.

 

Einwand der Verwirkung

Bei unklaren Angaben im Darlehensvertrag kann sich die Gegenseite nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen. Die Widerrufsfrist beginnt erst mit Aushändigung sämtlicher Informationen, die in den Kreditverträgen anzugeben sind. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen, kann keine zeitliche Beschränkung zur Ausübung des Widerrufsrechts durchgreifen.

 

Einwand des Rechtsmissbrauchs

Um Kreditgeber vor unklaren Angaben im Kreditvertrag gegenüber Verbrauchern abzuschrecken, ist ihnen ebenfalls verwehrt, sich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem Verbraucher zu berufen. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist gerade, dass sich der Verbraucher -nach Erhalt sämtlicher Informationen- einen seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen könne.

 

Angabe über außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

Zur Erzielung eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist es erforderlich, dass dem Verbraucher auch alle Informationen hinsichtlich außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren erteilt werden. Zwar müssten nicht sämtliche Verfahrensvorschriften angegeben werden, jedoch muss der Vertrag über die wesentlichen Informationen des Verfahrens, wie Möglichkeiten, Kosten, Formerfordernisse und Fristen belehren.

 

Damit hat der EuGH mit seiner Entscheidung den Umfang des Widerrufsrechts bei Verbraucherkreditverträgen erheblich erweitert. Einige nationale Obergerichte, wie das OLG Stuttgart (Az. 6 U 32/19) und das OLG Frankfurt (Az: 23 U 44/19) haben die Entscheidung des EuGH bereits in ihrer Rechtsfindung mitberücksichtigt und folgen dem Standpunkt des EuGH. Abzuwarten bleibt, ob sich auch das oberste deutsche Zivilgericht, der BGH, durch die Entscheidung des EuGH umstimmen lässt. Die vom EuGH statuierten Grundsätze, lassen sich eventuell nicht nur auf Kreditverträge im Rahmen der Automobilwirtschaft anwenden, sondern könnten auch in anderen Bereichen relevant sein. In jedem Fall lohnt es sich somit, den eigenen Darlehensvertrag überprüfen zu lassen. Möglicherweise steht auch Ihnen noch ein Widerrufsrecht zu. Wir schauen gerne über Ihren Vertrag. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

 

Rechtsanwältin Sinem Bayar

Urteil zum Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2021 – VI ZR 575/20

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihr insoweit grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zusteht. Der Weiterverkauf des Fahrzeugs ließ diesen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Durch den Weiterverkauf trat der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs und war vom Schadensersatzanspruch abzuziehen.

( aus der Pressemitteilung des BGH vom 20.7.2021)

Ihr Multimediakontakt zu uns – Neu: Der Video Call

„In jeder Krise steckt eine Chance!“

Dieses Motto haben wir für uns in der Covid-19-Pandemie dahin interpretiert, dass wir uns entschlossen haben, unsere Bibliothek vollständig rundzuerneuern und Platz zu schaffen für die digitale Zukunft.

Wir verfügen jetzt über einen hochmodernen Multimedia-Raum und können Ihnen jederzeit auch Videokonferenzen und Videomeetings anbieten.

Im Arbeitsrecht beraten wir bereits jetzt Arbeitnehmer bundesweit im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen und Verhandlungen im Vorfeld von Kündigungen, sowie bei Kündigungsschutzklagen, Boni-Ansprüchen etc.

Die Beratung vereinfacht sich nunmehr durch die neuen Videomöglichkeiten.

Gerade im Arbeitsrecht ist es oft sehr wichtig, dass man einen persönlichen Kontakt herstellen kann, wenn es um wichtige Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einem Zeugnis, Fragen bei Fristen und Ruhenszeiten bei der Agentur für Arbeit und der Planung für die Neubewerbung geht.

Sprechen Sie unser Sekretariat gerne direkt darauf an, wenn Sie statt eines Telefontermins eine Videokonferenz wünschen.

Rettung vor Fahrverboten nach der neuen Bußgeldverordnung

Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät Leivtec XV3 können fehlerhaft sein, lassen Sie Bußgeldbescheide nicht rechtskräftig werden!

Der Hersteller Leivtec in einer schriftlichen Mitteilung publik gemacht, dass ab sofort keine amtlichen Messungen mehr mit dem Gerät Leivtec XV3 durchgeführt werden sollten.

Offenbar sind bei Messungen im Rahmen durchgeführter Versuche mit diesem Gerät verschiedene Auffälligkeiten festgestellt worden. Unter anderem wurden wohl bei einer Messung eines Fahrzeugs mit zwei baugleichen Messgeräten vom Typ XV3 stark unterschiedliche Geschwindigkeitsmesswerte ermittelt. Es steht zu befürchten, dass sich die von der PTP bei den durchgeführten Versuchen festgestellten Auffälligkeiten zu Ungunsten der jeweiligen Betroffenen auswirken können.

Es ist aber davon auszugehen, dass staatlicherseits darauf reagiert wird und bis zur Klärung keine Messungen mehr mit diesem Gerät durchgeführt werden.

Bisher wurde das Messverfahren mit Leivtec XV3 als standardisiertes Messverfahren von den Gerichten behandelt. Davon kann jetzt aber nicht mehr ausgegangen werden.

Wir sind der Auffassung, dass in allen noch laufenden Verfahren Fällen der Messung mit diesem Gerät eine Einstellung der Verfahren erfolgen muss und dafür werden wir uns in den von uns bearbeitenden Fällen einsetzen.

Wir empfehlen Ihnen in allen Fällen, in denen die Messung mit diesem Gerät durchgeführt wurde, gegen Bußgeldbescheide Einspruch einzulegen.

Melden Sie sich gerne bei uns, wir helfen Ihnen gerne.

 

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Bei Reise des Arbeitnehmers in ein Risikogebiet und anschließende Quarantäneanordnung durch den Arbeitgeber. Muss der Arbeitgeber während der Quarantäne den Lohn fortzahlen?

 Zunächst soll klargestellt werden, dass es im hier geschilderten Fall nicht um eine gesetzlich verordnete Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz ging, sondern um eine vom Arbeitgeber angeordnete Maßnahme.

Wenn der Arbeitnehmer hingegen behördlich angeordnet in eine Quarantäne geschickt wird, bekommt er seinen Lohn unproblematisch selbstverständlich fortgezahlt auch der Arbeitgeber wird über das Infektionsschutzgesetz entlastet.  Er kann über das Infektionsschutzgesetz Erstattung der Lohnfortzahlung die er an den Arbeitnehmer leistet, beanspruchen.

Im hiesigen Fall, der vor der Arbeitsgericht Dortmund entschieden wurde, war die Situation aber so, dass der Arbeitgeber aus eigenem Antrieb und nicht aus gesetzlichen Gründen einen bzw. mehrere Arbeitnehmer zum Schutz der sonstigen Belegschaft in Quarantäne geschickt hat.

Der Arbeitnehmer befand sich im März 2020 in einer Ferienwohnung mit Selbstverpflegung in Tirol (Österreich). Der Arbeitgeber forderte den Arbeitnehmer und seine Ehefrau, die ebenfalls beim Arbeitgeber beschäftigt war, auf sich zu melden, falls er sich in Österreich aufgehalten hätte. Ordnungsgemäß bestätigten der Arbeitnehmer und seine Ehefrau dies und wurden daraufhin vom Arbeitgeber in eine zweiwöchige häusliche Quarantäne geschickt, weil Tirol zu dem Zeitpunkt zu dem sich die Arbeitnehmer dort befunden haben als Risikogebiet vom RKI aufgelistet wurden waren. Beide Arbeitnehmer kamen dieser Aufforderung nach. Der Arbeitgeber verrechnete daraufhin die Arbeitszeit, die durch die ausgesprochene Quarantäneanordnung ausgefallen war mit entsprechenden Positivsalden der Arbeitnehmer auf deren Arbeitszeitkonten.

Hiergegen wehrten sich die Arbeitnehmer. Sie forderten zunächst ordnungsgemäß den Arbeitgeber zur Gutschrift der abgezogenen Stunden auf dem Arbeitszeitkonto auf und erhoben dann Klage beim Arbeitsgericht Dortmund als der Arbeitgeber dies ablehnte. Der Arbeitsnehmer hat sich dabei darauf berufen, dass die Quarantäne von zwei Wochen nicht behördlich angeordnet worden sei, sondern allein arbeitgeberseitig verhängt worden sei. Weiter wiesen die Arbeitnehmer daraufhin, das in dem Zeitpunkt als sie nach Tirol gefahren seien keine Einstufung des RKI als Risikogebiet vorgelegen habe. Außerdem habe der Arbeitgeber nicht berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer und seine Ehefrau in einer Ferienwohnung mit Selbstverpflegung in Tirol ihre Urlaubszeit verbracht hätten, sodass ohnehin kein erhöhtes Infektionsrisiko bestanden habe.

Dagegen hat der Arbeitgeber argumentiert, dass der Gesundheitsschutz der anderen Arbeitnehmer absoluten Vorrang habe und er dem Abreitnehmer daher nicht erlauben könne, in den zwei Wochen nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet vor Ort zuarbeiten. Da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aber nicht anbieten könne, habe er auch keinen Anspruch auf den Arbeitslohn.

Das Arbeitsgericht Dortmund hat in diesem speziellen Fall dem Arbeitnehmer Recht gegeben. Im Falle einer Quarantäneanordnung, sodass Arbeitsgericht wird der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der gesetzlichen Risikoverteilung nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung freigestellt, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde beispielsweise eine Betriebsschließung oder eine Quarantäne einzelner Arbeitnehmer anordne.

Das Arbeitsgericht ließ allerdings bewusst offen, ob dies in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer sehendes Auges in ein Risikogebiet reist anders zu beurteilten sein könnte. Im vorliegendem Fall musste dies nicht entschieden werden, weil im Zeitpunkt des Reiseantritts Tirol kein Risikogebiet war.

 

Nicht erörtert wurde, ob der Arbeitgeber hier einen Homeoffice-Arbeitsplatz hätte schaffen müssen. Offenbar war dies in diesem Arbeitsverhältnis nicht möglich. In Arbeitsverhältnissen, in den dies möglich ist, wird man davon ausgehen können, dass Arbeitsgerichte dieses mildere Mittel dem Arbeitgeber aufgeben würden auch in Fällen in denen ein Arbeitnehmer beispielsweise aus dringenden familiären Gründen zu seiner Familie in ein Risikogebiet reist.

 

Wenn Sie Reise in Risikogebiete vorhaben, sollten Sie dies zunächst mit Ihrem Arbeitgeber besprechen und für den Fall, dass keine Lösung erzielt werden kann, jedenfalls anwaltliche Beratung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen.

 

Pia-Alexandra Kappus

(Fachanwältin für Arbeitsrecht)

Zuversichtlich in ein Neues Jahr 2021

Liebe Mandanten und Kollegen,

nach einem Jahr, in dem wir große Herausforderungen
gemeistert haben, blicken wir zuversichtlich
auf 2021.
Wir wünschen Ihnen allen ein gesundes und positves
Neues Jahr, in dem wir wieder für Ihr Recht kämpfen werden.

Ihr Team der Kanzlei Poppe & Kappus

Advent, Advent…..

Wir wünschen Ihnen

eine besinnliche und

trotz aller momentanen Widrigkeiten

zuversichtliche Adventszeit.

Bleiben Sie gesund.

Ihr Team der Kanzlei Poppe & Kappus

Rettung vor Fahrverboten nach der neuen Bußgeldverordnung

Rettung vor Fahrverboten nach der neuen Bußgeldverordnung

 

Achtung:  Legen Sie unbedingt gegen alle Bußgeldbescheide Einspruch ein, die ein Fahrverbot beinhalten und Verstöße nach dem 28.04.2020betreffen.

Ein Formfehler in der Präambel der 54. Änderungsverordnung –   der „fahrradfreundlichen“ StVO-Reform – macht es möglich Fahrverbote nach der neuen Regelung  zu verhindern.

In der Präambel der 54. Änderungsverordnung befindet sich ein sogenannter Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 GG.

Das BVerfG hatte in anderem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 06.07.1999 (2 BvF 3/90) geurteilt, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art 80 Abs. 1 S. 3 GG zur Nichtigkeit der Verordnung führt.

Vorliegend werden hier zwar u.a. § 26a Abs. 1 Nr. 1 (neue Verwarnungen) und Nr. 2 (neue Bußgelder) StVG genannt, nicht jedoch § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVO, was für eine wirksame Erweiterung der Regelfahrverbote durch § 4 BKatV notwendig gewesen wäre. Daher liegt bei der aktuellen Änderung ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor.

Dies umfasst nur die nachfolgend aufgezählten Fahrverbotsregelungen des § 4 Abs.1 BKatV, so dass folgende neuen Regelfahrverbote nicht verhängt werden können:

– Geschwindigkeitsübertretungen von 21 – 30 km/h innerorts

– Geschwindigkeitsübertretungen von 26 – 40 km/h außerorts

– Nichtbilden der Rettungsgasse als Grundtatbestand (also ohne Behinderung/Gefährdung)

– Befahren der Rettungsgasse durch Unbefugte (alle Tatbestände)

– Gefährliches Abbiegen

Damit wiederholt sich die Situation aus 2010, als in der „Schilderwaldnovelle“ eine Ermächtigungsgrundlage für neue Verkehrsschilder falsch zitiert wurde; der damalige Bundesverkehrsminister Ramsauer hatte in einer Pressekonferenz vom 13.04.2010 die Nichtigkeit erklärt und die Weitergeltung des alten Rechts deklariert .

Auswirkungen auf die Praxis

  • Die Nichtigkeit der Neuregelung hat zur Folge, dass die oben genannten Taten weiterhin zwar mit den neuen Bußgeldsätzen, aber eben nicht mit einem Regelfahrverbot geahndet werden können.
  • Die Beachtung des Zitiergebots ist eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung und nicht nur eine reine Ordnungsvorschrift. Der Verstoß führt wegen des Verfassungsrangs des Zitiergebots automatisch zur Unwirksamkeit von Anfang an .

Was sollten Sie tun wenn sie einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten?

 sofort zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht gehen

  • unbedingt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen
  • Ist ein Bußgeldbescheid mit einem der oben genannten Fahrverbot bereits rechtskräftig, das Fahrverbot aber noch nicht angetreten, ist Vollstreckungsaufschub bei der Bußgeldstelle unter dem Aspekt der nichtigen Regelung zu beantragen.
  • Befindet sich der Führerschein bereits zur Vollstreckung des Fahrverbotes in amtlicher Ver-wahrung, ist im Gnadenverfahren die Aufhebung der Entscheidung unter Herausgabe des Führerscheins zu beantragen.

 Lassen Sie sich von uns in solchen Fällen beraten und vertreten. Die Rechtslage wird sich vermutlich bald wieder ändern. Der Gesetzgeber wird den Formfehler so schnell wie möglich versuchen zu beheben aber momentan ist die Verhängung eines Fahrverbotes für Ordnungswidrigkeiten nach dem  28.04.2020 nichtig.

 

Pia- Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

 

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(Quelle Juristische Zentrale des ADAC)

Covid 19 und die rechtlichen Folgen

Probleme zu lösen und Herausforderungen anzunehmen war schon vor Covid19 unsere Aufgabe,
der wir uns gerne für Sie und mit Ihnen stellen!
Wir beraten Sie selbstverständlich zu allen

arbeitsrechtlichen und mietrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit covid 19.

Wenn Sie fragen haben zu Themen, wie

Kurzarbeit  – Rückkehr an den Arbeitsplatz trotz betreuungsbedürftiger Kinder –

Home Office –  ElterngeldElternzeit – Kündigung wegen covid 19

Mietrückständen wegen Covid 19 etc.

nutzen Sie unser Erstberatungsangebot.

Im Rahmen unserer Kanzleiorganisation  haben wir ein umfangreiches Hygienekonzept umgesetzt, welches uns erlaubt
zu einem modifizierten Normalbetrieb zurückzukehren und auch wieder Publikumsverkehr
zu ermöglichen. In unseren Kanzleiräumen gilt allerdings Mundschutzpflicht.
Unsere vollständig digitale Aktenführung erlaubt es uns aber auch weiterhin
Ihren Fall mit Ihnen ausschließlich telefonisch und per Mail zu bearbeiten und zu lösen.

Telefonisch erreichen Sie uns zu folgenden Zeiten:
Montags 8.30 durchgehend bis 17.30
Dienstags bis Donnerstags von 8.30-12.30 und von 14.00 – 17.30
Freitags 8.30 durchgehend bis 17.30
unter folgender Telefonnummer 069 2998920.

Schicken Sie uns gerne eine Email an kontakt@kappus-fachanwaelte.de oder kappus@kappus-fachanwaelte.de