Fristlose Kündigung erhalten?

Ob fristlose Kündigung oder betriebsbedingte Kündigung – hier ein paar erste Infos!

Lassen Sie keine Fristen verstreichen!

Bei einer fristlosen Kündigung durch ihren Arbeitgeber sollten Sie unverzüglich reagieren! Um Verfahrensfehler zu unterbinden, unterstützen wir sie umgehend. Die Terminvergabe erfolgt in der Regel innerhalb von 48 Stunden.
Über unser Kontaktformular können Sie einen Terminwunsch für eine kostenlose Erstberatung anfordern und gerne auch unseren Rückruf-Service nutzen.

Fristlose Kündigung Arbeitgeber

Check-Liste der ersten wichtigen Schritte nach der Kündigung:


  • unverzüglich bei Ihrer Agentur für Arbeit melden

    spätestens einen Tag nach Erhalt der Kündigung, auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigungsfrist erst in einigen Wochen oder Monaten endet. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen für den Termin bei der Arbeitsagentur freigeben.

  • Tag des Erhalts der Kündigung genau notieren

    Heben Sie den Briefumschlag mit Poststempel auf, falls die Kündigung auf dem Postweg erfolgte. Dieser ist später für die Fristberechnung der dreiwöchigen Kündigungsschutzklagefrist äußerst wichtig.

  • Formfehler finden und sofort schriftlich rügen

    Prüfen Sie sofort, wer die Kündigung unterschrieben hat und ob sie auf dem Briefpapier Ihres Arbeitgebers und nicht etwa auf dem einer Tochterfirma ausgestellt wurde. Viele Kündigungen enthalten Formfehler, beispielsweise dadurch, dass nicht der Geschäftsführer oder Personalleiter, sondern ein sonstiger Mitarbeiter unterzeichnet hat. Das muss allerdings unverzüglich beim Arbeitgeber schriftlich gerügt werden.

  • Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht

    Beachten Sie, dass Kündigungen unbedingt innerhalb von 3 Wochen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht angegriffen werden müssen, sonst wird auch eine an sich unwirksame Kündigung nach Ablauf dieser Frist rechtswirksam.

  • Der Irrtum Nr. 1: Kündigung während Krankheit

    Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Arbeitgeber während der Krankheit des Arbeitnehmers keine Kündigung schicken dürfe – auch solche Kündigungen müssen innerhalb von 3 Wochen mit einer Klage angegriffen werden.

betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis deshalb kündigt, weil er den Arbeitnehmer wegen betrieblicher Erfordernisse in dem Betrieb nicht weiterbeschäftigen kann. Die Ursache des Kündigungsgrundes liegt damit im Bereich des Arbeitgebers.
Was es hierbei zu beachten gibt, erfahren sie hier.

Kündigungsschutzklage

Eine Kündigung kann nur dann zu Fall gebracht werden, wenn eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben wird. Auch wenn Sie mit ihrem Arbeitgeber über die eventuelle Rücknahme der Kündigung oder über die Zahlung einer Abfindung verhandeln, läuft die Dreiwochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage.

Tipps für den arbeitsrechtlichen Ernstfall:

Sie haben die Kündigung erhalten – was nun?

Eine Kündigung, ob fristgemäß oder fristlos, muss unbedingt innerhalb von 3 Wochen ab Zugang mit einer Kündigungsschutzklage bei Gericht angegriffen werden.
Wir sind bei den Arbeitsgerichten für unsere Durchsetzungskraft bekannt.

  • unbedingt Datum, Uhrzeit und Ort notieren

    Notieren Sie sich unbedingt Datum, Uhrzeit und Ort der persönlichen Übergabe der Kündigung oder den Zeitpunkt, zu dem Sie die Kündigung in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben.

  • wer hat die Kündigung unterzeichnet?

    Schauen sie sofort nach, wer die Kündigung unterzeichnet hat. Wenn die Kündigung nur eine Unterschrift enthält und diese nicht vom Geschäftsführer oder Prokuristen stammt, muss ihr in der Regel eine Vollmacht für den Unterzeichner beigefügt sein, sonst kommt ihre Unwirksamkeit in Betracht. Im Zweifel fragen Sie sofort einen Fachanwalt. Es ist Eile geboten, weil die eventuelle Unwirksamkeit der Kündigung schnellst möglich, spätestens innerhalb von 2 Tagen eingewandt werden muss. Anwaltliche Hilfe ist hier unerlässlich.

  • Irrglaube, dass während Krankheit oder Urlaub nicht gekündigt werden kann

    Es ist ein Irrglaube, dass während Krankheit oder Urlaub nicht gekündigt werden kann. Auch wenn Sie krank sind und eine Kündigung erhalten, müssen Sie sofort handeln. Für die Kündigungsschutzklage gilt eine 3-Wochen-Frist, wie in allen anderen Fällen auch. Sollten Sie im Urlaub länger als 14 Tage verreist sein, müssen sie sicherstellen, dass Sie ihre Post regelmäßig selbst kontrollieren können oder kontrollieren lassen. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage läuft, auch wenn Sie im Urlaub sind!

  • Arbeitgeberangebot nicht vorzeitig akzeptieren

    Akzeptieren Sie nicht voreilig ein Arbeitgeberangebot nach § 1a Kündigungsschutzgesetz mit einer Abfindung von einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Ob ein solches Angebot sinnvoll ist oder ob eine höhere Abfindung erzielbar ist, kann Ihnen nur der Fachanwalt sagen.

  • keine Verzichtserklärungen unterzeichnen

    Unterzeichnen Sie keine Verzichtserklärungen auf Ansprüche, auch nicht, wenn Ihnen im Fall fristloser Kündigung mit einer Anzeige gedroht wird. Wenn Sie etwas unterzeichnen wollen, setzen Sie stets das Wörtchen „erhalten:“ davor.