Welchen Restwert müssen Sie beim Verkauf Ihres Unfallfahrzeugs im Totalschadensfall erzielen?
Pürfen Sie sich auf den von ihrem Gutachter festgestellten Restwert verlassen und das Fahrzeug zu diesem Preis verkaufen, ohne die gegnerische Versicherung vorher zu fragen?
Das ist eine Frage, die sich Unfallgeschädigte oft stellen. Der BGH hat das schon seit vielen Jahren geregelt, allerdings führte ein Urteil des OLG Köln seit einiger Zeit zu Irritationen. Aktuell hat das LG Gießen einem Urteil vom28.01.2016 bestätigt, dass es an der BGH Rechtsprechung festhalten wird.
Das bedeutet für den Geschädigten:
1. Wenn der Gutachter den Restwert auf der Grundlage von drei Angeboten auf dem regionalen Markt ermitteltet hat darf der Geschädigte sich darauf verlassen und zu dem gutachterlich festgestellten Restwert verkaufen, wenn er nicht vorher ein höheres Restwertangebot der gegnerischen Versicherung erhalten hat.
2. Der Geschädigte muss nach Erhalt des Gutachtens mit dem Verkauf des PKW nicht abwarten bis die gegnerische Versicherung das Gutachten vorliegen hat.
3. Wenn der Geschädigte trotz wirtschaftlichem Totalschaden das Fahrzeug behalten will, muss er sich nur den lokalen vom Gutachter benannten Restwert anrechnen lassen und nicht einen höheren Wert eines Sondermarktes.
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen fragen Sie uns bevor Sie das Unfallfahrzeug zum gutachterlich festgestellten Restwert verkaufen.
Pia-Alexandra Kappus
– Fachanwältin für Verkehrsrecht –