Keine Urlaubskürzung wegen Elternzeit, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
BAG 19.05.2015 – Rechtsprechungsänderung.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung – BAG 9 AZR 725/13 – seine bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers geändert. Klargestellt wurde jetzt, dass eine Kürzung von Erholungsurlaub wegen Elternzeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Grundsätzlich sieht § 17 Abs.1, S. 1 BEEG vor, dass der Arbeitgeber den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann. Da sich der Urlaubsanspruch allerdings im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch, also einen reinen Zahlungsanspruch umwandelt, fehlt es an dieser Voraussetzung, mit der Folge, dass ein Kürzung durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich ist und der gesamte Urlaubsabgeltungsanspruch ausgezahlt werden muss.
Lassen Sie also in jedem Fall durch einen Fachanwalt überprüfen, ob sie noch einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, falls sie während oder unmittelbar nach der Elternzeit das Arbeitsverhältnis beenden.
Pia-Alexandra Kappus
– Fachanwältin für Verkehrsrecht Frankfurt –
– Fachanwältin für Arbeitssrecht Frankfurt –