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Meine Personalakte – Ein Buch mit sieben Siegeln ?

Wissen Sie eigentlich, was in Ihrer Personalakte steht ?

Mit der Dauer der Beschäftigung wächst in der Regel auch der Umfang der Personalakte.

Nicht immer muss das negativ sein. Dennoch kann es immer wieder Anlass dazu geben, einmal in die Personalakte schauen zu wollen, sei es um zu überprüfen, ob eine Abmahnung entfernt wurde, oder ob sonstige Vermerke oder Hinweise in der Personalakte vorhanden sind, die entfernt werden sollen.

Wenn Sie sich dazu entscheiden, von Ihrem Recht auf Einsichtnahme in Ihre Personalakte Gebrauch zu machen, steht es Ihnen von Rechtswegen frei, zu dem Termin ein Betriebsratsmitglied mitzunehmen. Das hat jüngst das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.07.2016, 9 AZR 791/14 erneut bestätigt.

Es hat aber auch zugleich festgestellt, dass es keinen Anspruch des Arbeitnehmers darauf gibt, einen Rechtsanwalt für die Einsichtnahme in die Personalakte hinzu zu ziehen. Dies gilt, so die neueste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, Kopien aus der Personalakte zu fertigen. So lag der Fall, der der jetzigen bundesarbeitsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt. Dort hatte der Arbeitnehmer darauf bestanden, dass ein Rechtsanwalt mit ihm gemeinsam die Einsichtnahme in die Personaltakte erhält. Der Arbeitgeber hielt es für ausreichend, wenn der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen kann und hatte dem Arbeitnehmer außerdem angeboten, Kopien aus der Personalakte zu fertigen.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 83 Abs. 1 BetrVG nur ein Recht des Arbeitnehmers besteht, ein Mitglied des Betriebsrates zur Einsichtnahme in die Personalakte hinzuziehen. Ein Anspruch darauf, dass ein Rechtsanwalt mit zugelassen wird, besteht nicht. Dies soll wohl auch hinsichtlich der Hinzuziehung sonstiger Dritter, also von Freunden oder anderen Beratern, gelten. Das Recht auf Personalakteneinsicht ist ein persönliches Recht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber seinerseits muss lediglich sicherstellen, dass der Arbeitnehmer umfassend wissen und beurteilen kann, was Gegenstand der Personalakte ist, um dann eigenständig entscheiden zu können, ob er sich wegen eines Korrekturanspruchs an einen Rechtsanwalt wendet. Mit dem vom Arbeitgeber verlangten Kopien aus der Personalakte kann der Arbeitnehmer dann von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, welche Rechte er hat.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Personen, die außerhalb der betrieblichen Organisation und außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehen, in Personalakten Einsicht nehmen zu lassen.

Im Ergebnis bedeutet dieses neue Urteil für Sie, dass Sie jederzeit das Recht haben, Einsicht in Ihre Personalakte zu nehmen und dazu ein Betriebsratsmitglied mitnehmen können. In der Regel wird der Arbeitgeber Ihnen die Möglichkeit geben, Kopien aus der Personalakte zu fertigen. Mit diesen Kopien können Sie dann zu uns kommen, um durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen, ob und inwieweit ein Korrekturanspruch Ihrerseits besteht.

 

Pia-Alexandra Kappus
Fachanwältin für Verkehrsrecht Frankfurt
Fachanwältin für Arbeitssrecht Frankfurt