Rettung vor Fahrverboten nach der neuen Bußgeldverordnung

Tempoverstöße/Fahrverbot/Rettungsgasse/Halten in 2. Reihe – Die Bußgelder ziehen deutlich an

Wer bisher seinen Tempomat ca. 10 – 20km/h höher gestellt hat als die jeweilige Geschwindigkeitsbeschränkung, in der sicheren Gewissheit, dass dann zumindest noch kein Fahrverbot droht (e) , der sollte diese Praxis ab sofort ändern. Ab dem 28.04.2020 gelten neue , sehr viel strengere Bußgeldvorschriften:

1.

Fahrverbot künftig schon ab 21 km/h zu schnell

Überschreitung Regelsatz / Punkte innerorts Regelsatz / Punkte außerorts Fahrverbot innerorts Fahrverbot außerorts
bis 10 km/h 30 € 20 €
11-15 km/h 50 € 40 €
16-20 km/h 70 € 60 €
21-25 km/h 80 €/

1 Punkt

70 €/

1 Punkt

1 Monat
26-30 km/h 100 €/

1 Punkt

80 €/

1 Punkt

1 Monat 1 Monat
31-40 km/h 160 €/

2 Punkte

120 €/

1 Punkt

1 Monat 1 Monat
41-50 km/h 200 €/

2 Punkte

160 €/

2 Punkte

1 Monat 1 Monat
 

51-60 km/h

280 €/

2 Punkte

240 €/

2 Punkte

2 Monate 1 Monat

Quellle: ADAC

Ein Fahrverbot droht innerorts bereits bei einer Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 21 km/h und außerorts bei mehr als 26 km/h.

2.

Deutlich schärfer werden auch die Strafen im Zusammenhang mit der Rettunsgasse.

Wer keine Rettungsgasse bildet, zahlt 200 € Bußgeld und bekommt 2 Punkte in Flensburg, wasim Hinblick auf die Punkte insbesondere deshalb gravierend ist, weil diese erst nach 5 Jahren getilgt werden und nicht schon nach 2,5 Jahren.

Hart bestrafen werden Fahrer, die die durch die Rettungsgasse fahren, bzw. sich an Einsatzfahrzeuge dranhängen. Das kostet nicht nur 240€, sondern auch 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

3.

Wie oft sehen Sie in der Stadt, das Fahrzeuge kurz mal in 2. Reihe Halten, um jemanden aussteigen zu lassen, etwas- ein- odre auszuladen, ein Paket abzugeben etc. Schon vor der Verschärfung dre Bußgelder wra das verboten, aber oft toleriert und auch nur mit einem Bußgeld von 15 € beim Halten und 20 € beim Parken bedroht.

Nach der neuen StVO kostet Halten in 2. Reihe 55 € und bei Behinderung 70 €, was dann gleich mit 1 Punkt in Flensburg einhergeht.

Wenn wir Ihnen einen Rat geben dürfen, sollten Sie in drei Weisen darauf reagieren.

Erstens, Ihre Geschwindigkeit und  Ihr Fahrverhalten generell anpassen, damit es erst gar nicht zu einem Bußgeld- Fall kommt.

Zweitens eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht, ohne Selbstbeteiligung abschließen, für den Fall der Fälle.

Drittens, im Fall der Fälle gleich nach Erhalt eines Anhörbogens, noch bevor Sie diesen ausfüllen wollen, uns kontaktieren. Wir beraten Sie dann gern.

 

Kanzleibetrieb in Corona-Zeiten

Sehr geehrte Mandanten,

Probleme zu lösen und Herausforderungen anzunehmen war schon vor Covid19 unsere Aufgabe,
der wir uns gerne für Sie und mit Ihnen stellen!
Wir haben daher ein umfangreiches Hygienekontzept umgesetzt, welches uns erlaubt
zu einem modifizierten Normalbetrieb zurückzukehren und auch wieder Publikumsverkehr
zu ermöglichen. In unseren Kanzleiräumen gilt allerdings Mundschutzpflicht.

Unsere vollständig digitale Aktenführung erlaubt es uns aber auch weiterhin
Ihren Fall mit Ihnen ausschließlich telefonisch und per Mail zu bearbeiten und zu lösen.

Telefonisch erreichen Sie uns zu folgenden Zeiten:
Montags 8.30 durchgehend bis 17.30
Dienstags bis Donnerstags von 8.30-12.30 und von 14.00 – 17.30
Freitags 8.30 durchgehend bis 17.30
unter folgender Telefonnummer 069 2998920.

Schicken Sie uns gerne eine  Email an kontakt@kappus-fachanwaelte.de oder kappus@kappus-fachanwaelte.de.

Ihr Team der Kanzlei Poppe & Kappus

FROHES NEUES JAHR 2020

Wir wünschen allen unseren Mandanten und Geschäftspartnern ein

FROHES NEUES JAHR 2020

und freuen uns auf weine weitere gute Zusammenarbeit

Ihr Kanzlei-Team

Dieselfahrverbot in Frankfurt

Aktuelle Informationen zu Ihren Rechten im Abgasskandal

 Dieselgate  –  keine Ende in Sicht

  • Möglicherweise noch keine Verjährung

Zum 31.12.2018 bestand die Gefahr der Verjährung der Ansprüche geschädigter VW Dieselbesitzer – jetzt gibt ein neues Urteil des OLG Hamm Hoffnung für diejenigen Besitzer eines EA189-Motor, die ihr Auto in der Zeit zwischen dem 22. September 2015 und dem Ende 2016 gekauft haben. Selbst wenn Sie noch nicht geklagt und sich auch noch nicht der Musterfeststellungklage angeschlossen haben, sind Ihre Ansprüche möglicherweise noch nicht verjährt.

Am 10. September 2019 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Klage einer vom Abgasskandal betroffenen Käuferin stattgegeben, die ihr Fahrzeug mit einem EA189-Motor erst im November 2016, also über ein Jahr nach der Bekanntmachung des Abgasskandals, erworben und von der Volkswagen AG Schadensersatz wegen den Abgasmanipulationen verlangt hat. Das Gericht hat die Behauptung der Klägerin für glaubhaft befunden, dass sie vor dem Kauf des Fahrzeugs nicht wusste, dass auch dieses Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, obwohl die Volkswagen AG am 22.09.2015 eine Ad-hoc-Mitteilung darüber herausgegeben hatte, dass sie „die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck“ vorantreibe. Der Klage wurde stattgegeben. Die Klägerin, die sich den Kaufpreis durch ein Darlehen finanzierte, kann von der Volkswagen AG die Rücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten sowie Freistellung von noch ausstehenden Darlehensraten verlangen und muss sich lediglich eine Nutzungsentschädigung für die von ihr gefahrenen Kilometer abziehen lassen.

 Achtung : Die Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG verjähren jedoch spätestens zum 31.12.2019.

Kontaktieren Sie uns gerne wenn sie dazu Fragen haben.

 

  • Thermofenster geht möglicherweise auf

Bei dem sogenannten Thermofenster handelt es sich um eine temperaturgesteuerte Abgasreinigung, die nur innerhalb eines nicht näher beschriebenen thermischen Fensters vollständig funktioniert. Mutmaßlich zum Schutz des Motors und anderer Bauteile wird die Abgasrückführung unter bestimmten Bedingungen teilweise oder ganz heruntergefahren. Dieses System wird von zahlreichen Autoherstellern genutzt, unter anderem von VW, aber auch von Mercedes und Audi.  Bezüglich des Modell Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit der Abgasnorm EU 5 für das Baujahr 2014 hat das Oberlandesgericht Stuttgart zwar am 30.7.2019 (Az.: 10 U 134/19) die Klage eines Mercedes-Diesel-Käufers abgewiesen, der die Daimler AG auf Schadensersatz wegen des „Thermofensters“ verklagt hatte. Ob sich diese Rechtsauffassung aber durchsetzt ist fraglich. Das gegenteilige Ergebnis lässt sich rechtlich ebenso begründen und es sind durchaus anderslautende Urteile dazu in Kürze zu erwarten. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im Hinweisbeschluss vom 22.08.2019 (Az.: 17 U 257/18) ausgeführt, dass aus der konkreten objektiven Ausgestaltung eines Thermofensters sich gegebenenfalls Rückschlüsse auf Schadensersatzansprüche betroffener Käufer ergeben könnten.

Lassen Sie sich gerne zu diesem Komplex von uns beraten, wenn sie Dieselfahrzeug fahren in welchem eine solche Abgasreinigung verbaut ist.

  • Musterfeststellungklage – mündliche Verhandlung am 30. September 2019

  • Angemeldete Verbraucher können bis zum Ende des Tages der mündlichen Verhandlung (30.09.2019) entscheiden, ob sie weiterhin bei der Musterklage gegen Volkswagen dabei sein wollen oder nicht. Das Register wird anschließend geschlossen.
  • Wer über den 30. September hinaus im Klageregister angemeldet ist, für den gilt ein entsprechendes Urteil automatisch – unabhängig davon, ob das Urteil positiv oder negativ ausfällt. Kommt es zu einem Vergleich, wird jede angemeldete Person vom Gericht über dessen Inhalt informiert. Betroffene hätten dann die Möglichkeit, einen solchen Vergleich abzulehnen.
  • Die Regelungen zur Musterfeststellungsklage sehen vor, dass Betroffene bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung einen Anspruch darauf haben, sich im Klageregister anzumelden. Da es sich in diesem Fall um einen Sonntag handeln wird, sollte sich das Fristende nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln auf den Montag verschieben. Zur Sicherheit sollten sich Betroffene spätestens bis zu dem Sonntag vor der Verhandlung anmelden. Eine deutlich frühere Anmeldung ist möglich und sinnvoll, denn für eine etwaige Abmeldung bis zum 30.09.2019 wird das Geschäftszeichen des Bundesamtes für Justiz benötigt, das in der Regel mit einer zeitlichen Verzögerung Betroffene erreicht.

Bei Fragen Rund um den Abgasskandal, sprechen Sie uns gerne an.

 

Pia Kappus 

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Fachanwältin für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwältin

 

 

 

 

 

Frohe Weihnachten und ein glückliches Neues Jahr

Wir bedanken uns bei unseren Mandanten und 

Geschäftspartnern für die Hervorragende Zusammenarbeit

und freuen uns auf ein gemeinsames arbeitsreiches 2019

Frohe Weihnachten

Null-Toleranz-Prinzip für sexuelle Belästigungen bei der Arbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem neuen Urteil klargestellt, dass eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 IV AGG bereits durch die  absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale eines Anderen vorliegen kann, selbst wenn die sexuelle Motivation der Berührung fehlt .

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war zusammen mit zwei im Betrieb der Bekl. eingesetzten Leiharbeitnehmern bei der Verpackung und Etikettierung von Bandstahlrollen tätig. Einer der Fremdfirmenmitarbeiter meldete zwei Tage später seinem Vorarbeiter, der Kläger habe ihm von hinten schmerzhaft in den Genitalbereich gegriffen und anschließend erklärt: „Du hast aber dicke Eier“.

Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Bekl. das Arbeitsverhältnis fristlos und vorsorglich ordentlich . Die Kündigungsschutzklage des Klägers hat das Arbeitsgericht  abgewiesen, das Landesarbeitsgericht  hat ihr stattgegeben. Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und den Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei der Griff des Klägers in die Genitalien des Leiharbeitnehmers eine sexuell bestimmte körperliche Berührung. Auch die anschließende Äußerung des Klägers, der Leiharbeitnehmer habe „dicke Eier“, sei in diesem Zusammenhang eine entwürdigende Bemerkung sexuellen Inhalts. Das Fehlen eigener sexueller Motive lasse entgegen der Ansicht der Vorinstanz in einer solchen Fallgestaltung für sich genommen nicht den Schluss zu, dem Handelnden fehle das Bewusstsein, eine sexuelle Belästigung zu begehen.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass es in der Frage sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eine Null Toleranz Maxime verfolgt. Diese Haltung des Bundesarbeitsgerichts ist uneingeschränkt zu begrüßen.

BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 2 AZR 302/16

Vorsicht bei der Mitnahme von Kraftstoff in Ersatzkanistern

Wer in den Sommerferien oft mit dem Auto verreist, hat sich vielleicht schon einmal Gedanken darüber gemacht, neben dem üblichen Reisegepäck einen Ersatzkanister mit Benzin mitzunehmen. Da so manche Route durch abgelegene Gebiete führt und die Benzinpreise in den verschiedenen Ländern ziemlich stark schwanken, scheint es sich hierbei um die perfekte Idee zu handeln, seinen Geldbeutel zu schonen und ein Liegenbleiben aufgrund von Spritmangel zu vermeiden. Doch ist die Mitnahme von Kraftstoffersatzkanistern in Deutschland und anderen Ländern überhaupt erlaubt? Diese scheinbar einfache Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da für die Mitnahme von Ersatzkraftstoff für jedes Land andere Regeln gelten.

Das „Autoland Deutschland“ ist hierbei ziemlich großzügig. In Deutschland darf in Privatfahrzeugen die Gesamtmenge von 60 Litern je Reservebehälter nicht überschritten werden. Der einzelne Kanister muss allerdings der DIN-Norm 7274 oder 16904 entsprechen und dicht, fest verschließbar und bruchsicher sein. Zudem muss das Benzin von deutschen Zapfsäulen stammen: auch wenn innerhalb der EU für Kraftstoff keine Zollgrenzen mehr bestehen, muss bei der Einfuhr von mehr als 20 Litern Benzin nach Deutschland eine Mineralölsteuer entrichtet werden. Trotz der zugelassenen Höchstmenge von 60 Litern empfiehlt es sich aus Sicherheitsgründen allerdings auch in Deutschland, nicht mehr als 10 Liter Benzin im eigenen Auto mitzunehmen. Um eine Gefährdung der Insassen zu vermeiden, sollte der Kanister außerdem im Kofferraum verstaut werden.

Sofern das Reiseziel nicht innerhalb Deutschlands liegt, sondern in Belgien, Dänemark, Italien, den Niederlanden, Österreich oder Ungarn, haben Autofahrer bei einer Einreise in diese Länder die geltende Höchstmenge von 10 Litern für Reservekraftstoff zu beachten. In Italien muss zudem bedacht werden, dass der Transport von Treibstoff durch Tunnels oder auf Fähren verboten ist. Nach Bulgarien, Griechenland, Luxemburg, Rumänien und Kroatien sollte man überhaupt kein Benzin mitnehmen. In diesen Ländern ist die Mitnahme von Reservekraftstoff verboten und der Verstoß kann zu einer Bestrafung führen. Ein Mitnahmeverbot für Ersatzbenzin besteht aus Sicherheitsgründen auch auf Schiffen nach Großbritannien, Irland, Island oder Zypern und Fähren nach Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden.

Wen es in Länder außerhalb der EU verschlägt, der sollte auch die zollrechtlichen Vorschriften beachten. Die Türkei und die Schweiz erlauben die zollfreie Einfuhr eines Kanisters mit 25 Litern Reservekraftstoff. Demgegenüber ist bei einer Einreise nach Norwegen lediglich die Mitnahme von maximal 10 Litern Ersatzkraftstoff erlaubt.

Fazit:

Aufgrund der vielen unterschiedlichen Regelungen empfehlen wir Ihnen, sich vor Reiseantritt noch einmal genau mit den geltenden Bestimmungen des jeweiligen Urlaubslandes – etwa auf der Internetseite des ADAC – vertraut zu machen. Beachten Sie hierbei auch, dass Sie gegebenenfalls mehrere europäische und nichteuropäische Länder durchqueren müssen. Zudem sollten Sie sich vor Reisebeginn unbedingt die aktuellen Straßenkarten auf Ihr Navigationsgerät laden. Sofern sich in Ihrem PKW ein Ersatzkanister Benzin befindet, sollten Sie zudem auf eine sichere Lagerung achten. Ihre körperliche Unversehrtheit ist auch im Urlaub das Wichtigste, was Sie dabei haben.

Teresa Baudis

Rechtsanwältin

VW Abgasskandal – Rücktrittsrecht des Käufers

Der VW Abgasskandal hat zu einer Vielzahl verunsicherter VW Dieselfahrzeugbesitzer geführt, die am liebsten von ihrem Kaufvertrag zurücktreten möchten. Dass die betroffenen Fahrzeuge wegen der zu hohen Verbrauchswerte einen Mangel im rechtlichen Sinne aufweisen dürfte unstreitig sein. Problematisch, war bisher das erforderliche Nachbesserungsverlangen vor dem Rücktritt. Viele der betroffenen Mandanten haben das Vertrauen in VW und AUDI grundsätzlich verloren und wollen dem Hersteller eigentlich schon aus Prinzip keine Nachbesserungsmöglichkeit einräumen, sondern das Fahrzeug gleich ganz zurückgeben. Zudem war lange nicht klar nicht klar, wie lange die Entwicklung des erforderlichen Softwareupdates dauern werde und auf diese zeitliche Ungewissheit wollten sich viele Betroffene ebenfalls nicht einlassen.

Andererseits ist es für die anwaltliche Beratungssituation auch äußerst riskant gewesen einen Rücktritt zu erklären ohne vorheriges Nachbesserungsverlangen. Das könnte sich jetzt ändern, infolge zweier Urteile der 2. Kammer des Landgerichts Krefeld vom 14.09.2016 Az. O 72/16 und 2 O 83/16. Das Landgericht hat den jeweiligen Klägern des Recht auf Rückabwicklung der Kaufverträge jeweils eines Audi Pkw gegenüber dem beklagten Audi Vertragshändler zugestanden.

Die jeweiligen Kläger hatten im Zusammenhang mit dem VW Abgasskandal den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, ohne zuvor eine Frist zur Nacherfüllung gegenüber dem Vertragshändler gesetzt zu haben. Sie waren daraufhin vom Vertragshändler darauf verwiesen worden, dass der Hersteller Audi dabei sei, ein Software update für die Motoren zu entwickeln, mit deren mit dessen Hilfe die Mängel nach Auskunft von Audi behoben werden könnten. Die Kläger waren insoweit um Geduld gebeten worden. Die Kläger bestanden auf der Rückabwicklung und verlangten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs abzüglich einer entsprechenden Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld hat die Rücktritte der Kläger für wirksam erachtet. Das beklagte Autohaus wurde dazu verurteilt die betreffenden Fahrzeuge zurückzunehmen und im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an die jeweiligen Kläger zurückzuzahlen.

Die Kammer begründete ihre Urteile damit, dass es den klagenden Kunden nicht zumutbar sei, dem Vertragshändler die in solchen Fällen im Gesetz grundsätzlich vorgeschriebene Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen. Zum Zeitpunkt des Rücktritts, auf den es insoweit entscheidend ankommt, sei noch nicht klar gewesen ob die geänderte Software zur Motorsteuerung vom Kraftfahrtbundesamt genehmigt werde. Wann dies geschehen und wann die Fahrzeuge der Kläger nachgerüstet würden war ebenfalls nicht klar. Das Gericht sah darüber hinaus den die von den Klägern geäußerten Befürchtungen, das der Mangel trotzdem bestehen bleibe als nicht unbegründet an. Dieser Verdacht, so das Gericht, beruhe auf der Überlegung, warum der Hersteller nicht schon bei der Entwicklung der Motoren zu Erstellung einer entsprechenden Software in der Lage gewesen sei bzw. warum der Hersteller nicht schon viel früher, nämlich schon weit vor Bekanntwerden des Abgasskandals, die Entwicklung der in Aussicht gestellten Software vorangetrieben bzw. abgeschlossen habe. Außerdem, so hatten die Kläger vorgetragen gebe es einen Zielkonflikt zwischen günstigen Stickoxidwerten und günstigen Kohlendioxidwerten, so dass bei den Klägern als betroffenen Kunden der e Verdacht bestand, dass eine Verbesserung der Stickoxidwerte nur unter Inkaufnahme anderer Mängel bzw. Nachteile möglich sei. Diesen Verdacht sah das Landgericht Krefeld als berechtigt an.

Das Landgericht geht weiter davon aus, dass eine Nachbesserung durch den beklagten Vertragshändler dem Kunden auch deshalb nicht zumutbar sei, weil nicht der Händler über die Abgasreinigung des Fahrzeugs getäuscht habe, sondern vielmehr die Firma Audi und der VW-Konzern. Die Kläger müssten es nicht hinnehmen, dass faktisch derjenige als Erfüllungsgehilfe der Verkäuferin den Mangel beseitige, der die arglistige Täuschung begangen habe.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie ähnliche Probleme mit Ihrem Fahrzeug haben.

Allerdings ist mittlerweile zumindest für einige betroffene Fahrzeuge eine Software auf dem Markt die aufgespielt werden kann. Sobald klar ist, dass die Software keine Nachteile enthält und der Mangel dadurch abgestellt wird, dürften die Argumente des Landgerichts möglicherweise nicht mehr für einen Rücktritt ausreichen

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

 

 

Achtung! Vorschnelle Äußerungen zum Unfallhergang können teuer werden

Das Auto steht stark beschädigt in der Werkstatt, die Polizei hat eine Vorladung geschickt, der Unfallschock sitz noch tief und dann soll man auch noch gegenüber der eignen Haftpflicht-  und/ oder Vollkaskoversicherung den Unfallhergang schildern. Das nervt nicht nur, sondern selbstverständlich will man in diesen Situationen auch erklären, warum einem so etwas , wie dieser Unfall überhaupt passieren konnte und dass man es natürlich nicht absichtlich gemacht hat.

Häufig liest man in solchen Unfallberichten daher Äußerungen, wie ” ich konnte die rote Ampel wegen der tiefstehenden Sonne nicht erkennen“, ich war übermüdet und hatte einen ” Sekundenschlaf” oder, wie in dem jetzt vom OLG Hamm, – Aktenzeichen 18 U 155/15 am 30.05.2016 entschiedenen Fall mir war die Geldbörse in den Fußraum gefallen und beim Aufheben habe ich die Kontrolle über das Fahrzeug verloren“.  Alles vermeintlich plausible entschuldbare Erklärungen, alles Dinge, die einem mal passieren können, mag man als Nichtjurist denken.  Der Jurist dagegen denkt bei solchen Formulierungen an ” grobe Fahrlässigkeit”  und ,die kann dazu führen, dass die eigene Versicherung im Regressweg einen Teil der Schadensersatzzahlungen, die sie an den Gegner geleistet hat, vom eigenen Versicherungsnehmer zurück verlangt oder der, bei Anmietung eines Fahrzeugs extra zugekaufte, vollständige Haftungsausschluss nicht eingreift.

So erging es dem Beklagten in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall. Er hatte einen Transporter angemietet und extra, auch für den Fall selbstverschuldeter Schäden, einen vollumfänglichen Haftungsausschluss abgeschlossen. In dem Unfallbericht für den von ihm selbst verschuldeten Unfall erklärte er handschriftlich, sinngemäß ” er habe seine Brieftasche fallen lassen und beim Aufheben die Kontrolle über das Fahrzeug verloren”. Das OLG Hamm sah darin eine grob fahrlässige Verursachung des Verkehrsunfalls, mit der Folge, dass der zusätzlich bei der Anmietung  teuer bezahlte Haftungsausschluß nicht eingreift und der Beklagte in Höhe von 50% für den verursachten Schaden haftete, im konkreten Fall knapp über 5.000 €.

Überlegen Sie also vorher gut, welche Formulierung Sie in einem einen Unfallbericht gegenüber der Versicherung wählen.

Pia-Alexandra Kappus
– Fachanwältin für Verkehrsrecht –

Welchen Restwert müssen Sie beim Verkauf Ihres Unfallfahrzeugs im Totalschadensfall erzielen?

Pürfen Sie sich auf den von ihrem Gutachter festgestellten Restwert verlassen und das Fahrzeug zu diesem Preis verkaufen, ohne die gegnerische Versicherung vorher zu fragen?

Das ist eine Frage, die sich Unfallgeschädigte oft stellen. Der BGH hat das schon seit vielen Jahren geregelt, allerdings führte ein Urteil des OLG Köln seit einiger Zeit zu Irritationen. Aktuell hat das LG Gießen einem Urteil vom28.01.2016 bestätigt, dass es an der BGH Rechtsprechung festhalten wird.

Das bedeutet für den Geschädigten:

1. Wenn der Gutachter den Restwert auf der Grundlage von drei Angeboten auf dem regionalen Markt ermitteltet hat darf der Geschädigte sich darauf verlassen und zu dem gutachterlich festgestellten Restwert verkaufen, wenn er nicht vorher ein höheres Restwertangebot der gegnerischen Versicherung erhalten hat.

2. Der Geschädigte muss nach Erhalt des Gutachtens mit dem Verkauf des PKW nicht abwarten bis die gegnerische Versicherung das Gutachten vorliegen hat.

3. Wenn der Geschädigte trotz wirtschaftlichem Totalschaden das Fahrzeug behalten will, muss er sich nur den lokalen vom Gutachter benannten Restwert anrechnen lassen und nicht einen höheren Wert eines Sondermarktes.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen fragen Sie uns bevor Sie das Unfallfahrzeug zum gutachterlich festgestellten Restwert verkaufen.

Pia-Alexandra Kappus
– Fachanwältin für Verkehrsrecht –