Anwaltsblog für Arbeitsrecht in Frankfurt

Eine Abmahnung, Versetzung oder gar die Kündigung – schwierige Situationen für jeden Beschäftigten. Welche Folgen hat eine Abmahnung? Ist die Kündigung überhaupt wirksam? Ist die Kündigungsfrist eingehalten? Wie stehen die Chancen auf eine Abfindung?

Wir haben uns auf solche Fälle spezialisiert. Die Anwälte Kappus und Thedens sind auch Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wir sind zur Stelle, wenn in der akuten Konfliktsituation Reaktion und Taktik gebraucht wird. Wir zeigen Ihnen ein konkretes Bild Ihrer Chancen und Risiken und kämpfen für Ihre Rechte am Arbeitsplatz.

Unsere Anwälte für Arbeitsrecht verfügen über umfangreiche Prozesserfahrung in allen Instanzen, vom Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie Arbeitsgerichten bis hinauf zum Bundesarbeitsgericht. Wir arbeiten gerne an der Lösung Ihres rechtlichen Problems.

Unsere Gebühren richten sich in der Regel nach dem für alle Anwälte gültigen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wir treffen in Absprache mit Ihnen aber gerne auch individuelle Vereinbarungen im gesetzlich zulässigen Rahmen.

Unsere Leistungen im Arbeitsrecht

Gerne helfen wir bei folgenden Themen:

Muss ich als Arbeitnehmer an Heiligabend und Silvester Urlaub nehmen?

Urlaubstage bzw. Urlaub an Weihnachten?

Sie arbeiten nicht im Einzelhandel oder bei der Feuerwehr? Auch nicht im Krankenhaus, sondern in einem Unternehmen, dass weder an Heiligabend noch an Silvester Kundenverkehr hat oder Nothilfe leisten muss? Und weder Ihr Chef noch Ihre Kollegen arbeiten am 24.12. und am 31.12? Dürfen Sie also auch einfach so zu Hause bleiben?

Die Antwort lautet: Nein! Weder der 24.12. noch der 31.12. sind gesetzliche Feiertage. Wenn Sie also an beiden Tagen frei haben möchten, müssen Sie grundsätzlich jeweils einen ganzen Urlaubstag nehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn Ihr Arbeitsvertrag oder ein für Sie geltender Tarifvertrag etwas anderes vorsieht. Häufig finden sich in Tarifverträgen Regelungen, wonach der Arbeitnehmer an Heiligabend und Silvester jeweils nur einen halben Tag Urlaub nehmen muss. Zahlreiche Arbeitsverträge enthalten ähnliche Vereinbarungen. Obwohl das Bundesurlaubsgesetz keine halben Urlaubstage vorsieht, sind solche tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen zulässig und wirksam – prüfen Sie also, ob das für Sie zutrifft!

Am 25. und 26.12. sowie am 01.01. dürfen Sie dann zu Hause bleiben ohne wertvolle Urlaubstage opfern zu müssen, denn der erste und zweite Weihnachtstag sind, wie auch Neujahr, gesetzliche Feiertage und damit arbeitsfrei.

Pia-Alexandra Kappus
Fachanwältin für Arbeitssrecht Frankfurt

„Generation Facebook“ aufgepasst vor fristloser Kündigung!

Außerordentliche fristlose Kündigung wegen volksverhetzender Äußerungen eines Arbeitnehmers im Internet

Hand aufs Herz: Wie oft waren Sie heute schon online? Und haben Sie vielleicht heute sogar schon den einen oder anderen Beitrag eines Freundes oder Kollegen kommentiert? Egal ob über Facebook, Instagram oder Twitter, die Kommunikation über soziale Medien ist aus unserer Gesellschaft kaum noch wegzudecken. Dass man trotz der hiermit verbundenen Vorteile dennoch kritisch und reflektiert mit den sozialen Medien umgehen sollten, zeigt eine kürzlich ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Herne vom 22.3.2016 – 5 Ca 2806/15.

Das Gericht hatte über die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der seit mehr als 32 Jahren beanstandungsfrei als Bergmechaniker im Betrieb seines Arbeitgebers tätig war. Anlass für die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitgebers war ein ausländerfeindlicher Kommentar des Arbeitnehmers im Internet. Auf der Facebookseite des Fernsehsenders n-tv kommentierte er einen Beitrag über einen Brand in einer Asylunterkunft mit dem Titel „Drama in Thüringen: Leiche nach Brand in Asylunterkunft gefunden“ mit den Worten „hoffe das alle verbrennen, die nicht gemeldet sind.“ Auf der Facebookseite des Nachrichtensenders erschien neben dem Kommentar des Arbeitnehmers auch dessen Profilbild auf Facebook sowie dessen Profilname. Sobald andere Besucher der Website des Nachrichtensenders, die ebenfalls auf Facebook angemeldet waren, mit ihrer Maus über das Profil des Arbeitnehmers fuhren, öffnete sich in einem „Pop-up-Fenster“ die Profilseite des Arbeitnehmers, an dessen oberster Stelle der Arbeitgeber genannt war. Der Beitrag des Arbeitnehmers führte zu zahlreichen Reaktionen anderer Besucher der Internetseite. Im Laufe der Kommentierung äußerte der Arbeitnehmer noch wörtlich „wenn mir einer sagt ich bin Nazi…falsch…Herr Nazi“.

Der Arbeitgeber wurde von einer außen stehenden Person auf die Kommentierungen des Arbeitnehmers hingewiesen und stellte Nachforschungen an. Nach einer Anhörung des Arbeitnehmers vor dem Betriebsrat, bei der der Arbeitnehmer die Vorwürfe zugab, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer legte hiergegen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Herne ein, welches die Klage mit Urteil vom 22.3.2016 abwies. Das Gericht erklärte die formell rechtmäßige, außerordentliche fristlose Kündigung für wirksam. Die volksverhetzenden Äußerungen des Arbeitnehmers stellten einen – für eine außerordentliche Kündigung erforderlichen – wichtigen Grund dar, da die Öffentlichkeit sie mit dem Arbeitgeber des die Äußerungen tätigenden Arbeitnehmers in Zusammenhang bringen könne. Insbesondere seien die Kommentare des Arbeitnehmers nicht mehr von dessen Meinungsfreiheit gedeckt. Das Gericht sah in dem Verhalten des Arbeitnehmers einen Verstoß gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechtsgüter des Arbeitgebers.

In weiteren Schritten hatte das Gericht, entsprechend den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur außerordentlichen Kündigung, schließlich noch über deren Verhältnismäßigkeit zu entscheiden und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht entschied, dass eine ansonsten erforderliche Abmahnung im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen sei, da sich der Arbeitgeber sozial für Flüchtlinge engagiert hatte und der Arbeitnehmer dies auch wusste. Der Arbeitnehmer habe daher nicht ernsthaft annehmen können, dass sein Arbeitgeber die Verbreitung von Hass gegen Flüchtlinge auch nur in einem einzigen Fall hinnehmen würde. Im Rahmen der Interessenabwägung wurde zugunsten des Arbeitnehmers zwar unter anderem seine langjährige beanstandungsfreie Beschäftigungsdauer berücksichtigt, allerdings fiel die Abwägung letztendlich zu seinen Lasten aus. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung, insbesondere der dadurch resultierenden Rufschädigung des Arbeitgebers, sei es letzterem nicht zumutbar, den Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

Fazit:

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Herne ist im Ergebnis nicht überraschend, da das Gericht die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung konsequent auf den zu entscheidenden Fall angewendet hat. Das Urteil führt jedoch deutlich vor Augen, dass auch in Bezug auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis ein reflektierter Umgang mit den sozialen Medien ratsam ist. Äußerungen des Arbeitnehmers im Internet sind zunehmend Gegenstand arbeitsgerichtlicher Kündigungsstreitigkeiten. Im Kern geht es bei den Entscheidungen immer wieder um die Frage nach dem Umgang mit dem Spannungsverhältnis zwischen grundrechtlich geschützter Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers und seiner Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Herne können Sie sich insoweit folgendes merken:

  1. Als Arbeitgeber müssen Sie keine volksverhetzenden Äußerungen ihrer Arbeitnehmer dulden, sofern diese in Zusammenhang mit Ihrem Betrieb gebracht werden können. Ein solcher Zusammenhang kann auch über die private Nutzung sozialer Netzwerke hergestellt werden.
  2. Eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers ist auch bei volksverhetzenden Äußerungen nicht grundsätzlich entbehrlich. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer erkennen konnte, dass sein Arbeitgeber ein solches Verhalten unter keinen Umständen dulden wird oder die Gefahr besteht, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft entsprechende Äußerungen nicht unterlassen wird.

Tips bei fristloser Kündigung

Theresa Baudis
Anwältin für Arbeitssrecht Frankfurt

Meine Personalakte – Ein Buch mit sieben Siegeln ?

Wissen Sie eigentlich, was in Ihrer Personalakte steht ?

Mit der Dauer der Beschäftigung wächst in der Regel auch der Umfang der Personalakte.

Nicht immer muss das negativ sein. Dennoch kann es immer wieder Anlass dazu geben, einmal in die Personalakte schauen zu wollen, sei es um zu überprüfen, ob eine Abmahnung entfernt wurde, oder ob sonstige Vermerke oder Hinweise in der Personalakte vorhanden sind, die entfernt werden sollen.

Wenn Sie sich dazu entscheiden, von Ihrem Recht auf Einsichtnahme in Ihre Personalakte Gebrauch zu machen, steht es Ihnen von Rechtswegen frei, zu dem Termin ein Betriebsratsmitglied mitzunehmen. Das hat jüngst das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.07.2016, 9 AZR 791/14 erneut bestätigt.

Es hat aber auch zugleich festgestellt, dass es keinen Anspruch des Arbeitnehmers darauf gibt, einen Rechtsanwalt für die Einsichtnahme in die Personalakte hinzu zu ziehen. Dies gilt, so die neueste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, Kopien aus der Personalakte zu fertigen. So lag der Fall, der der jetzigen bundesarbeitsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt. Dort hatte der Arbeitnehmer darauf bestanden, dass ein Rechtsanwalt mit ihm gemeinsam die Einsichtnahme in die Personaltakte erhält. Der Arbeitgeber hielt es für ausreichend, wenn der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen kann und hatte dem Arbeitnehmer außerdem angeboten, Kopien aus der Personalakte zu fertigen.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 83 Abs. 1 BetrVG nur ein Recht des Arbeitnehmers besteht, ein Mitglied des Betriebsrates zur Einsichtnahme in die Personalakte hinzuziehen. Ein Anspruch darauf, dass ein Rechtsanwalt mit zugelassen wird, besteht nicht. Dies soll wohl auch hinsichtlich der Hinzuziehung sonstiger Dritter, also von Freunden oder anderen Beratern, gelten. Das Recht auf Personalakteneinsicht ist ein persönliches Recht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber seinerseits muss lediglich sicherstellen, dass der Arbeitnehmer umfassend wissen und beurteilen kann, was Gegenstand der Personalakte ist, um dann eigenständig entscheiden zu können, ob er sich wegen eines Korrekturanspruchs an einen Rechtsanwalt wendet. Mit dem vom Arbeitgeber verlangten Kopien aus der Personalakte kann der Arbeitnehmer dann von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, welche Rechte er hat.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Personen, die außerhalb der betrieblichen Organisation und außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehen, in Personalakten Einsicht nehmen zu lassen.

Im Ergebnis bedeutet dieses neue Urteil für Sie, dass Sie jederzeit das Recht haben, Einsicht in Ihre Personalakte zu nehmen und dazu ein Betriebsratsmitglied mitnehmen können. In der Regel wird der Arbeitgeber Ihnen die Möglichkeit geben, Kopien aus der Personalakte zu fertigen. Mit diesen Kopien können Sie dann zu uns kommen, um durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen, ob und inwieweit ein Korrekturanspruch Ihrerseits besteht.

 

Pia-Alexandra Kappus
Fachanwältin für Verkehrsrecht Frankfurt
Fachanwältin für Arbeitssrecht Frankfurt

 

Vorsicht beim Elternzeitantrag – Telefax reicht nicht!

An sich ist es für Arbeitnehmer nicht sonderlich schwer, Elternzeit zu beantragen. Vor allem ist die Gewährung der Elternzeit nicht vom Willen des Arbeitgebers abhängig, Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nämlich nicht. Und dennoch kann der Arbeitnehmer sich selbst ganz leicht ein Eigentor schießen, wenn er sich bei der Beantragung nicht an die strengen gesetzlichen formalen Anforderungen hält.Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 6 Abs.1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Eine besondere Tücke für den Arbeitnehmer liegt, wie sich aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts ergibt, allerdings in der Schriftform des Elternzeitantrages.

„Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform iSv. § 126 Abs.1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift …. unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs.1 Satz1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung…….“. so das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 145/15 –25.04.2016, welches bislang nur als Pressemitteilung vorliegt.

Die Klägerin war im November 2013 von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden obwohl sie nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10. Juni 2013 mitgeteilt hatte, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Wegen des gesetzlichen Kündigungsschutzes gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG wäre die Kündigung unwirksam gewesen, wenn der Elternzeitantrag formal korrekt gestellt worden war. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin noch stattgegegeben.

Das Bundearbeitsgerichts sieht das grundsätzlich anders und ließ das Telefax der Arbeitnehmerin als Elternzeitverlangen nicht ausreichen, mit der Folge, dass kein Sonderkündigungsschutz nach §18 Abs.1 Satz 1 BEEG bestand und die Kündigung als wirksam angesehen wurde.

Fazit:

Bei rechtzeitiger, richtiger Beratung hätte die Arbeitnehmerin diesen verhängnisvollen Formfehler leicht vermeiden können.

Pia-Alexandra Kappus
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Ausraster auf betriebsinterner Karnevalsfeier kann zur fristlosen Kündigung führen

Das LAG Düsseldorf ( 13 Sa 957/15) hat eine, nach Zustimmung des Integrationsamts, ausgesprochenen fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters bestätigt, weil dieser auf einer betriebsinternen Karnevalsfeier einen anderen Mitarbeiter tätlich angegriffen und verletzt hat. Der gekündigte Mitarbeiter hatte sich auf eine Angststörung berufen und darauf, dass er sich bedroht gefühlt habe. Das Gericht erkannte Bilder einer Überwachungskamera als Beweis an und kam auf Grund dieser Bilder zu dem Ergebnis, dass die Handlungsweise des Mitarbeiters eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Pia-Alexandra Kappus
Fachanwältin für Verkehrsrecht Frankfurt
Fachanwältin für Arbeitssrecht Frankfurt

Keine Urlaubskürzung wegen Elternzeit, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

BAG 19.05.2015 – Rechtsprechungsänderung.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung – BAG 9 AZR 725/13 – seine bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers geändert. Klargestellt wurde jetzt, dass eine Kürzung von Erholungsurlaub wegen Elternzeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Grundsätzlich sieht § 17 Abs.1, S. 1 BEEG vor, dass der Arbeitgeber den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann. Da sich der Urlaubsanspruch allerdings im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch, also einen reinen Zahlungsanspruch umwandelt, fehlt es an dieser Voraussetzung, mit der Folge, dass ein Kürzung durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich ist und der gesamte Urlaubsabgeltungsanspruch ausgezahlt werden muss.
Lassen Sie also in jedem Fall durch einen Fachanwalt überprüfen, ob sie noch einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, falls sie während oder unmittelbar nach der Elternzeit das Arbeitsverhältnis beenden.

Pia-Alexandra Kappus
Fachanwältin für Verkehrsrecht Frankfurt
Fachanwältin für Arbeitssrecht Frankfurt

Schmerzensgeld für Arbeitnehmer bei arbeitgeberseits veranlasster Detektivüberwachung

Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13 –
Das BAG hatte aktuell einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Arbeitnehmerin ab dem 27.Dezember arbeitsunfähig erkrankt war, bis 28.Februar des Folgejahres, also insgesamt 2 Monate. Sie legte nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.Januar zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Arbeitgeber bezweifelte, ohne weiteren konkreten Anlass, den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Hinweise gegen das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit wurden nicht entdeckt. Die Arbeitnehmerin sieht in der der Observation einschließlich der Videoaufnahmen eine rechtwidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und verklagte den Arbeitgeber auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.500 € .
Das Landesarbeitsgericht(LAG) hat der Arbeitnehmerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 €. Vom Bundesarbeitsgericht wurde im Ergebnis ein Schmerzensgeld in der vom LAG zugesprochenen Höhe bestätigt. Es hat die Observation, einschließlich der heimlichen Aufnahmen, als rechtswidrig angesehen, weil es an einem berechtigten Anlass des Arbeitgebers zur Überwachung fehlte. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei nicht dadurch erschüttert worden, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten und sich zwischendurch das Krankheitsbild geändert hatte. Auch die Tatsache das der Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war stelle keinen ausreichenden Anlass zum Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dar.
Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, bisher wurde lediglich eine Pressemitteilung des BAG veröffentlicht.

Was zunächst wie eine Rechtsprechungsänderung des BAG anmuten könnte, stellt sich bei näherem Hinsehen wohl doch eher als Einzelfallentscheidung dar. Es sei denn aus den Entscheidungsgründen ließe sich noch etwas Anderes entnehmen. Auch bisher hielt das BAG eine Observation eine Arbeitnehmers nur dann für berechtigt, wenn es tatsächliche konkrete Anhaltspunkte dafür gab, dass die testierte Arbeitsunfähigkeit nicht vorlag. Beispielsweise, wenn ein an Fieber erkrankter Arbeitnehmer bei Renovierungsarbeiten am eigenen Hausdach beobachtet wurde oder Ähnliches. Aus der momentan vorliegenden Pressemitteilung lässt sich nicht entnehmen, dass das BAG jetzt auch in solchen klaren Verdachtsfällen eine Überwachung für unwirksam hält. Es dürfte wohl auch weiterhin dabei bleiben, dass in solch eindeutigen Überführungsfällen der Arbeitnehmer sogar zur Übernahme der Detektivkosten herangezogen werden kann.

 

Pia-Alexandra Kappus
Fachanwältin für Verkehrsrecht Frankfurt
Fachanwältin für Arbeitssrecht Frankfurt