Weihnachtsspezial – Mietrecht 2024

Weihnachten das Fest der Liebe?

Im Mietrecht und unter Nachbarn kann davon gerade in der Adventszeit oft keine Rede sein.
So gefällt beispielsweise nicht jedem der wild blinkende Weihnachtsschmuck des Nachbarn auf dem Balkon oder die Weihnachtsdeko im Treppenhaus.

Was er als Mieter im Zusammenhang mit der Weihnachtsdekoration dürfen und was nicht lesen Sie hier:

1. Darf man den Hausflur dekorieren oder das Treppengeländers schmücken?

Auch hier kommt es wie so oft auf den Einzelfall an und dabei auf das Ausmaß des Schmückens.

Nach einem Muskel des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 geht in der Regel, dass der Mieter die Gemeinschaftsflächen im Haus mitgestalten dürfen, dazu gehört auch das Treppenhaus, sofern Fluchtwege freigehalten und die Nachbarn nicht behindert oder belästigt werden.

es gibt aber durchaus auch Entscheidungen verschiedene Amtsgerichte, wonach wenn nur ein Mieter das gesamte Treppenhaus übermäßig Weihnachtlich dekoriert, die Nachbarn oder der Vermieter die Entfernung der Dekoration verlangen können.

Hausordnung beachten:

Häifig wird eine konkrete Nutzung bzw. derer Grenzen in einer Hausordnung festgelegt. Bei den dort geregelten Festsetzungen sollten jedoch die Interessen des Vermieters und Eigentümers an der praktischen Nutzbarkeit der Gemeinschaftsflächen, die Sicherheitsinteressen sowie das Interesse an einer optisch ansprechenden Gestaltung der Gemeinschaftsflächen überwiege.

Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, wird  der Weihnachtsschmuck von der übliche Benutzung erfasst und deckt alle mit dem Wohnen typischerweise verbundenen Umstände ab. Die Nutzung der Wohnungstür zu Dekorationszwecken in der Oster- und Weihnachtszeit wird von vielen Amtsgerichten mittlerweile auch als „übliche Nutzung“ anzusehen, um einer gewissen Vorfreude Ausdruck zu verleihen und um die kirchlichen Festtage entsprechend zu würdigen. Die Interessen des Mieters überwiegen. Der Vermieter hatte mit seiner Klage, welche auf die Entfernung der Türdekoration gerichtet war, daher auch keinen Erfolg.

 

2. Lichterkette am Balkon?

eine festliche Beleuchtung des Balkons mit Lichterketten gehört mittlerweile zu den weitgehend akzeptierten gesellschaftlichen Konventionen.

Das Amtsgericht Eschweiler (Urteil vom 01.08.2014, Az. 26 C 43/14) musste sich dagegen mit Leuchtkörpern an einem Balkon befassen.  Der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung brachte in der Weihnachtszeit eine aus „sechzehn durch ein Kabel verbundenen verschieden farbigen runden Leuchtkörpern“ bestehende Lichterkette mit einer Gesamtlänge von drei Metern an seinen Balkon an. Die Dekoration missfiel dem Vermieter, sodass dieser seinen Mieter verklagte, die angebrachte Lichterkette zu entfernen – erfolglos.

Das Amtsgericht Eschweiler stellte klar, dass die vom Mieter angebrachte Lichterkette von dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst sei.  Bei der Überlassung einer Wohnung mit Balkon beinhaltet die vermieterseitige Gebrauchsüberlassungspflicht auch, dass der Mieter die Balkonfläche in der Weise nutzen kann, dass er sich dort aufhalten und dort Gegenstände, die er zur eigenbestimmten Nutzung der Mietsache benötigt, belassen kann, sofern nicht in die Substanz der Mietsache eingegriffen wird, die Mietsache nachhaltig verändert oder die Nutzung sonst störend ist. Was die Verwendung von Beleuchtungselementen anginge, so sei festzustellen, dass es inzwischen eine weit verbreitete Sitte sei, nicht nur zur Weihnachtszeit auch Balkone mit Lichterketten zu schmücken. Ausnahmsweise komme eine Versagung in Betracht, wenn die Nutzung konkrete Interessen des Vermieters beeinträchtigt. Denn es sei anerkannt, dass der vertragsgemäße Gebrauch des Außenbereichs der Mietwohnung anders als die Ausgestaltung der Lebensverhältnisse innerhalb der Wohnung im Einzelfall Einschränkungen unterliegen kann. Dabei habe das Gericht jedoch nicht darüber zu befinden, ob die Verwendung der Lichterkette ästhetischen Anforderungen genügt. Zwar werde der Gesamteindruck des Hauses durch die sichtbare Lichterkette beeinflusst. Die Beeinflussung überschreite aber nicht das hierfür erforderliche Maß der zulässigen Verwendung. Mithin habe der Vermieter ihre Verwendung auch zu dulden.

Unser guter Rat: Ein Rechtsstreit mit Nachbarn oder Ihrem Vermieter, wenn diesen ihre weihnachtliche Deco nicht gefällt, lohnt sich schon aus zeitlichen Gründen nicht. Im Zweifel ist diese noch nicht einmal in der darauf folgenden Adventszeit entschieden. Gemeinsam mit den Nachbarn oder dem Vermieter auf dem Weihnachtsmarkt ein Glas Punsch zu trinken könnte schneller zum Erfolg führen als ein Rechtsstreit.

In diesem Sinne wünscht Ihnen das Team der Kanzlei Kappus & Bohne eine schöne Adventzeit