Dieselskandal BGH – Grundsatzurteile vom 26.6.2023 zum Schadensersatz bei Thermofenstern

Der Presse und verschiedenen Fernsehberichten war bereits zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof, also das höchste deutsches Zivilgericht, wichtige neue Entscheidungen zum Dieselskandal gefällt hat.

BGH stärkt Recht von Dieselkunden“(tagesschau.de) war beispielsweise zu lesen, oder

Diesel – Kläger habe Anspruch auf Schadenersatz“ (so titelte die Bild-Zeitung).

Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht und Dieselskandal-Experte, Herr Rechtsanwalt Michael Borik, der bereits im Dieselskandal 1.0, Hunderte von Gerichtsverfahren erfolgreich geführt hat, ordnet hier das neue Urteil des Bundesgerichtshofs und seine praktische Bedeutung für Besitzer eines Dieselfahrzeugs ein:

Frage: „Herr Borik, wird es jetzt für Dieselfahrer tatsächlich leichter, ihr Fahrzeug zurückzugeben und Schadensersatz zu bekommen?“

Antwort: „Ja und Nein, oder wie wir Juristen sagen: „Es kommt darauf an“.

Tatsächlich hat der BGH in seinen jetzigen Urteilen die Hürde für Dieselklagen erheblich gesenkt.

Vor den neuen Entscheidungen verlangte der BGH für einen Schadensersatz der Dieselkunden den Nachweis einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung durch den jeweiligen Motorhersteller. Dieser Nachweis war extrem schwer zu führen.“

Frage: „Was hat sich denn jetzt für den Dieselkunden geändert?“

Antwort: „Nach der jetzigen Rechtsprechungsänderung des BGH, welche auf das EuGH-Urteil vom 21. März 2023 zurückzuführen ist, genügt jetzt bereits ein fahrlässiges Handeln der Motorhersteller“.

Frage: „Und was bedeutet das konkret für den einzelnen Dieselfahrer?“

Antwort: „Wenn der Dieselkunde nachweisen kann, dass im Fahrzeug zumindest fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung (z.B. ein Thermofenster) verbaut wurde, kann der durch die Abgasmanipulation verursachte Vertrauensschaden als sogenannter „Differenzhypothesenschaden“ i. H. v. 5-15 % des ursprünglich gezahlten Kaufpreises geltend gemacht werden und der Kläger kann das Fahrzeug behalten.

Daraus ergibt sich aber leider kein Automatismus, d. h. nicht jeder Dieselfahrer kann jetzt einfach per se vom Hersteller oder vom Verkäufer Schadensersatz i. H. v. 5-15 % Schadensersatz verlangen.

Vielmehr müssen die Ansprüche in jedem Einzelfall geprüft werden. Der Beweis, dass im betroffenen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung – z.B. ein Thermofenster – verbaut ist, muss durch den Dieselkunden geführt werden.“

Frage: „Ist das nicht schon längst geklärt, dass z.B. das Thermofenster eine solche unzulässige Abschalteinrichtung ist?“

Antwort: „Nein, ganz so einfach ist es leider nicht. Die Motorhersteller können im Einzelfall versuchen nachzuweisen, dass die konkret verbaute Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig war. Nach der Entscheidung des BGH kann ein Schadensersatzanspruch daher immer noch daran scheitern, dass es entweder an dem Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder an einem erforderlichen Verschulden des Herstellers fehlt.“

Frage: „Nehmen wir einmal an, die Abschalteinrichtung ist im konkreten Fall unzulässig und fahrlässiges Verhalten des Motorherstellers ist nachgewiesen, was bekommt der Dieselkunde dann vom Hersteller?“

Antwort: „Sollte ein Gericht im Einzelfall zu dem positiven Ergebnis kommen, dass ein Schadensersatz bei fahrlässigem Verhalten des Motorherstellers zu bejahen ist, kann das Fahrzeug nicht mehr wie beim Dieselskandal 1.0 zurückgegeben werden. Bei Thermofenster kommt allenfalls ein bestimmter Schadensersatzbetrag in Geld in Betracht.“

Frage: „Und wie hoch ist ein solcher Schadensersatz?“

Antwort: „Der BGH hat in seinen aktuellen Entscheidungen einen Betrag zwischen 5 und 15 % des gezahlten Kaufpreises genannt. Innerhalb dieser Bandbreite obliegt die genaue Feststellung dem Tatrichter, der sein Schätzungsermessen ausüben kann, ohne sich vorher sachverständig beraten lassen zu müssen. Auf den gerichtlich geschätzten Betrag muss sich der Dieselkunde noch die sogenannte „Nutzungsentschädigung“ für die Zeit anrechnen lassen, in welcher er das Fahrzeug genutzt hatte.“

Frage: „Können jetzt auch noch Dieselkunden klagen, die bisher nicht geklagt haben oder sind die Ansprüche alle schon verjährt?“

Antwort: „Das kann man so pauschal nicht sagen. Es gibt so viele verschiedenen Fahrzeugmodelle und Dieselmotoren, dass jeder Fall einer genauen rechtlichen Analyse bedarf. Anwälte, die sich auf den „Abgasskandal“ spezialisieren, erkenne allerdings ziemlich schnell, ob und welche unzulässige Abschalteinrichtung das konkrete Fahrzeug des Dieselkunden eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist und wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass man dem Motorhersteller des betroffenen Fahrzeugs ein schuldhaftes Verhalten nachweisen kann“.

 

Vielen Dank für das Interview Herr Borik.

 

Wenn Sie eine Beratung von unserem Spezialisten Herrn Rechtsanwalt Michael Borik wünschen, benötigen wir zahlreiche technische Angaben zu Ihrem Dieselfahrzeug, insbesondere zum Fahrzeugmodell, zum Herstellungsjahr und der Erstzulassung etc.

Dazu ist es erforderlich, dass Sie zunächst unseren Fragebogen ausfüllen und an uns senden.

Klicken Sie dazu bitte jetzt oben rechts auf dieser Seite auf den gelben Button.

 

Dieser Beitrag wurde erstellt von Noah Kappus

 

 

Hohe Energiepreise bringen Vermieter und Mieter in Bedrängnis

Selbst wenn Sie als Mieter freiwillig an der warmen Dusche sparen, auf ein entspannendes Bad verzichten oder ihre Raumtemperatur im Wohnzimmer verzichten, ohne Warmwasseraufbereitung ist eine Wohnung auf Dauer praktisch unbewohnbar.

Darf der Vermieter die Heizung einfach abstellen, um Gas zu sparen?

Auf diese Frage hatte das Amtsgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 26.07.2022 – Az.: 33 C 2065/22) kürzlich eine eindeutige Antwort.

Ein Vermieter in Frankfurt am Main hatte im Juli 2022, aufgrund einer drohenden Preissteigerung, die Gasheizung des Hauses komplett abgestellt. Mit der Folge, dass die Mieterinnen plötzlich ganz unfreiwillig ohne jegliche Warmwasserversorgung auskommen mussten.

Hiergegen erwirkten die Klägerinnen eine einstweilige Verfügung vor dem Amtsgericht, woraufhin der Vermieter seinerseits Widerspruch gegen dieselbige einlegte. Er argumentierte damit, dass er die Mieterinnen vor einer unerwartet hohen Nebenkostenabrechnung schützen wolle. Das Amtsgericht konnte er mit diesem Argument nicht überzeugen.

Der Anspruch der Klägerinnen ergebe sich, so führt das Gericht aus, bereits aus dem geschlossenen Mietvertrag (§ 535 BGB). An der vertraglichen Verpflichtung des Vermieters, eine bewohnbare Wohnung zur Verfügung zu stellen, würde auch eine Preissteigerung nichts ändern.

Zudem hätten die Mieterinnen einen Abwehranspruch aus Besitz (§§ 861, 862 BGB). In der Unterbrechung der Warmwasserzufuhr sei eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht zu sehen. Dem Vermieter stünde es frei, künftig eine höhere Vorauszahlung zu verlangen, eine finanzielle Sicherung des Vermieters durch zwangsweises Drosseln bzw. Abschalten des Verbrauchs sei hingegen unzulässig.

 Dürfen Sie als Vermieter unterjährig die Vorauszahlungen anpassen?

Das  Amtsgericht musste in dem entschiedenen Fall dazu keine Stellung nehmen. In der Praxis ist das aber eine sehr aktuelle Frage!

Häufig erhalten wir in der täglichen Anwaltspraxis Anfragen wegen unterjähriger Anpassung der Vorauszahlungsraten durch den Vermieter, der diese mit extremen plötzlichen Energiepreissteigerungen begründet.

Ob Vermieter in solchen Situationen rechtmäßig handeln, ist gerichtlich noch nicht abschließend entschieden. Die juristische Fachliteratur (Zehelein NZM 16/2022, 593) zeigt weitgehend Verständnis für diese Handlungsoption von Vermietern, zumal diese ansonsten teilweise zur Vorfinanzierung der vom Mieter in jedem Fall letztlich zu tragenden Energiekostensteigerung Fremdkapital aufnehmen müssten.

Welche Optionen haben Sie als Mieter?

  • gegenüber dem Vermieter

Ungeachtet der rein rechtlichen Frage, ob und in welchem Umfang Vermieter einseitig vertragliche Vereinbarungen kurzfristig ändern dürfen, muss sich der Mieter seinerseits fragen, ob es wirklich sinnvoll ist, sich komplett gegen eine unterjährige Erhöhung der Vorauszahlungen durch den Vermieter zu wehren. Denn Letztlich kommt das „dicke Ende“ mit der Jahresendabrechnung und ist dann in einem Betrag fällig.

Wir raten Ihnen daher: Gehen Sie frühzeitig auf ihren Vermieter zu und suchen Sie das Gespräch, um eine sinnvolle Einigung für beide Parteien zu finden. Meist liegt diese in einer zwar unterjährigen, aber moderaten Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen

  • gegenüber dem Gasversorger

Was wenn der Gasversorger die Preise erheblich erhöht?

Leider gibt es in diesen Fällen keine wirklich gute Handlungsoption.

  • Die Erhöhung kann nicht verhindert werden.
  • Sie haben ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Energieversorger, aber das hilft im Ergebnis wenig, da bei einem Anbieterwechsel mit ähnlich hohen Energiepreisen zu rechnen ist.

Fazit: Was raten wir Ihnen?

Die Gesamtsituation ist für Mieter wie für Vermieter momentan auf Grund der hohen Energiepreise schwierig. Gerne würden wir Ihnen rechtliche Lösungen bieten, aber tatsächlich ist in dieser Ausnahmesituation eine menschliche Verständigung unter den Vertragsparteien vorzugswürdig. Das Recht an sich muss letztlich im Streitfall gerichtlich durchgesetzt werden können und allein die momentanen gerichtlichen Verfahrensdauern von 1 bis 1,5 Jahren bringen für Mieter wie für Vermieter nicht die erforderlichen schnellen Problemlösungen.

 Einzige Ausnahme sind einstweilige Verfügungsverfahren: Diese kommen aber nur in dringenden Eilfällen in Betracht, also beispielsweise im vom Amtsgericht Frankfurt a. M. entschiedenen Fall in Betracht oder wenn ihr Vermieter einen anderen, unzumutbaren „pfiffigen“ Energiesparplan umsetzen will, der Ihnen die Nutzung der Wohnung faktisch stark erschwert oder unmöglich macht.

Ihr Team der Kanzlei KAPPUS & BOHNE

Die Bonus-Saison 2022 hat begonnen

Zwischen Januar und April eines jeden Jahres entscheiden die Banken, aber auch die Versicherungen und andere großen Unternehmen, regelmäßig über die Bonuszahlungen an ihre Führungskräfte.

In vielen Fällen ist der Bonus in den Arbeitsverträgen geregelt und stellt regelmäßig einen Gehaltsbestandteil dar.

Solange das Arbeitsverhältnis reibungslos funktioniert, gibt es meist über viele Jahre hinweg keine größeren Probleme bei der Bonuszahlung. Erst wenn es einen Vorgesetztenwechsel gibt oder andere Unstimmigkeiten im Arbeitsverhältnis auftreten oder gar der Arbeitnehmer selbst im laufenden Arbeitsverhältnis kündigt, fangen die Probleme mit dem Bonus bzw. variablen Vergütungsbestandteilen an.

Erst dann fällt auf, dass der Arbeitgeber schon in den Bonusregelungen, seien sie im Arbeitsvertrag verankert, in einer Bonuszusatzvereinbarung oder einer Betriebsvereinbarung, vehement auf die Freiwilligkeit der Bonuszahlung gepocht hat. Wenn es nach den Arbeitgebern geht, soll für diese bei der Bonuszahlung gegenüber den Arbeitnehmern vollkommene Freiwilligkeit gelten und viele Arbeitgeber verwechseln noch dazu Freiwilligkeit mit Willkür.

Sehr häufig kommt der Fall vor, dass im Falle der Eigenkündigung des Arbeitnehmers seitens des Arbeitgebers gar kein Bonus gezahlt wird. Lassen Sie sich das in keinem Fall bieten!

Ihr Bonusanspruch kann in aller Regel auf drei verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt werden:

Zielvereinbarung

Dazu hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil v. 17.12.2020, 8 AZR 149/20, grundsätzliche und wichtige Regelungen aufgestellt, nach denen sich Ihr Bonus auf die Zielvereinbarungen richtet. Wenn der Arbeitgeber Ihnen vorwirft, Ihre Ziele nicht erreicht zu haben, dann ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig für diese Behauptung. Er muss dem Gericht überzeugend klar machen, warum er meint, dass die Ziele nicht erreicht worden sind. Insoweit ist der Arbeitnehmer hier im gerichtlichen Verfahren in einer besseren Position gegenüber dem Arbeitgeber.

Wenn der Arbeitgeber schuldhaft nicht auf eine Zielvereinbarung hingewirkt hat, obwohl Zielvereinbarungen in Unternehmen geschlossen werden und verbindlich sind, schuldet der Arbeitgeber schon deshalb die variable Vergütung und zwar grundsätzlich zu 100%. Grundlage ist dann nicht der Anspruch auf die variable Vergütung, sondern ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang sollten Sie aber unbedingt beachten, dass, wenn der Arbeitgeber keine Zielvereinbarung mit Ihnen trifft, Sie eine solche anfordern sollten, sonst würde Sie im Ernstfall ggfls. ein Mitverschulden daran treffen, dass keine Zielvereinbarung getroffen wurde. In dem oben zitierten BAG-Urteil vom 17.12.2020 hat das BAG das Mitverschulden des Arbeitnehmers mit 10% taxiert. Sollten Sie also in einem Unternehmen arbeiten, in dem Zielvereinbarungen getroffen werden und in einem Kalenderjahr eine solche Zielvereinbarung mit Ihnen ausbleibt, konsultieren Sie in jedem Fall umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Betriebliche Übung

Eine weitere Rechtsgrundlage für eine Bonuszahlung bzw. variable Vergütung ist die sogenannte betriebliche Übung. Diese verhindert, dass Arbeitgeber über Jahre hinweg Bonuszahlungen an ihre Arbeitnehmer leisten und sich dennoch, entweder im Einzelfall oder gegenüber allen Arbeitnehmern, jedes Jahr wieder auf eine absolute Freiwilligkeit berufen. Auch diese Anspruchsgrundlage ist komplex und es gibt zahlreiche, bereits ältere, Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Problematik. Sollte ein Arbeitgeber Ihren Bonus also mit dem Hinweis auf einen Freiwilligkeitsgrundsatz ablehnen, wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Eine dritte Anspruchsgrundlage kann der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz sein. Danach ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelnen Arbeitnehmern ohne jeglichen Grund einen Bonus zu streichen, obwohl alle anderen Arbeitnehmer einen solchen erhalten haben. Die Grundsätze sind ebenfalls sehr komplex und auch hier gibt es bereits zahlreiche Entscheidungen. Auch wir helfen Ihnen gerne als Fachanwälte für Arbeitsrecht weiter, wenn es zu einer solchen Problematik kommt.

Die häufigsten Verweigerungen einer Bonuszahlung

stützten Arbeitgeber darauf, dass der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.

Angeblich soll der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen Bonus haben, wenn er das Unternehmen vor Auszahlung des Bonus, oder vor einem vom Arbeitgeber bestimmten Stichtag selbst gekündigt hat.

Auch hierzu gibt es bereits zahlreiche Entscheidungen des BAG.

Im Wesentlichen lässt sich festhalten, dass, wenn es sich bei der variablen Vergütung um einen Gehaltsbestandteil handelt, der Bonus nicht wegen der Eigenkündigung vollständig gestrichen werden kann. Reine sogenannte Halte-Boni, also Bonuszahlungen, die nur dazu dienen, den Arbeitnehmer für die Zukunft jedes Jahr wieder neu an das Unternehmen zu binden, sind extrem selten. Es hilft dem Arbeitgeber auch nicht, wenn er den Bonus als Haltebonus bezeichnet; tatsächlich in der täglichen Praxis die Bonuszahlungen aber auch an die individuellen Leistungen des Arbeitnehmers geknüpft sind. In diesen Fällen haben auch Arbeitnehmer, die selbst gekündigt haben, durchaus eine Chance auf eine Bonuszahlung. Das gilt auch für sogenannte Stichtagsregelungen. Arbeitgeber vereinbaren häufig in ihren Arbeitsverträgen Klauseln, nach denen nur Arbeitnehmer Boni erhalten sollen, die bis zu einem bestimmten Stichtag in Unternehmen arbeiten.

Die allermeisten dieser Klauseln sind nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam, weil sie gegen AGB-rechtliche Bestimmungen verstoßen.

Nahezu in allen Fällen, in denen Ihnen willkürlich vom Arbeitgeber ein Bonus vollständig gestrichen wurde, beispielsweise weil Sie das Arbeitsverhältnis während des laufenden Geschäftsjahres oder kurz danach selbst gekündigt haben, gibt es realistische Chancen, dass wir Ihnen bei Ihren Bonusansprüchen zu Ihrem Recht verhelfen können.

Achtung Ausschlussklauseln /Verfallfristen:

Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen bzw. Verfallfristen. Die wenigsten solcher Klauseln in Arbeitsverträgen sind wirksam. Dennoch sollten Sie vorsorglich die Einhaltung solcher Fristen beachten.  Solche Fristen beginnen mit Fälligkeit Ihres Anspruchs (hier Auszahlung der Boni an die anderen Kollegen).

Innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit müssen Sie Ihre Ansprüche schriftlich oder in Textform (also per E-Mail) bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen.

Auch wenn Sie das Unternehmen im Zeitpunkt der Bonuszahlungen, also regelmäßig im ersten Quartal des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres bereits verlassen haben, schreiben Sie auf jeden Fall den Arbeitgeber an und machen Sie Ihren Bonusanspruch geltend.

Dies kann insbesondere im Hinblick auf Verfallfristen von besonderer Wichtigkeit sein. Ihr Bonusanspruch entsteht erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit und das ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber seinen noch im Unternehmen befindlichen Arbeitnehmern den Bonus für das vorherige Geschäftsjahr auszahlt. In der Regel erfolgt das im März und April, in manchen Unternehmen auch bereits im Januar oder Februar eines Kalenderjahres.

Wenn der Arbeitgeber eine Bonuszahlung nach Aufforderung ablehnt, haben Sie 3 weitere Monate.

Sollte der Arbeitgeber Ihnen eine Ausschlussklausel entgegenhalten, lassen Sie diese zunächst einmal unbedingt auf ihre Wirksamkeit prüfen. Sehr viele Ausschlussklauseln verstoßen gegen AGB-rechtliche Grundsätze und sind unwirksam.

Bonusstreitigkeiten sind äußerst komplex und wenn Sie von ungerechten Bonuszahlungen betroffen sind, sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate ziehen, der, wie unsere Kanzlei, sehr viele solcher Verfahren bereits geführt hat.

Sollten Sie mit einer erheblichen Reduzierung Ihrer Bonuszahlung oder gar einer Streichung durch den Arbeitgeber konfrontiert sein, können Sie uns jederzeit ansprechen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin für Arbeitsrecht

2022

Worauf Sie sich in 2022 rechtlich einstellen müssen!

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

 

mit 2021 geht ein ereignisreiches Jahr zu Ende. Auch in rechtlicher Hinsicht gab es einige, mitunter erstaunliche Neuerungen. Zunächst sind die diversen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im Zuge der Corona-Pandemie zu erwähnen. Auch einen neuen, deutlich verschärften Bußgeldkatalog hat es gegeben. Sogar die Grundrente wurde eingeführt. Und natürlich wurde 2021 auch ein neuer Bundestag gewählt. Man darf gespannt bleiben, welche neuen Gesetze Olaf Scholz mit seinem Kabinett im neuen Jahr auf den Weg bringen wird. Vor allem in steuerrechtlicher und umweltpolitischer Hinsicht, kann von einigen Überraschungen ausgegangen werden. Aber auch jetzt stehen schon einige Dinge fest, die sich zum Jahreswechsel ändern werden.

 

Neues Kaufrecht tritt in Kraft

Bereits im Sommer hat der alte Bundestag noch eine große Gesetzesänderung mit Schwerpunkt im Kaufrecht zwischen Unternehmer und Verbraucher beschlossen. Dabei folgte die Legislative der vollharmonisierenden EU-Warenkauf-Richtlinie, die bis zum Sommer umgesetzt werden musste. Das beschlossene Gesetz tritt am 01.01.2022 in Kraft. Es enthält große Verbesserungen für Verbraucher im Verhältnis zu Unternehmern. Zum Beispiel wird künftig innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Kaufsache vermutet, dass ein auftretender Mangel ein anfänglicher ist. Bisher galt diese gesetzliche Vermutung nur für 6 Monate. Sie kehrt im Prozess die Beweislast um, sodass der Unternehmer dann beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Bisher musste der Verbraucher nach 6 Monaten dann die Mangelhaftigkeit der Sache überweisen. Auch wird es dem Unternehmer deutlich erschwert, im Vertrag eine sog. „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ mit dem Verbraucher zu schließen. Das bedeutet, dass der Verbraucher grundsätzlich mal einen Anspruch auf eine den allgemeinen Anforderungen entsprechende Sache hat. Wird jedoch im konkreten Fall eine Sache verkauft, die von der normalen Beschaffenheit nach unten abweicht. Muss dies logischer Weise vereinbart werden. Bisher ging das theoretisch auch beiläufig. Künftig muss der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich und gesondert vom Vertrag über die Mangelhaftigkeit informieren. Zusammenfassend kann man hier sagen, dass Verbraucher durch die neue Rechtslage deutlich begünstigt werden. Insbesondere am Anfang werden einige Unternehmer möglicherweise Umsetzungsschwierigkeiten haben. Vor allem beim schiefgelaufenen Autokauf, vertreten wir Sie gerne!

 

Mindestlohn wird erhöht

Die neue Regierung nähert sich ihrem anvisierten Ziel von 12,- € pro Stunde bereits ab dem neuen Jahr an. Der Mindestlohn beträgt ab dem 01.01.2022 9,82 € und ab 01.07. 10,45 €

Pfandbeträge werden vereinheitlicht

Ab dem neuen Jahr werden alle Plastikflaschen und alle Getränkedosen einheitlich mit 25 Cent Pfand belegt. Die 8-Cent-Variante wird abgeschafft.

 

Ende des Fahrkarten-Verkaufs im Zug

Im neuen Jahr schafft die Bahn die Möglichkeit, beim Schaffner im Zug ein Ticket erwerben zu können ab. Stattdessen können die Fahrgäste dann innerhalb der ersten zehn Minuten nach Zustieg eine Fahrkarte über die App „DB Navigator“ oder die Website „bahn.de“ kaufen. Die digitalen Tickets müssen dann für die Fahrkartenkontrolle bereitgehalten werden.

 

Aktualisierungspflicht für Unternehmer

Mit einem neuen Gesetz innerhalb des BGB, das der alte Bundestag ebenfalls im Sommer beschlossen hat und das auch eine vollharmonisierende EU-Richtlinie, nämlich die Digitale-Inhalte-Richtlinie kodifiziert, tritt eine Update-Pflicht für Unternehmer in Kraft, die einen bestimmten Typus von Sachen verkaufen. Dabei handelt es sich um Geräte mit digitalen Elementen, wie beispielsweise Notebooks, Smartphones, E-Bikes, Spielekonsolen, aber auch Smart-Home-Geräte. Wichtig ist, dass die Sachen in ihrer Funktion vollständig abhängig sind von ihrem digitalen Bestandteil. Ein herkömmliches Fahrrad zum Beispiel, das ab Werk mit einem Tacho ausgerüstet ist, fährt auch, wenn dieser Tacho nicht funktioniert. Die meisten E-Bikes werden jedoch durch eine kleine abnehmbare Anzeige, die de facto ein Computer ist, gesteuert. Sie verlieren ohne diese Einheit vollständig ihre Funktion. Gerade mit dem Kauf solcher Geräte einher geht zukünftig ein Anspruch des Verbrauchers auf regelmäßige Software-Updates, sodass gewährleistet ist, dass die Kaufsache auch in Zukunft funktioniert, wenn sich das digitale Umfeld, wie beispielsweise durch die Einführung eines IoT (Internet of Things), verändert.

 

Fazit

Es lässt sich also mit Fug und Recht behaupten, dass uns im neuen Jahr einige Änderungen ins Haus stehen, die für die anwaltliche Praxis herausfordernd sein werden. Dennoch können Sie stets voll auf unsere Expertise vertrauen.

 

Mit diesen Worten wünschen wir Ihnen einen guten Rutsch ins neue Jahr 2022!

 

Das Team der Kanzlei Poppe & Kappus

Rettung vor Fahrverboten nach der neuen Bußgeldverordnung

Änderungen im neuen Bußgeldkatalog 2021

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

durch den neuen Bußgeldkatalog, der am 09.11.21 in Kraft getreten ist, haben sich einige Änderungen ergeben, die für Sie durchaus von Relevanz sind! So erhöhen sich die Bußgelder für die meisten Ordnungswidrigkeiten mitunter empfindlich! Eine gute Nachricht jedoch vorab: Die Grenzen, ab denen Fahrverbote verhängt werden, sowie die vom Gesetzgeber vorgesehene Dauer dieser Fahrverbote ändert sich nicht. Auch die Punktegrenzen sind unverändert.

Verdopplung der Bußgelder für Geschwindigkeitsverstöße

Für das Zu-Schnell-Fahren inner- und außerorts sah es der Gesetzgeber als geboten an, die Bußgelder im Wesentlichen zu verdoppeln. Für eine Übertretung zwischen 16 und 20 km/h sind ab jetzt 70 € statt der bisherigen 35 € fällig. Außerorts wird von 30 € auf 60 € erhöht. Dieser Trend ist auch bei den Bestrafungen für Raser zu erkennen. Wer mehr als 41 km/h zu schnell fährt, zahlt, statt der bisherigen 200 €, ab jetzt mindestens 400 €. Fahrverbote drohen jedoch, wie bisher innerorts erst ab 31 km/h und außerorts ab 41 km/h zu schnell bzw. bei wiederholtem Fehlverhalten von 25 km/h oder mehr Übertritt. Bei all diesen Werten ist natürlich die Toleranz von 5 %, mindestens jedoch 5 km/h (für die Geschwindigkeiten unter Tempo 100) in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit abzuziehen.

Falschparken hat sich nie weniger gelohnt

Im Allgemeinen sind die Bußgelder für das Falschparken deutlich angehoben worden. Auch in diesem Bereich steigern sich die Beträge natürlich mit zunehmender Schwere des Verstoßes. Ein einfaches Parken im Halteverbot kostet ab jetzt 25 €, statt 15 €. Empfindliche Erhöhungen der Bußgelder werden fällig für Parksünder, die Feuerwehrzufahrten blockieren und dadurch Rettungsfahrzeuge behindern. Damit verdient man sich einen Punkt nebst 100 € Bußgeld. 55 € werden fällig für den, der beim Parken einen Rad- oder Gehweg blockiert. Sogar mit einem Punkt belohnt wird dieses Verhalten, sollten durch das Fehlverhalten Fußgänger oder Radfahrer behindert oder gar gefährdet werde. Dann sind 70 € bzw. 80 € fällig. Ebenfalls 55 € kostet das Parken auf einem Parkplatz, der für Carsharing- oder Elektrofahrzeuge vorgesehen ist.

Rettungsgassensünder werden empfindlich bestraft

Seit dem neuen Bußgeldkatalog kommt bereits beim Nichtbilden einer Rettungsgasse ein Monat Fahrverbot zu den 200 € Bußgeld und 2 Punkten hinzu. Dies sollte neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen Motivation genug sein, auf die rechte bzw. linke Seite der eigenen Spur zu fahren. Wer jedoch so dreist ist und den Stau hinter sich lassen möchte, in dem er die Rettungsgasse als freie Spur verwendet, wird in Zukunft mit mindestens 240 €und bis zu 320 € Bußgeld, zwei Punkten und ebenfalls einem Monat Fahrverbot belohnt. Dieses Verhalten wurde bisher nur mit einem unerlaubten Rechtsüberholen bewertet.

Fahrverbot für Fußgängergefährdung

Auf ein einmonatiges Fahrverbot, sowie ein Bußgeld von 140 € statt bisher 70 € muss sich gefasst machen, wer beim Abbiegen Fußgänger nicht beachtet und diese dadurch gefährdet.

Hohe Bußgelder für Autoposer

Wer es für notwendig hält, unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen zu verursachen, bekommt zukünftig ein Bußgeld von 80 € statt bisher 10 € aufgebrummt. Auch das Bußgeld für ein unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften wird von 20 € auf 100 € erhöht.

 

Zusammenfassend lässt sich mit der Meinung der Rechtsabteilung des ADAC sagen, dass das lange Diskutieren zwischen Bundesverkehrsministerium und den Ländern im Bundesrat ein gutes Ende gefunden hat. So erscheint der neue Bußgeldkatalog und seine Regelungen als durchaus angemessen. Wenn Sie sich genauer informieren möchten, empfehlen wir die Website des ADAC (Neuer Bußgeldkatalog 2021: Diese Strafen drohen | ADAC) Hier sind alle neuen Bußgelder haarklein aufgeführt.

 

Rechtsanwältin Pia-Alexandra Kappus

Rechtsanwältin für Verkehrsrecht
– Fachanwältin für Verkehrsrecht –

 

Dieselfahrverbot in Frankfurt

UPDATE Abgasskandal – Mercedes und Audi

Rettung vor Fahrverboten nach der neuen Bußgeldverordnung

Tempoverstöße/Fahrverbot/Rettungsgasse/Halten in 2. Reihe – Die Bußgelder ziehen deutlich an

Wer bisher seinen Tempomat ca. 10 – 20km/h höher gestellt hat als die jeweilige Geschwindigkeitsbeschränkung, in der sicheren Gewissheit, dass dann zumindest noch kein Fahrverbot droht (e) , der sollte diese Praxis ab sofort ändern. Ab dem 28.04.2020 gelten neue , sehr viel strengere Bußgeldvorschriften:

1.

Fahrverbot künftig schon ab 21 km/h zu schnell

Überschreitung Regelsatz / Punkte innerorts Regelsatz / Punkte außerorts Fahrverbot innerorts Fahrverbot außerorts
bis 10 km/h 30 € 20 €
11-15 km/h 50 € 40 €
16-20 km/h 70 € 60 €
21-25 km/h 80 €/

1 Punkt

70 €/

1 Punkt

1 Monat
26-30 km/h 100 €/

1 Punkt

80 €/

1 Punkt

1 Monat 1 Monat
31-40 km/h 160 €/

2 Punkte

120 €/

1 Punkt

1 Monat 1 Monat
41-50 km/h 200 €/

2 Punkte

160 €/

2 Punkte

1 Monat 1 Monat
 

51-60 km/h

280 €/

2 Punkte

240 €/

2 Punkte

2 Monate 1 Monat

Quellle: ADAC

Ein Fahrverbot droht innerorts bereits bei einer Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 21 km/h und außerorts bei mehr als 26 km/h.

2.

Deutlich schärfer werden auch die Strafen im Zusammenhang mit der Rettunsgasse.

Wer keine Rettungsgasse bildet, zahlt 200 € Bußgeld und bekommt 2 Punkte in Flensburg, wasim Hinblick auf die Punkte insbesondere deshalb gravierend ist, weil diese erst nach 5 Jahren getilgt werden und nicht schon nach 2,5 Jahren.

Hart bestrafen werden Fahrer, die die durch die Rettungsgasse fahren, bzw. sich an Einsatzfahrzeuge dranhängen. Das kostet nicht nur 240€, sondern auch 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

3.

Wie oft sehen Sie in der Stadt, das Fahrzeuge kurz mal in 2. Reihe Halten, um jemanden aussteigen zu lassen, etwas- ein- odre auszuladen, ein Paket abzugeben etc. Schon vor der Verschärfung dre Bußgelder wra das verboten, aber oft toleriert und auch nur mit einem Bußgeld von 15 € beim Halten und 20 € beim Parken bedroht.

Nach der neuen StVO kostet Halten in 2. Reihe 55 € und bei Behinderung 70 €, was dann gleich mit 1 Punkt in Flensburg einhergeht.

Wenn wir Ihnen einen Rat geben dürfen, sollten Sie in drei Weisen darauf reagieren.

Erstens, Ihre Geschwindigkeit und  Ihr Fahrverhalten generell anpassen, damit es erst gar nicht zu einem Bußgeld- Fall kommt.

Zweitens eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht, ohne Selbstbeteiligung abschließen, für den Fall der Fälle.

Drittens, im Fall der Fälle gleich nach Erhalt eines Anhörbogens, noch bevor Sie diesen ausfüllen wollen, uns kontaktieren. Wir beraten Sie dann gern.

 

Was bringt die Änderung der StVO?

1. Mit welchem Bußgeld muss ich rechnen, wenn ich die Rettungsgasse nicht bilde?

Die Rettungsgasse darf nur von Einsatz- und Hilfsfahrzeugen befahren werden.

Dem Fahrer, z. B. eines Motorrads oder Pkws, droht künftig ein Bußgeld von EUR 240,-. Zusätzlich gibt es 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Bislang wurden nur EUR 100,- und 1 Punkt in Flensburg fällig.

Bereits für das Nichtbilden der Rettungsgasse gibt es zukünftig ein Bußgeld von EUR 200, sowie 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Sollte zusätzlich noch eine Behinderung, eine Gefährdung oder gar eine Sachbeschädigung hinzukommen, wird es noch teurer.

2. Darf ich künftig eine Blitzer-App auf dem Smartphone haben oder ist das verboten?

Eine Blitzer-App oder eine Radarwarnfunktion dürfen künftig auf einem Smartphone installiert sein. Egal, ob als separate App oder als gesonderte Funktion, z. B. in einer Navigations-App. Gut zu wissen Das Smartphone darf im Fahrzeug mitgeführt werden. Es muss nicht ausgeschaltet sein. Eine entsprechende App muss nicht deinstalliert werden.
Aber! Es ist verboten, die Warnfunktion zu verwenden. Sie muss deaktiviert bleiben. Andernfalls droht ein Bußgeld von EUR 75,- sowie 1 Punkt in Flensburg.

 

3. Stimmt es, dass sich die Bußgelder künftig verdoppeln und ich noch früher Punkte und ein Fahrverbot bekomme?

Die Bußgelder bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von bis zu 21 km/h verdoppeln sich für Auto- und Motorradfahrer. 11 km/h innerorts zu schnell kosten dann EUR 50 statt bisher EUR 25.

Punkte soll es künftig nicht mehr erst ab 21 km/h, sondern drohen wahrscheinlich schon ab 16 km/h zu schnell geben, egal ob innerorts oder außerorts.

Außerdem ändern sich die Grenzen für ein Fahrverbot – und zwar für alle Fahrzeuge!

Ein sogenannter grober Pflichtverstoß, der zu einem Fahrverbot führt, liegt nach der Gesetzesänderung schon vor, wenn man innerorts 21 km/h zu schnell unterwegs ist. Die Grenze wurde also um 10 km/h gesenkt; bislang gab es ein Regelfahrverbot erst ab einer Überschreitung innerorts von 31 km/h. Außerorts reicht künftig bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h aus, um ein Fahrverbot zu bekommen. Hier wurde die Fahrverbotsgrenze sogar um 15 km/h gesenkt, von früher 41 km/h auf künftig 26 km/h.

Pia-Alexanndra Kappus

ADAC Vertragsanwältin

Wir sind vor Ort beim 58. Verkehrsgerichtstag in Goslar

Seit nunmehr 58 Jahren gibt des den Verkehrsgerichtstag in Goslar.

Dort treffen sich fast  1.900 Experten im Verkehrsrecht treffen sich jedes Jahr Ende Januar in Gooslar.

In verschiedenen Arbeitskreisen beraten Sie aktuelle verkehrsrechtliche Themen und  geben Empfehlungen der Experten an den Gesetzgeber oder Politik ab.

Aus unserer Kanzlei nimmt Frau Rechtsanwältin Pia Alexandra an der wichtigen Tagung teil und wird nach ihrer Rückkehr hier auf dem Blog dazu berichten.

 

 

Was ändert sich 2020 im Verkehrsrecht..?

Zunächst wünschen wir allen unseren Mandanten einen guten Rutsch

in ein gutes, gesundes und erfolgreiches Neues Jahr.

Bis zum 6. Januar sind wir nur eingeschränkt, von 10.00 – 12.00 Uhr und von 14.00- 16.00

telefonisch für Sie erreichbar.

Danach ist auch unser Anwaltsteam wieder komplett an Bord und wir im Laufe des Jahres voraussichtlich zu folgenden Themen

auf diesem Blog hier Stellung nehmen:

  • Erhöhung der Bußgelder in 2020
  • Aktuelle Entwicklungen zu Dieselfahrverboten, Musterfeststellungsklage
  • Ihren Ansprüchen als betroffene DSieselfahrer
  • Änderungen beim Autoführerschein
  • und alle aktuellen Themen, die sich im Laufe des Neuen Jahres ergeben werden.