Brauchtumspflege in der Faschingszeit – worauf Mieter achten sollten
Besonders in den Karnevalshochburgen in Mainz, Köln und Düsseldorf gilt der Karneval als sogenannte Brauchtumspflege.
Gesetzliche Ruhenszeiten werden jedenfalls in der Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch von den Gerichten in der Regel lockerer gesehen als sonst.
Natürlich soll es auch Mietern in dieser Zeit erlaubt sein zu feiern.
Wenn der Mieter selbst dabei ist, da er in der Regel keiner Erlaubnis durch den Vermieter, auch wenn er in seinem Gästezimmer einen oder mehrere Narren unterbringt.
Etwas anderes könnte es sein, wenn die Wohnung direkt an der Zugstrecke eines bekannten Rosenmontags Zuges liegt und der Mieter die Wohnung an fremder für diese Zeit vermietet selbst nicht in der Wohnung ist. In solchen Fällen wird jedenfalls auch die Frage der Überbelegung der Wohnung eine Rolle spielen können. Letztlich wird es eine Einzelfallentscheidung sein, wenn der Vermieter aber schon mehrfach deutlich gemacht hat, dass ein hohes Interesse an der Kündigung des Mieters hat, dann sollte man sich gerade in solchen Fällen als Mieter zuvor anwaltlichen Rat einholen.