Ein echter Aufreger? – OLG Frankfurt zu Nutzungsentschädigung bei Kollision mit Porsche

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

es war einer der Aufreger der letzten Wochen und Sie haben es sicherlich der Presse entnommen; die Schlagzeile lautete eigentlich immer gleich: Porsche-Fahrer verlangt für das Fahren mit einem Ford Entschädigung. Unterschwelliger Vorwurf war natürlich, dass sich „der gehobene Herr“ wohl zu fein für die Nutzung eines Mittelklassewagen sei. Dabei zeigt sich bei genauerem Hinsehen, dass der Fall – zumindest in der rechtlichen Bewertung – wenige Neuigkeiten, aber dennoch einige altbekannte Schwierigkeiten bereithält.

Aus juristischer Sicht stellt man schnell fest, dass das Urteil des OLG Frankfurt am Main (Az. 11 U 7/21) einer gefestigten Rechtsprechung folgt.

Der Kläger machte für den Ausfall seines Porsches nach einem Verkehrsunfall Nutzungsausfallentschädigung geltend. Er führte an, er habe zwar ein Motorrad und weitere vier PKWs, jedoch würden zwei davon von Familienmitgliedern genutzt und eines zu einem Rennfahrzeug umgebaut sein. Lediglich ein PKW der Marke Ford stünde ihm zur Verfügung. Dieser sei aber nicht für den Arbeitsweg geeignet, da er einerseits nur für Urlaubsfahrten und zum Transport schwerer Gegenstände angeschafft worden und zum anderen durch seine „Sperrigkeit“ auch nicht für den Innenstadtverkehr ausgelegt sei.

Das OLG erläutert noch einmal grundlegend die Position der Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigungsproblematik: Grundsätzlich sei auch der durch Wegfall der Nutzungsmöglichkeit entstandene Schaden zu ersetzen. Der Kläger solle auch nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass er gerade keinen Ersatzwagen angemietet habe. Diese Ersatzpflicht entfalle jedoch, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar sei.

Die Möglichkeit der Nutzung eines Zweitwagens bestand hier zweifelsfrei. Es blieb somit für das Gericht nur zu untersuchen, ob es dem Kläger auch zumutbar war, einen Ford im Innenstadtbereich zu fahren. Wenig überraschend kommt das Gericht dazu, dass die reine „Sperrigkeit“ und die Anschaffung als Urlaubs- und Lastenwagen nicht die Zumutbarkeit einschränken. Es verwehrt somit folgerichtig dem Kläger die Nutzungsausfallentschädigung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Porsche oder ein sonstiges Fahrzeug verunfallt ist, sondern allein auf die reale Nutzbarkeit und Zumutbarkeit eines Zweitfahrzeugs.

Lassen Sie sich bei Fragen rund um die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung gerne von unseren Anwälten beraten. Vor allem die genaue Angabe der Nutzung der auf Sie zugelassenen Fahrzeuge durch andere Familienmitglieder oder Bekannte ist hier von entscheidender Bedeutung.

Update Dieselskandal 1.0: Schadensersatz bei Neuwagenkäufen von EA189-Modellen noch möglich

Nachdem gedacht wurde, dass alle rechtlichen Fragen rund um die Schadensersatzansprüche betreffend die Dieselfahrzeuge mit dem berühmt-berüchtigten EA189-Motor schon beantwortet wurden und alle, die bisher noch nicht geklagt haben, aufgrund der Verjährung leer ausgehen würden, hat der Bundesgerichtshof („BGH“) am 21.02.2022 mit zwei Urteilen (Aktenzeichen: VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21) wieder Leben in dieses Thema gebracht.

Der BGH als höchste Zivilinstanz in Deutschland hat nämlich entschieden, dass diejenigen Fahrzeugkäufer, die ihre Fahrzeuge mit dem EA189-Motor seinerzeit als Neufahrzeuge gekauft haben, den sogenannten „Restschadensersatzanspruch“ nach § 852 BGB geltend machen können und die Verjährung dieses Anspruchs erst 10 Jahre nach dem Schluss des Kaufvertrags droht.

 

§ 852 BGB betrifft den Anspruch des durch eine unerlaubte Handlung Verletzten gegen den Verletzer auf Herausgabe des Erlangten.

 

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie also in der Zeit zwischen März 2012 und September 2015 ein damals neues Dieselfahrzeug der Marken VW, AUDI, SEAT oder SKODA mit einem 1,2 l, 1,6 l oder 2,0 l-Motor der Abgasnorm „EURO 5“ gekauft haben und bisher weder eine Einzelklage eingereicht, noch sich an der Musterfeststellungsklage gegen die VW AG beteiligt haben, können Sie nun mit guten Erfolgsaussichten Ihren Restschadensersatzanspruch geltend machen. Im Ergebnis bedeutet das, dass Sie die VW AG auf Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung im Hinblick auf die von Ihnen gefahrenen Kilometer verklagen können.

 

Achtung: Eile ist geboten!

Doch Sie müssen sich beeilen: Im Gegensatz zu einer Vielzahl anderer Ansprüche beginnt die Verjährungsfrist bezüglich des Restschadensersatzanspruchs nicht erst mit dem Schluss des Jahres, in welchem Sie von Ihrem Anspruch und dem Anspruchsgegner erfahren haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erfahren müssen, sondern mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Unter „Entstehung des Anspruchs“ wird im Abgasskandal der Zeitpunkt des Vertragsschlusses verstanden. Wenn Sie den Kaufvertrag mit der VW AG oder einem Autohändler also zum Beispiel am 04.04.2012 geschlossen haben, dann wird Ihr Restschadensersatzanspruch mit dem Ablauf des 04.04.2022 verjähren.

 

Der weitere Grund, warum Sie sich mit der Geltendmachung Ihres Anspruchs beeilen sollten, ist der Umstand, dass die Nutzungsentschädigung, die Sie sich von dem von Ihnen gezahlten Kaufpreis abziehen lassen müssen, umso größer wird, je länger Sie Ihr Fahrzeug benutzen bzw. je mehr Kilometer Sie zurücklegen.

 

Wir kümmern uns um Ihren Anspruch!

Als eine auf den Abgasskandal bereits seit 5 Jahren spezialisierte Anwaltskanzlei haben wir schon vielen Mandanten dabei geholfen, gegenüber diversen Automobilherstellern erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wir würden uns daher freuen, auch Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche rund um den Abgasskandal und im Besonderen Ihres Restschadensersatzanspruchs gegenüber der VW AG zu unterstützen. Bitte kontaktieren Sie uns!

Rettung vor Fahrverboten nach der neuen Bußgeldverordnung

Änderungen im neuen Bußgeldkatalog 2021

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

durch den neuen Bußgeldkatalog, der am 09.11.21 in Kraft getreten ist, haben sich einige Änderungen ergeben, die für Sie durchaus von Relevanz sind! So erhöhen sich die Bußgelder für die meisten Ordnungswidrigkeiten mitunter empfindlich! Eine gute Nachricht jedoch vorab: Die Grenzen, ab denen Fahrverbote verhängt werden, sowie die vom Gesetzgeber vorgesehene Dauer dieser Fahrverbote ändert sich nicht. Auch die Punktegrenzen sind unverändert.

Verdopplung der Bußgelder für Geschwindigkeitsverstöße

Für das Zu-Schnell-Fahren inner- und außerorts sah es der Gesetzgeber als geboten an, die Bußgelder im Wesentlichen zu verdoppeln. Für eine Übertretung zwischen 16 und 20 km/h sind ab jetzt 70 € statt der bisherigen 35 € fällig. Außerorts wird von 30 € auf 60 € erhöht. Dieser Trend ist auch bei den Bestrafungen für Raser zu erkennen. Wer mehr als 41 km/h zu schnell fährt, zahlt, statt der bisherigen 200 €, ab jetzt mindestens 400 €. Fahrverbote drohen jedoch, wie bisher innerorts erst ab 31 km/h und außerorts ab 41 km/h zu schnell bzw. bei wiederholtem Fehlverhalten von 25 km/h oder mehr Übertritt. Bei all diesen Werten ist natürlich die Toleranz von 5 %, mindestens jedoch 5 km/h (für die Geschwindigkeiten unter Tempo 100) in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit abzuziehen.

Falschparken hat sich nie weniger gelohnt

Im Allgemeinen sind die Bußgelder für das Falschparken deutlich angehoben worden. Auch in diesem Bereich steigern sich die Beträge natürlich mit zunehmender Schwere des Verstoßes. Ein einfaches Parken im Halteverbot kostet ab jetzt 25 €, statt 15 €. Empfindliche Erhöhungen der Bußgelder werden fällig für Parksünder, die Feuerwehrzufahrten blockieren und dadurch Rettungsfahrzeuge behindern. Damit verdient man sich einen Punkt nebst 100 € Bußgeld. 55 € werden fällig für den, der beim Parken einen Rad- oder Gehweg blockiert. Sogar mit einem Punkt belohnt wird dieses Verhalten, sollten durch das Fehlverhalten Fußgänger oder Radfahrer behindert oder gar gefährdet werde. Dann sind 70 € bzw. 80 € fällig. Ebenfalls 55 € kostet das Parken auf einem Parkplatz, der für Carsharing- oder Elektrofahrzeuge vorgesehen ist.

Rettungsgassensünder werden empfindlich bestraft

Seit dem neuen Bußgeldkatalog kommt bereits beim Nichtbilden einer Rettungsgasse ein Monat Fahrverbot zu den 200 € Bußgeld und 2 Punkten hinzu. Dies sollte neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen Motivation genug sein, auf die rechte bzw. linke Seite der eigenen Spur zu fahren. Wer jedoch so dreist ist und den Stau hinter sich lassen möchte, in dem er die Rettungsgasse als freie Spur verwendet, wird in Zukunft mit mindestens 240 €und bis zu 320 € Bußgeld, zwei Punkten und ebenfalls einem Monat Fahrverbot belohnt. Dieses Verhalten wurde bisher nur mit einem unerlaubten Rechtsüberholen bewertet.

Fahrverbot für Fußgängergefährdung

Auf ein einmonatiges Fahrverbot, sowie ein Bußgeld von 140 € statt bisher 70 € muss sich gefasst machen, wer beim Abbiegen Fußgänger nicht beachtet und diese dadurch gefährdet.

Hohe Bußgelder für Autoposer

Wer es für notwendig hält, unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen zu verursachen, bekommt zukünftig ein Bußgeld von 80 € statt bisher 10 € aufgebrummt. Auch das Bußgeld für ein unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften wird von 20 € auf 100 € erhöht.

 

Zusammenfassend lässt sich mit der Meinung der Rechtsabteilung des ADAC sagen, dass das lange Diskutieren zwischen Bundesverkehrsministerium und den Ländern im Bundesrat ein gutes Ende gefunden hat. So erscheint der neue Bußgeldkatalog und seine Regelungen als durchaus angemessen. Wenn Sie sich genauer informieren möchten, empfehlen wir die Website des ADAC (Neuer Bußgeldkatalog 2021: Diese Strafen drohen | ADAC) Hier sind alle neuen Bußgelder haarklein aufgeführt.

 

Rechtsanwältin Pia-Alexandra Kappus

Rechtsanwältin für Verkehrsrecht
– Fachanwältin für Verkehrsrecht –

 

Dieselfahrverbot in Frankfurt

UPDATE Daimler-Abgasskandal: Verbraucherfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt

Wer in den vergangenen 10 Jahren einen Mercedes mit einem 2,1l-Dieselmotor und der Abgasnorm „Euro 5“ oder „Euro 6“ gekauft haben, wird von der Daimler AG in den letzten 2 Jahren – ggf. auch mehrfach – angeschrieben und gebeten worden sein, sein Fahrzeug entweder im Rahmen eines verpflichtenden Rückrufs des Kraftfahrtbundesamts oder einer „freiwilligen Kundendienstmaßnahme“ zu einer Mercedes-Werkstatt zur Durchführung eines Software-Updates vorzuführen.

Die Adressaten solcher Schreiben sind oft verunsichert und fragen sich, welche Konsequenzen ein solches Software-Update für das Fahrzeug und insbesondere für dessen Wiederverkaufswert haben kann. Seit Beginn des Dieselskandals im September 2015, mit Bekanntwerden einer Manipulationssoftware in der Motorsteuerung vieler Fahrzeuge aus der „VW-Familie“, befürchten viele Diesel-Besitzer einen erheblichen Wertverlust ihres Fahrzeugs und fragen sich, ob sie dagegen etwas unternehmen sollten.

In den meisten Fällen ist die Antwort – Ja und dieses Ja ist nicht nur auf VW Fahrzeuge beschränkt.

Aktuell hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 20.05.2021 zu dem Aktenzeichen 3 U 7/20 bezüglich einem Mercedes Diesel entschieden, dass die dort eingebaute Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung eine unzulässige Abschalteinrichtung ist, sofern sie die Abgasreinigung tatsächlich nur auf dem Prüfstand in dem gesetzeskonformen Rahmen hält.

In zahlreichen Mercedes-Diesel-Fahrzeuge mit einem 2,1l Motor ist eine solche Motorsteuerung zur „Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung“ installiert. Sie sorgt mit Hilfe prüfstandsbezogener Kenngrößen dafür, dass der Kühlkreislauf so lange wie möglich kühl gehalten wird. In dieser Zeit steigt die Temperatur des Motoröls nur langsam an und infolgedessen werden weniger Schadstoffe ausgestoßen. Die Daimler AG behauptet zwar, dass diese Abschalteinrichtung außerhalb der Prüfstandssituation so gut wie nie einschaltet wird. In den vergangenen Monaten hat jedoch eine Vielzahl von diversen Gerichten bundesweit die Prüfstandsbezogenheit der Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung bejaht und aufgrund des Verschweigens dieser Regelung gegenüber dem KBA bei der Beantragung der jeweiligen EG-Typgenehmigung ein sittenwidriges, schadensersatzauslösendes Verhalten zu Lasten der betroffenen Käufer bejaht.

Mit dem oben bereits zitierten Urteil vom 20.05.2021 zu dem Aktenzeichen, Az. 3 U 7/20 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und ebenfalls bejaht, dass die Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung eine unzulässige Abschalteinrichtung ist, sofern sie die Abgasreinigung tatsächlich nur auf dem Prüfstand in dem gesetzeskonformen Rahmen hält.

Mercedes-Fahrer, deren Fahrzeuge über eine solche Einrichtung verfügen, haben eine gute Chance, an die Daimler AG sowohl kaufrechtliche Rückabwicklungsansprüche als auch deliktische Schadensersatzansprüche stellen können, und zwar auch dann, wenn ihr Fahrzeug nicht von einem verpflichtenden Rückruf, sondern nur von einer „freiwilligen Kundendienstmaßnahme“ betroffen war.

Selbst die Tatsache, dass der Kläger in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall sein Fahrzeug bereits verkauft hatte, hindert nach der Entscheidung des OLG Frankfurt Gericht Schadensersatzansprüche nicht.

Wenn auch Sie Besitzer eines Mercedes-Diesel-Fahrzeug mit einem 2,1l Motor sind, prüfen wir sehr gerne Ihre etwaigen Schadensersatzansprüche.

 Unsere Kanzlei hat in den letzten Jahren bereits mehrere Hundert Schadensersatzprozesse gegen diverse Automobilhersteller geführt und dabei schon vielen Käufern von Dieselfahrzeugen geholfen, ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Treten Sie mit uns in Kontakt!

(Rechtsanwalt Michael Borik- Fachanwalt für Verkehrsrecht)

 

 

 

MPU ab 1,1 Promille

Verschärfung der MPU-Anordnung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 17.03.2021, Az.: 3 C 3.20, entschieden, dass abweichend von der bisherigen Regelung schon bei einem sehr viel geringeren Promillewert, nämlich ab 1,1 Promille, die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) rechtens ist. Dies soll sogar schon bei der ersten Trunkenheitsfahrt gelten und auch, wenn keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorliegen.

Fallkonstellation: 

Im dortigen Verfahren wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit 1,3 Promille verurteilt. Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte er die Fahrerlaubnis neu und im Neuerteilungsverfahren nach § 13 Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV verlangte die Fahrerlaubnisbehörde ein MPU-Gutachten.

Dies weicht von der bisherigen Verfahrensweise ab, nach der ein Gutachten erst ab 1,6 Promille verlangt werden konnte. Die Begründung der Behörde war, dass das MPU-Gutachten deshalb notwendig sei, weil der Kläger weder bei der polizeilichen Kontrolle, noch bei der ärztlichen Untersuchung Ausfallerscheinungen gezeigt habe und über den Messwert überrascht gewesen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gerade die Tatsache, dass der Kläger offensichtlich seine Alkoholisierung so extrem schlecht einschätzen konnte, als Grund dafür angesehen, zu überprüfen, ob er in Zukunft zwischen „Trinken und Fahren“ unterscheiden könne. Deswegen sei die Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens notwendig. Tatsächlich hatte in diesem Fall der Kläger kein Gutachten vorgelegt und stattdessen geklagt.

Ergebnis:

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Fahrerlaubnisbehörde Recht gegeben und dazu ausgeführt, dass Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne vorliege, wenn das Führen von Fahrzeugen und eine die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen könne von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufweise. Diese sogenannte „Gift-Festigkeit“ führe dazu, dass der Betroffene die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht realistisch einschätzen könne. Gerade wenn ein Fahrer bei hohem Blutalkoholgehalt keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeige, sei von hoher Alkoholgewöhnung auszugehen.

Wichtig ist bei den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass dieses darauf hingewiesen hat, dass eine MPU-Anordnung bei 1,1 Promille nur möglich sei, wenn festgestellt und dokumentiert worden sei, dass sich keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigten. In anderen Fällen gelte die in § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV festgelegte 1,6-Promille-Grenze weiter.

 Was bedeutet das für die Praxis?

Es ist eine normale und in fast allen Fällen, die wir bearbeiten, feststellbare Reaktion von betroffenen Autofahrern, dass sie, wenn sie von der Polizei angehalten werden und wissen, dass sie Alkohol getrunken haben, mit allen Mitteln versuchen, eventuelle Ausfallerscheinungen wie unsicheres Gehen, schleppende Sprache etc. zu vermeiden.

Häufig sieht man in den Ermittlungsakten, dass bei der Finger-Nasen-Probe die Betroffenen sich stark konzentriert haben, um diese Finger-Nasen-Probe unbedingt gut und sicher durchzuführen und den Finger zielsicher auf die Nasenmitte zu platzieren versuchen. Es war schon vor dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kein guter Ratschlag und jetzt ist es das noch weniger.

Sie sollten wissen, dass es bei hohem Blutalkoholgehalt äußerst kontraproduktiv ist, wenn Sie versuchen, entsprechende alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu unterdrücken. Je geringer die Ausfallerscheinungen bei hohem Blutalkoholgehalt sind, desto stärker ist das Anzeichen dafür, dass eine Alkoholgewöhnung vorliegt. Das jetzige Urteil zeigt dies ganz deutlich. Das bedeutet für alle Betroffenen, die bei der Polizei angehalten werden, dass Sie eben gerade nicht Ihre Konzentration aufbieten sollten, um Ausfallerscheinungen alkoholbedingter Art zu unterdrücken.

Für uns Verteidiger bedeutet das, dass wir die Strafakte, in welche wir als Verteidiger Einsicht nehmen können, genau auf solche Ausfallerscheinungen hin überprüfen müssen und zwar insbesondere bei sogenannte BAK-Werten ab 1,1 Promille.

Sollten Sie also eine MPU-Anordnung bekommen, obwohl Ihr BAK-Wert unter 1,6 Promille lag, wenden Sie sich ebenso an uns, wie in allen Fällen, in denen Sie polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnungen in Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr haben.

 

 

Pia-Alexandra Kappus

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht

 

 

 

Rettung vor Fahrverboten nach der neuen Bußgeldverordnung

Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät Leivtec XV3 können fehlerhaft sein, lassen Sie Bußgeldbescheide nicht rechtskräftig werden!

Der Hersteller Leivtec in einer schriftlichen Mitteilung publik gemacht, dass ab sofort keine amtlichen Messungen mehr mit dem Gerät Leivtec XV3 durchgeführt werden sollten.

Offenbar sind bei Messungen im Rahmen durchgeführter Versuche mit diesem Gerät verschiedene Auffälligkeiten festgestellt worden. Unter anderem wurden wohl bei einer Messung eines Fahrzeugs mit zwei baugleichen Messgeräten vom Typ XV3 stark unterschiedliche Geschwindigkeitsmesswerte ermittelt. Es steht zu befürchten, dass sich die von der PTP bei den durchgeführten Versuchen festgestellten Auffälligkeiten zu Ungunsten der jeweiligen Betroffenen auswirken können.

Es ist aber davon auszugehen, dass staatlicherseits darauf reagiert wird und bis zur Klärung keine Messungen mehr mit diesem Gerät durchgeführt werden.

Bisher wurde das Messverfahren mit Leivtec XV3 als standardisiertes Messverfahren von den Gerichten behandelt. Davon kann jetzt aber nicht mehr ausgegangen werden.

Wir sind der Auffassung, dass in allen noch laufenden Verfahren Fällen der Messung mit diesem Gerät eine Einstellung der Verfahren erfolgen muss und dafür werden wir uns in den von uns bearbeitenden Fällen einsetzen.

Wir empfehlen Ihnen in allen Fällen, in denen die Messung mit diesem Gerät durchgeführt wurde, gegen Bußgeldbescheide Einspruch einzulegen.

Melden Sie sich gerne bei uns, wir helfen Ihnen gerne.

 

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Was ändert sich in 2021…?

– Hohe Strafen für Gaffer –
je nachdem, wie streng die Gerichte diese neue Gesetzesänderung anwenden,
die zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt, wird das eine der einschneidensten Änderungen im Neuen Jahr sein. Künftig wird auch das Fotografieren und Filmen von Unfalltoten mit einer Freihietsstrafe bis zu 2 Jahen oder einer Geldstrafe sanktioniert.

– STVO Novelle – neuer Bußgeldkatalog –
Wir hatten bereits in 2020 darüber berichtet, dass der damasl neue Bußgeldkatalog an einem Formfehler bei der Gesetzgebung gescheitert war.
Stand heute gilt daher weiterhin, auch ersteinmal zu Beginn des Jahres 2021 der alte Bußgeldkatalog. Ob sich Bund und Länder noch bis zur Bundestagswahl im Herbst 2021 auf einen neuen Kompromiss für Bußgelder und Fahrverbote einigen können bleibt abzuwarte. Wir werden auf diesem Blog weiter dazu berichten..

– Umweltaspekte prägen die neuen Gesetzesänderungen –
Die meisten Neuerungen im Verkehrsrecht für 2021 betreffen Umweltaspekte im Straßenverkehr. Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Änderungen:

  • Benzin und Diesel werden teurer.
    Das Gesetz für den Klimaschutz führt t eine Abgabe auf Benzin von ca. 7 Cent und auf Diesel von ca. 8 Cent ein.
  • Die KFZ Steuer wird an den CO 2 Verbrauch gekoppelt.
  • Neue Abgasnorm Euro 6 für neu zugelassene PKW und Euro 5 für Motorräder.
  • Eigentümer und Mieter in Wohnungseigentumsanlagen haben nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz seit 1.12.2020 einen Anspruch auf
    den Einbau privater Ladestationen für Elektrofahrzeuge.
  • Die Pendlerpauschale erhöht sich euf 35 Cent.

Was sich im Laufe des Jahres 2021 weiterhin noch alles ändern wird erfahren Sie dann immer aktuell auf diesem Blog.

Pia-Alexandra Kappus
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Unbegleitete Probefahrt eines Kaufinteressenten birgt Risiken für Verkäufer

 

Unterschlagung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten

 BGH Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19

Der BGH hat  ganz aktuelle folgenden Fall entschieden:

Der Betreiber eines Autohauses (Kläger)überließ einem vermeintlicher Kaufinteressent  für eine unbegleitete Probefahrt von einer Stunde ein als Vorführwagen genutztes Kraftfahrzeug (Mercedes-Benz V 220 d) im Wert von 52.900 €.

Der Kaufinteressent hatte hochprofessionelle Fälschungen eines italienischen Personalausweises, einer Meldebestätigung einer deutschen Stadt und eines italienischen Führerscheins vorgelegt. Auf der Grundlage eines „Fahrzeug-Benutzungsvertrages“ händigte das Autohaus dem Kaufinteressnten Fahrzeugschlüssel, das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug, das Fahrtenbuch und Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I aus. Der vermeintliche Kaufinteressent kehrte mit dem Fahrzeug nicht mehr zu dem Autohaus zurück.

Kurze Zeit später kaufte die Beklagte das Fahrzeug, welches sie in einem Internetverkaufsportal gesehen hatte für 46.500 von dem Probefahrtflüchtigen.

DerBeklagten (Käuferin) wurden nach Zahlung des Kaufpreises das Fahrzeug, die Zulassungspapiere, ein passender sowie ein weiterer – nicht dem Fahrzeug zuzuordnender – Schlüssel übergeben. Die Käuferin erkannte keine Fälschung. Die Behörde lehnte eine Zulassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war.

Das Autohaus, also der ursprüngliche Eigentümer Fahrzeugs verlangte mit der Klage von der späteren Käuferin, die das Fahrzeug im Internet gekauft hatte die Herausgabe des Fahrzeuges und des Originalschlüssels.

Die Käuferin verlangt im Wege der Widerklage vom Autohaus u.a. die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels.

Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass nicht mehr das Autohaus der rechtmäßige Eigentümer des Fahrzeugs ist, sondern die spätere Käuferin.

 Das begründet der BGH wie folgt:

Das Autohaus hat das Eigentum an dem Fahrzeug verloren weil die spätere Käuferin das Fahrzeug aus dem Internet gutgläubig erworben hat. Dem steht § 935 BGB nicht entgegen, da das Fahrzeug dem Autohaus nicht abhandengekommen war.  Das Autohaus hat dem Probefahrer das Fahrzeug freiwillig herausgegeben, wenn auch auf Grund einer Täuschung.. Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten für eine gewisse Dauer – hier eine Stunde – führt dazu, dass der Verkäufer den Besitz am Fahrzeug verliert und damit liegt durch den Kaufinteressenten rechtlich gesehen kein Diebstahl, sondern eine Unterschlagung vor.

Dies wiederum hat rechtlich zur Folge, dass von einem späteren Käufer das Fahrzeuggutgläubig erworben werden konnte. Folglich ist die spätere Käuferin Eigentümerin geworden und kann von dem Autohaus die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere verlangen.

Fazit: Wenn Sie selbst ein Auto verkaufen, dann lassen Sie den Käufer niemals alleine eine Probefahrt machen, sondern begleiten diesen immer bei der Probefahrt.

 Pia Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Dieselfahrverbot in Frankfurt

Vorsicht bei Sammelklagen von Inkassodienstleitern

LG Ingolstadt, Urteil vom 07.08.2020 – 41 O 1745/18

Obwohl der Bundesgerichtshof ganz aktuell in neuen Entscheidungen die Rechte der Käufer von Dieselfahrzeugen bestätigt hat, mussten aktuell beim Landgericht Ingolstadt über 2.800 Fahrzeugkäufer von Audi und Volkswagen Dieselfahrzeugen eine Klageabweisung hinnehmen. Sie hatten nicht individuell in Einzelklagen geklagt, sondern der einem Inkassounternehmen und  Rechtsdienstleister ihre Ansprüche in einzelnen Vereinbarungen abgetreten.

Grundsätzlich sind Klagen von solchen Rechtsdienstleistern, wie der Klägerin in Ingolstadt,  nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs  (VIII. Zivilsenat), Urteil vom 27.11.2019 – VIIIZR 285/18 mittlerweile zulässig.

Im vorliegenden Fall entschied das Landgericht Ingolstadt allerdings, dass die Abtretungsvereinbarungen, die die Käufer unterzeichnet hatten, aufgrund einer die Käufer benachteiligenden Regelung unzulässig war.   Im konkreten Fall enthielten die Abtretungsklauseln eine Vereinbarung, dass im Fall eines Vergleichswiderrufs eines Käufers dessen gesamte Rechtsverfolgung durch das Inkassounternehmen nicht mehr, wie zuvor vereinbart, kostenfrei sei. Dies benachteilige den Käufer unzumutbar, so das Landgericht Ingolstadt, mit der Folge, dass das Inkassounternehmen wegen fehlender Abtretung kein Klagerecht für die einzelnen Kläger hatte und die Klagen abgewiesen wurden.

Wir klagen auch in Diesel- Fällen individuell für Sie.

Wenn Sie dazu Fragen haben wenden Sie sich an unseren Dieselexperten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Borik, der bereits für viele Dieselfahrer erfolgreich deren Rechte durchgesetzt hat.

 

 

 

 

Dieselfahrverbot in Frankfurt

BGH-Grundsatzurteil zum Dieselskandal

Erfreuliche Nachrichten für unsere Mandanten und alle vom VW-Dieselskandal Betroffene

Der BGH hat in einem Grundsatzurteil einem Käufer eines gebrauchten VW Sharan, welcher mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestattet war, das Recht zuerkannt, diesen an VW zurückzugeben gegen Erstattung des Kaufpreises. Er musste sich allerdings die von ihm gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis abziehen lassen.
Dass der Käufer ein Softwareupdate hat durchführen lassen, war unschädlich.

Der BGH kam zu dem Schluss, dass VW den Käufer vorsätzlich sittenwidrig getäuscht hatte. Damit bestätigt der BGH die schon seit langem von uns vertretene Rechtsauffassung, nach der wir unsere Mandanten beraten und eine Vielzahl positiver Urteile erstritten haben.

Wenn Sie Fragen zum Dieselskandal, auch zu anderen Herstellern wie Mercedes und AUDI und anderen unzulässigen Abschalteinrichtungen, z.B. dem Thermofenster haben, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei.

Pia-Alexandra Kappus | Michael Borik | Robert von Ascheraden