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Fußball-EM 2024 in Deutschland – was ist am Arbeitsplatz erlaubt?

Am 14. Juni 2024 beginnt die Fußball-EM 2024 in Deutschland und eine Vielzahl von Arbeitnehmern werden mit ihrer Lieblingsmannschaft mit fiebern. In den nächsten vier Wochen wird die Fußball-EM ein zentrales Thema in der Mittagspause mit den Kollegen sein- doch darf die Fußball-EM auch ein Thema während der Arbeitszeit sein?

Damit Sie optimal vorbereitet in die Fußball-EM 2024 starten und diese in vollen Zügen genießen können ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen zu fürchten, klären wir Sie in diesem Blogbeitrag über Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer während der Fußball-EM in Deutschland auf.

Darf man am Arbeitsplatz EM-Spiele verfolgen?

Grundsätzlich ist Fußballschauen am Arbeitsplatz untersagt, wenn es keine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt. Das Gleiche gilt auch beim Verfolgen der Fußballspiele im Live-Ticker oder im Radio. Sollten bei Ihnen im alltäglichen Arbeitsalltag die Nutzung von Mobiltelefon, sowie von Radios, untersagt sein, gilt dies auch während der Fußball-EM. Hierbei besteht auch kein Unterschied, ob Sie im Homeoffice oder im Betrieb Ihres Arbeitgebers arbeiten. Außer Ihr Arbeitgeber hat für die Zeit der Fußball-EM eine Sondervereinbarung mit Ihnen geschlossen. Sollte der Arbeitgeber mit Ihnen eine Sondervereinbarung geschlossen haben, empfehlen wir Ihnen aus Beweiszwecken sich die Sondervereinbarung von Ihrem Arbeitgeber schriftlich oder zumindest in Textform (beispielsweise per E-Mail) zukommen zu lassen.

Sollten Sie dennoch der Verlockung nicht widerstehen können und die Spiele durch einen kurzen Blick im Live-Ticker oder im Live-Stream verfolgen, verletzen Sie Ihre arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht und gefährden den Ausspruch einer Abmahnung, einer Kündigung oder den Verlust Ihres Lohnanspruches für den entsprechenden Zeitraum.

 

Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 28.08.2017 – 20 Ca 7940/16 entschieden, dass das Anschauen eines Fußballspiels an einem dienstlichen Computer über einen Livestream während der Arbeitszeit mit einer Pflichtverletzung durch private Internetnutzung während der Arbeitszeit – die im Betrieb untersagt war – vergleichbar sei und daher die ausgesprochene Abmahnung gerechtfertigt sei. Die Sachlage sei jedoch anders zu entscheiden, wenn der Arbeitgeber entsprechende Ressourcen bereitstellt, wie beispielsweise ein TV- oder Radio-Gerät, die während der Arbeitszeit genutzt werden dürfen. Ebenso verhält es sich, wenn die private Internetnutzung während der Arbeitszeit erlaubt ist.

 

Muss der Arbeitgeber meinen Urlaub für die Spiele der deutschen Nationalmannschaft genehmigen?

Grundsätzlich ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden sollte. Trotz dessen ist es weitüberwiegend auch möglich einzelne Urlaubstage beim Arbeitgeber zu beantragen. Das Spielen der deutschen Nationalmannschaft begründet jedoch kein „Sonderurlaubsrecht“ und wiegt auch die Interessen der Arbeitnehmer nicht höher als die betrieblichen Interessen. Daher kann ein Arbeitgeber auch während der Fußball-EM einen Urlaubsantrag aus betrieblichen Gründen ablehnen. Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn alle Kollegen zeitgleich für die Spiele der deutschen Nationalmannschaft Urlaub beantragen. Sollten Sie mit fußballaffinen Kollegen um den Urlaub konkurrieren oder der Betriebsablauf durch ihre Abwesenheit erheblich beeinträchtigt werden, empfehlen wir Ihnen frühzeitig den Urlaub zu beantragen. Sollten Ihnen die EM-Fußballspiele wichtig sein, jedoch keinen ganzen Urlaubstag wert sein und Sie die Möglichkeit haben Überstunden abzubauen, könnten Sie auch Überstunden für die Fußballspiele abbauen. Im Hinblick auf Überstundenabbau geltend auch während der EM die jeweiligen betrieblichen Vorgaben und die betrieblichen Kernarbeitszeiten. Ebenso sollten Sie nicht spontan während oder nach dem Spiel Ihrer Lieblingsmannschaft erkranken, denn auch in diesem Fall könnten Sie Ihren Lohnanspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber verlieren und ebenfalls eine Abmahnung oder Kündigung gefährden.

Darf man während der EM im Trikot seiner Lieblingsmannschaft zur Arbeit erscheinen?

Kleidungsvorschriften am Arbeitsplatz werden auch durch die Europameisterschaft nicht außer Kraft gesetzt. Dies gilt insbesondere für Vorschriften von Sicherheitskleidung am Arbeitsplatz oder Kleiderordnungen aus hygienischen Gründen. In allen anderen Bereichen empfehlen wir Ihnen die Rücksprache mit einem Vorgesetzten, ob das Tragen eines Trikots während der Arbeitszeit erlaubt sei. Ähnlich verhält es sich mit Perücken, geschminkten Flaggen oder Tischdeko, auch in diesem Fall sollten Sie entweder eine individuelle Regelung mit Ihrem Arbeitgeber treffen oder Ihre kreative Ader im privaten Bereich ausleben.

 

Darf ich während der EM verkatert zur Arbeit erscheinen oder mit meinen Kollegen auf einen Sieg während der Arbeitszeit anstoßen?

Das Thema Alkohol sollten Sie während der Fußball-EM nicht unterschätzen und sich Ihren Alkoholgenuss für Tage aufheben, an denen Sie am nächsten Tag nicht arbeiten müssen. Denn selbst Restalkohol kann Ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen bescheren.

Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitnehmenden immer in der Lage sein müssen ihre Arbeitspflicht zu erfüllen, denn andernfalls besteht die Gefahr einer Abmahnung oder einer Kündigung. Man kann durch solch ein Verhalten auch seinen Lohnanspruch für die betreffenden Tag verlieren. In den allermeisten Betrieben besteht sowieso ein absolutes Alkoholverbot, an dass Sie sich auch während der Fußball EM 2024 halten sollten. Sollten Sie dennoch alkoholisiert am Arbeitsplatz erscheinen und hier einen Unfall erleiden, könnte der gesetzliche Versicherungsschutz entfallen.

 

Fazit:

Wir raten Ihnen Ihrer Fußballleidenschaft in Ihrer Freizeit oder während der Mittagspause nachzugehen oder individuelle Vereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber zu treffen. Sollte es dennoch zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen, können Sie sich gerne jederzeit an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei KAPPUS&BOHNE wenden, die Ihnen arbeitsrechtlich beraten.

 

 

Sabrina May

Rechtsanwältin

EQUAL PAY DAY 2024 – Equal Pay durch Entgelttransparenz am 18.03.2024 in Mainz – Wir waren dabei!

Am 06.03.2024 war der bundesweite Equal Pay Day in Deutschland – bis zu diesem Tag haben die Frauen dieses Jahr in Deutschland im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen statistisch ohne Bezahlung gearbeitet.

Frauen haben im Jahr 2023 in Deutschland pro Stunde durchschnittlich 18% weniger Lohn als Männer erhalten. Wie das Statistische Bundesamt dieses Jahr mitteilte, erhielten Frauen mit durchschnittlich 20,84 Euro einen um 4,46 Euro geringeren Bruttostundenverdienst als Männer (25,30 Euro). Der bereinigte Gender Pay Gap lag bei 6 %. Das bedeutet: Frauen mit vergleichbaren Qualifikationen, Tätigkeiten und Erwerbsbiografien wie Männer verdienten im Schnitt 6 % weniger pro Stunde als Männer.

Seit 2017 ist in Deutschland bereits das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männer (Entgelttransparenzgesetz) in Kraft und regelt einen individuellen Auskunftsanspruch zu dem durchschnittlichen Bruttoentgelt der Beschäftigten, die in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben. Bisher wird diesem individuellen Auskunftsanspruch, sowie dem gesamten Entgelttransparentgesetz, in der Praxis keine große Bedeutung zugemessen.

Dies kann sich jedoch nun durch die neue europäische Richtlinie zur Entgelttransparenz, die seit dem 6. Juni 2023 in Kraft getreten ist und unter anderem eine Entschädigung bei geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung vorsieht, ändern.

Die Richtlinie sieht als Maßnahmen für mehr Lohntransparenz Berichterstattungspflichten für Unternehmen, Auskunftsansprüche oder verpflichtende Angaben zum Entgelt für Arbeitssuchende vor. Ebenso soll der Zugang zu Justiz für Opfer von Lohndiskriminierung erleichtert werden.

Sollten Sie bereits jetzt von Lohndiskriminierung zwischen Männern und Frauen betroffen sein, können Sie sich gerne an uns wenden. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen besonders bei diesem Thema jederzeit gerne zur Seite.

Sabrina May

Rechtsanwältin

WEIHNACHTSSPECIAL II – Weihnachtsfeiern und ihre arbeitsrechtlichen Auswirkungen

Dezember – Der Monate der Weihnachtsfeiern hat begonnen. Die meisten Arbeitnehmende freuen sich auf die alljährliche Weihnachtsfeier und machen sich wenig Gedanken über die möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen einer Weihnachtsfeier.

Damit Sie optimal auf Ihre Weihnachtsfeier vorbereitet sind und genau wissen, welche arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen können, klären wir Sie im folgenden Blogpost über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Konsequenzen auf:

 

Muss man an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen?

Für alle Arbeitnehmer, die nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen möchten, gibt es eine gute Nachricht – grundsätzlich besteht keine Teilnahmepflicht an betrieblichen Weihnachtsfeiern. Selbst wenn die Weihnachtsfeier während der betrieblichen Arbeitszeit stattfindet, sind Sie grundsätzlich nicht zur Teilnahme verpflichtet. Die Arbeitnehmer, die sich gegen die Teilnahme an der Weihnachtsfeier entscheiden, müssen jedoch während dieser Zeit ihre arbeitsvertragliche Arbeitsleistung erbringen.

 

Ist man auf der Weihnachtsfeier versichert?

Die Weihnachtsfeier ist in den meisten Fällen eine betriebliche Veranstaltung, weshalb bei der Teilnahme unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten, die während der Veranstaltung mit dem Gemeinschaftszweck verbunden sind, versichert.

Aber aufgepasst, sobald die Weihnachtsfeier offiziell beendet ist, ist auch der gesetzliche Versicherungsschutz beendet (LSG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.02.2008 – L 3 U 71/06). Sollten Sie mit Ihren Kollegen und/oder Vorgesetzten nach dem offiziellen Teil der Weihnachtsfeier weiter feiern, sind Sie nicht mehr von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.

Sollten Sie aber unmittelbar nach Beendigung der Weihnachtsfeier Ihren Heimweg antreten und sich auf Ihrem „Nach-Hause-Weg“ verletzen, kann es sich trotz allem um einen Wegeunfall handeln. Der Versicherungsschutz eines Wegeunfalles entfällt in solchen Fällen, aber auch dann, wenn Sie unter Einfluss von Drogen stehen sollten oder bei absoluter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall mit ihrem Kfz verursachen.

Beleidigungen, Schlägereien, sexuelle Übergriffe – auf Weihnachtsfeiern unter Alkoholeinfluss erlaubt?

Bei Weihnachtsfeiern handelt es sich um betriebliche Veranstaltungen, weshalb Arbeitnehmer auch in diesem Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss und sich nicht auf die Auswirkungen des Alkoholgenusses berufen kann. Um Ihnen ein Gefühl dafür zugeben, was auf Weihnachtsfeiern nicht erlaubt ist und zu einer Kündigung führen kann, haben wir Ihnen mal ein paar Beispiele aus der Praxis rausgesucht, die tatsächlich in der Form bereits passiert sind und von Arbeitsgerichten entschieden werden mussten:

 

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung nach 23 Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt sei, wenn der Arbeitnehmer auf der Weihnachtsfeier seinen Vorgesetzten als „Wichser“ und „Arschloch“ bezeichnet und diesem einen ausgestreckten Mittelfinger zeigt.

Das LAG Hamm hat in seinem amtlichen Leitsatz des Urteils vom 30.06.2004, Az.: 18 Sa 836/04 entschieden, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen können und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Es ist nicht erforderlich, dass die Beleidigungen während der Arbeitszeit im Betrieb erfolgen. Auch auf einer Betriebsfeier außerhalb der Arbeitszeit geäußerte grobe Beleidigungen stellen einen erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar.

 

Das Arbeitsgericht Osnabrück hatte in seinem Urteil vom 19.08.2009, Az. 4 BV 13/08, zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei, wenn ein Arbeitnehmer, der auf einer Weihnachtsfeier singt und dabei von seinen Kollegen zum Aufhören aufgefordert wird, diese Kollegen anschließend ins Gesicht schlägt. Es ist bis zum Schluss strittig geblieben, ob der singende Arbeitnehmer die Kollegen mit der flachen Hand oder mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat. Auch in diesem Fall war die außerordentliche Kündigung wirksam, obwohl der singende Arbeitnehmer Betriebsratsmitglied und bereits seit 24 Jahren im Betrieb beschäftigt war. Die Rechtfertigung der singende Arbeitnehmer sei nicht mehr zurechenbar gewesen, weil er zu viel Alkohol konsumiert habe, ließ das Arbeitsgericht auch nicht mildernd gelten.

 

Das Arbeitsgericht Elmshorn hatte erst dieses Jahr einen Fall der außerordentlichen Kündigung nach einer sexuellen Belästigung auf einer Weihnachtsfeier zu entscheiden.

Eine Mitarbeiterin hatte für die Geschäftsführung der Beklagten Weihnachtsgeschenke besorgt und das Geld für die Geschenke zunächst für die Kollegen ausgelegt. Nach dem Abendessen wandte sich die Mitarbeiterin an den Kläger, um dessen Anteil von 10,00 EUR für das Geschenk einzusammeln. Der Kläger hatte den Betrag nicht passend und seine Kollegin konnte noch nicht wechseln. Hieraufhin äußerte der Kläger gegenüber der Kollegin und in Anwesenheit von vier Arbeitskollegen:

 

„Wir können sie auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“

 

Das Arbeitsgericht Elmshorn stellte in seinem Urteil fest, dass es sich bei dem Verhalten des Klägers um eine sexuelle Belästigung gehandelt habe. Die Äußerung sei zudem schwerst beleidigend. Mit der Äußerung werde die Kollegin auf derbste Art und Weise zum Objekt sexueller Anspielung herabgewürdigt. Sie werde mit einem Objekt gleichgestellt. Es handelt sich nicht um eine bloße „Anzüglichkeit“, sondern um eine besonders krasse Form der Herabwürdigung. Es war für die Kammer auch kein Verständnis der Äußerung erkennbar, die nicht frauenfeindlich oder sexistisch sein sollte.

 

FAZIT:

Selbstverständlich handelt es sich hierbei um extreme Sachverhalte, trotzdem sollten Sie bei den anstehenden Weihnachtsfeiern daran denken, dass es sich um betriebliche Veranstaltungen handelt, die auch Kündigungen nach sich ziehen können. Weihnachtsfeiern sind kein rechtsfreier Raum, weshalb Sie sich auch in diesem Rahmen vernünftig verhalten sollten.

Sollte Ihnen dennoch ein Fehlverhalten auf Ihrer Weihnachtsfeier passieren und diese arbeitsrechtlichen Konsequenzen mit sich bringen, können Sie sich gerne an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei KAPPUS&BOHNE wenden.

 

Allen anderen wünschen wir eine schöne Weihnachtsfeier und eine besinnliche Vorweihnachtszeit!

 

Sabrina May

Rechtsanwältin