Weihnachstspecial Mietrecht 3. Advent 2024
Schneeräumen vor der eigenen Tür
Auch wenn „Dank „des Klimawandels in vielen Teilen von Deutschland die Räumungspflicht von Schnee und Eis immer weniger Thema wird, empfiehlt es sich vorzeitig einmal darüber Klarheit zu erlangen, wer im Bedarfsfall tatsächlich Hand anzulegen hat und wann dies zu erfolgen hat.
◊ Wer trägt dafür Sorge, dass der Gehweg und der Zutritt vor dem Haus von Schnee und Eis befreit ist?
Grundsätzlich besteht eine Räumungspflicht auf öffentlichen Straßen für die Städte und Gemeinden. Per Satzung machen allerdings ein Großteil der Städte und Gemeinden in Deutschland davon Gebrauch diese Verkehrssicherungspflicht entsprechende auf die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zu übertragen.
Der Eigentümer und Vermieter kann wiederum seine Verkehrssicherungspflicht an einen externen Winterdienst übertragen oder aber auch im Mietvertrag vereinbaren, dass sich die Mieter im Haus an einen bestehenden Schnee- und Räumungsdienstkalender zu halten haben.
Der Vermieter zeichnet sich hierdurch allerdings nicht frei. Er hat in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob der übertragene Winterdienst tatsächlich funktioniert.
Überprüfen Sie daher genau, ob Sie ggf. persönlich ein Winterdienst betrifft, um entsprechenden Haftungsfallen aus dem Weg zu gehen.
◊ Zu welcher Uhrzeit muss geräumt sein?
Die Uhrzeiten der Räumungspflicht richtet sich nach der kommunalen Satzung. In Frankfurt gilt nach der Straßenreinigungssatzung beispielsweise eine Streu- und Räumpflicht zwischen 7:00 – 22:00 Uhr.
◊ Darf ich eine maschinelle- oder eine Räumung per Hand, die mit Lärm verbunden ist, auch vor 7:00 Uhr oder nach 22:00 Uhr benutzen?
Aktuell gibt es keine Vorschrift, die das Schneeräumen per Hand oder das maschinelle Räumen der Straßen zu unzulässigen Zeit aus Lärmschutzgründen verbietet.
Nach der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung bedarf es überhaupt keiner Genehmigung bezüglich des Einsatzes einer maschinellen Räumung. Der Einsatz einer Kehrmaschine ist zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall vielmehr jederzeit erlaubt.
◊ Welches Streumittel ist erlaubt?
Nach der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt sind besonders Sand, Splitt und ähnlich abstumpfende Materialen zu verwenden.
Asche darf nach der Frankfurter Satzung nicht verwendet werden. Salz gilt als auftauendes Mittel und darf nur in geringer Mengen an besonderen Gefahrenstellen und zur Beseitigung von Eis- und Schneerückständen verwendet werden.
◊ Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig oder meiner Räumungspflicht überhaupt nicht nachkomme?
Wer seiner Pflicht zum Winterdienst überhaupt nicht nachkommt, kann sich zum einen hohen Schadensersatzposten von verunfallenden Passanten ausgesetzt sehen.
Zum anderen droht eine Geldbuße von mehreren Tausend Euro, da das fehlende Nachkommen der Räumpflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
von Franka Mirbach
Rechtsanwältin