Dieselfahrverbot in Frankfurt

Vorsicht bei Sammelklagen von Inkassodienstleitern

LG Ingolstadt, Urteil vom 07.08.2020 – 41 O 1745/18

Obwohl der Bundesgerichtshof ganz aktuell in neuen Entscheidungen die Rechte der Käufer von Dieselfahrzeugen bestätigt hat, mussten aktuell beim Landgericht Ingolstadt über 2.800 Fahrzeugkäufer von Audi und Volkswagen Dieselfahrzeugen eine Klageabweisung hinnehmen. Sie hatten nicht individuell in Einzelklagen geklagt, sondern der einem Inkassounternehmen und  Rechtsdienstleister ihre Ansprüche in einzelnen Vereinbarungen abgetreten.

Grundsätzlich sind Klagen von solchen Rechtsdienstleistern, wie der Klägerin in Ingolstadt,  nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs  (VIII. Zivilsenat), Urteil vom 27.11.2019 – VIIIZR 285/18 mittlerweile zulässig.

Im vorliegenden Fall entschied das Landgericht Ingolstadt allerdings, dass die Abtretungsvereinbarungen, die die Käufer unterzeichnet hatten, aufgrund einer die Käufer benachteiligenden Regelung unzulässig war.   Im konkreten Fall enthielten die Abtretungsklauseln eine Vereinbarung, dass im Fall eines Vergleichswiderrufs eines Käufers dessen gesamte Rechtsverfolgung durch das Inkassounternehmen nicht mehr, wie zuvor vereinbart, kostenfrei sei. Dies benachteilige den Käufer unzumutbar, so das Landgericht Ingolstadt, mit der Folge, dass das Inkassounternehmen wegen fehlender Abtretung kein Klagerecht für die einzelnen Kläger hatte und die Klagen abgewiesen wurden.

Wir klagen auch in Diesel- Fällen individuell für Sie.

Wenn Sie dazu Fragen haben wenden Sie sich an unseren Dieselexperten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Borik, der bereits für viele Dieselfahrer erfolgreich deren Rechte durchgesetzt hat.

 

 

 

 

Dieselfahrverbot in Frankfurt

BGH-Grundsatzurteil zum Dieselskandal

Erfreuliche Nachrichten für unsere Mandanten und alle vom VW-Dieselskandal Betroffene

Der BGH hat in einem Grundsatzurteil einem Käufer eines gebrauchten VW Sharan, welcher mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestattet war, das Recht zuerkannt, diesen an VW zurückzugeben gegen Erstattung des Kaufpreises. Er musste sich allerdings die von ihm gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis abziehen lassen.
Dass der Käufer ein Softwareupdate hat durchführen lassen, war unschädlich.

Der BGH kam zu dem Schluss, dass VW den Käufer vorsätzlich sittenwidrig getäuscht hatte. Damit bestätigt der BGH die schon seit langem von uns vertretene Rechtsauffassung, nach der wir unsere Mandanten beraten und eine Vielzahl positiver Urteile erstritten haben.

Wenn Sie Fragen zum Dieselskandal, auch zu anderen Herstellern wie Mercedes und AUDI und anderen unzulässigen Abschalteinrichtungen, z.B. dem Thermofenster haben, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei.

Pia-Alexandra Kappus | Michael Borik | Robert von Ascheraden

Promillegrenzen beim Fahren von E-Scootern

Seit Mitte Juni letzten Jahres sind E-Roller nun auch in Deutschland mit Erlass der „Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung“ (kurz: eKFV) für den Straßenverkehr zugelassen. In dieser sind die Grundregeln festgehalten, die für einen sicheren Betrieb eingehalten werden müssen. Beispielsweise beträgt das Mindestalter für das Führen eines E-Rollers 14 Jahre. Hingegen nicht explizit in dieser Verordnung geregelt ist die Frage, was passiert, wenn ein E-Scooter durch einen Fahrzeugführer benutzt wird, der alkoholisiert ist.

Wer also schon einmal nach dem Besuch einer Party oder eines Fußballspiels und dem damit möglicherweise einhergehenden Genuss alkoholischer Getränke die Entscheidung getroffen hat, keine halbe Stunde auf die nächste Bahn warten zu wollen oder sich das Geld für ein Taxi zu sparen, stattdessen auf die Fortbewegung mittels E-Scooter zu setzen, sollte sich im Klaren darüber sein, welche Promillegrenzen hierfür im Einzelnen gelten.

In einem Beschluss des Landgerichts München I vom 29.11.2019, 26 Qs 51/19, stellt das Gericht nun klar, dass die Promillewerte des Straßenverkehrs für Kraftfahrzeuge gleichermaßen bei der Beurteilung der Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers von E-Scootern heranzuziehen sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde

Der Angeklagte war an einem Sommerabend vergangenen Jahres in München von der Polizei auf einem E-Scooter aufgegriffen worden, obwohl er infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Es wurde bei der späteren Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 1,23 ‰ festgestellt. In dem Strafverfahren erließ das Amtsgericht München sodann einen Strafbefehl, aufgrund dessen dem Angeklagten u.a. neben einer Geldstrafe ein dreimonatiges Fahrverbot für Kraftfahrzeuge aller Art und der Entzug der Fahrerlaubnis auferlegt wurde.

Der Verteidiger des Angeklagten machte zwar in der Hauptverhandlung geltend, dass ein Fahrverbot ohne Entzug der Fahrerlaubnis für eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,1 und 1,6 ‰ ausreichend sei, woraufhin das Amtsgericht beschloss, dem Angeklagten dessen Führerschein wieder herauszugeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I beim Landgericht München I war jedoch erfolgreich, sprich, das Beschwerdegericht bestätigte die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts, der Führerschein des Angeklagten bleibt also einbehalten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht ist der Überzeugung, dass der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz geltende Grenzwert einer BAK von 1,1 ‰ auch beim Fahren mit E-Scootern anzuwenden sei.

In erster Linie begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass es sich bei E-Scootern laut der eKFV grundsätzlich um Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes handele. Somit finde hier (wie bei Autos) § 69 StGB Anwendung. Danach liege hier ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit gem. § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB vor, da der Angeklagte ein Kraftfahrzeug steuerte, obwohl er infolge Alkoholkonsums fahruntüchtig war. Somit sei er gem. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

Zudem existiere keine abweichende Regelung, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, dass andere Promillegrenzen (als etwa beim Auto) gelten. Vielmehr hätten E-Scooter ein Gewicht von ca. 20 – 25 kg und könnten eine Geschwindigkeit von 20 km/h erreichen, woraus sich ein Verletzungspotential für Dritte ergebe, weswegen sie auch einer Versicherungspflicht unterlägen. Zudem erfordere die ohne eigene Anstrengung abrufbare Kraft des Elektromotors, dass der Fahrer sie sicher kontrolliert und nicht einer erhöhten Alkoholisierung steht.

Fazit

Die Entscheidung des LG München I ist freilich für andere Gerichte nicht bindend, so dass nicht eindeutig gesagt werden kann, dass grundsätzlich deutschlandweit jeder Verstoß gegen die Regeln der Trunkenheit im Straßenverkehr im Zusammenhang mit E-Scootern die beschriebenen Folgen nach sich ziehen muss. Es bleibt insoweit eine obergerichtliche Entscheidung, insbesondere vom Bundesgerichtshof, abzuwarten.

Allerdings sollte jedem, der nach dem Konsum von alkoholischen Getränken auf die vermeintlich smarte Idee kommt, den weiteren Weg per E-Scooter zu bestreiten, klar sein, dass seine Fahrtüchtigkeit und die Menge von Alkohol in seinem Blut im schlechtesten Fall nach den Maßstäben von Autofahrern gemessen werden.

Wenn also bei einem BAK-Wert von 0,3 ‰ mit dem E-Roller ein Unfall verursacht wird oder Fahrauffälligkeiten vorliegen, kann dies bereits als Straftat gewertet werden. Ab 0,5 ‰ liegt auch ohne Fahrauffälligkeiten/Unfall eine Ordnungswidrigkeit vor. Ab 1,1 ‰ wird unwiderleglich die absolute Fahruntüchtigkeit vermutet, was die oben geschilderten Konsequenzen, insbesondere Verlust des Führerscheins, zur Folge hat. Im Gegensatz zum E-Scooter liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrrad erst bei 1,6 ‰. Die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) erfolgt übrigens, wenn man einen BAK-wert von 1,6 ‰ überschreitet, unabhängig davon, welchen Maßstab (Auto oder Fahrrad) man ansetzt.

 

Sollten Sie also nach dem Genuss von alkoholischen Getränken auf einem E-Scooter unterwegs sein und von der Polizei angehalten werden, ist es mit Blick auf ein späteres Verfahren am besten, Sie verweigern jedwede Aussage und sprechen Sie uns im Nachgang gerne an!

 

Rechtsanwalt Robert von Ascheraden

OLG Frankfurt erklärt nun auch die Parkraumüberwachung im öffentlichen Bereich durch private Firmen für unzulässig

In dem aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt vom 03.01.2020, Az. 2 Ss-OWi 963/18, stellt das OLG erstmals auch für den Bereich des ruhenden Verkehrs klar, dass der Einsatz von Leiharbeitskräften eines privaten Dienstleisters rechtswidrig  ist.

 Leitsätze: 
  1. Die den kommunalen Polizeibehörden gesetzlich zugewiesene Verpflichtung der Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen sind hoheitliche Aufgaben. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürfen sie nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden.
  2. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig.
  3. Die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden ist gesetzeswidrig.
  4. Der von einer Stadt bewusst durch „private Dienstleister in Uniform der Polizei“ erzeugte täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit, um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln, ist strafbar:
 Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Autofahrer parkte im eingeschränkten Halteverbot. Ein von der Stadt Frankfurt durch eine private Firma überlassener Mitarbeiter, der als „Stadtpolizist“ bestellt wurde, stellte den Verstoß fest, woraufhin der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main als Oberpolizeibehörde ein Verwarnungsgeld von 15 € verhängte. Der Betroffene legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, wurde aber erstinstanzlich verurteilt.

Er legte Rechtsbeschwerde zum OLG Frankfurt am Main ein. Dazu trug er vor, dass die zugrunde gelegten Beweise einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterlägen: Es sei unzulässig, private Dienstleister mit der Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr zu betrauen. Dieses sei eine rein hoheitliche Aufgabe (Art. 33 GG). Hier habe die Stadt Frankfurt für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs Leiharbeitskräfte eines privaten Dienstleisters auf Basis einer Stundenvergütung eingesetzt. 

Dieses Vorgehen ist nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main rechtswidrig.

Was bedeutet das für die Praxis und für Sie als Betroffener?

In noch laufenden Verfahren bei Parkverstößen im öffentlichen Raum sollten Sie momentan keine Zahlungen von Verwarn- oder Bußgeldern zahlen, sondern Einspruch gegen die Bescheide einlegen.

Es muss durch Nachfrage bei der Kommune oder Akteneinsicht geklärt werden, wer die Feststellungen getroffen hat, sofern sich dies nicht aus der Dienstbezeichnung des meist benannten Zeugen ergibt. Sind private Firmen involviert, liegt ein Verwertungsverbot vor.

Für bereits bezahlte Verwarnungs- und Bußgelder gibt es keine Möglichkeit mehr, eine Rückzahlung durch ein Wiederaufnahmeverfahren zu erwirken.

Im Rahmen rechtskräftiger Bescheide im ruhenden Verkehr ist der für eine Wiederaufnahme notwendige Betrag von 250,00 € Bußgeld bzw. die Verhängung eines Fahrverbotes praktisch nie gegeben.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Stadt Frankfurt (wie vor einiger Zeit die Stadt Köln in einem ähnlichen Fall der Rechtswidrigkeit) entschließt, eine freiwillige Rückzahlung vorzunehmen.

Pia Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Was ändert sich 2020 im Verkehrsrecht..?

Zunächst wünschen wir allen unseren Mandanten einen guten Rutsch

in ein gutes, gesundes und erfolgreiches Neues Jahr.

Bis zum 6. Januar sind wir nur eingeschränkt, von 10.00 – 12.00 Uhr und von 14.00- 16.00

telefonisch für Sie erreichbar.

Danach ist auch unser Anwaltsteam wieder komplett an Bord und wir im Laufe des Jahres voraussichtlich zu folgenden Themen

auf diesem Blog hier Stellung nehmen:

  • Erhöhung der Bußgelder in 2020
  • Aktuelle Entwicklungen zu Dieselfahrverboten, Musterfeststellungsklage
  • Ihren Ansprüchen als betroffene DSieselfahrer
  • Änderungen beim Autoführerschein
  • und alle aktuellen Themen, die sich im Laufe des Neuen Jahres ergeben werden.
Dieselfahrverbot in Frankfurt

Aktuelle Informationen zu Ihren Rechten im Abgasskandal

 Dieselgate  –  keine Ende in Sicht

  • Möglicherweise noch keine Verjährung

Zum 31.12.2018 bestand die Gefahr der Verjährung der Ansprüche geschädigter VW Dieselbesitzer – jetzt gibt ein neues Urteil des OLG Hamm Hoffnung für diejenigen Besitzer eines EA189-Motor, die ihr Auto in der Zeit zwischen dem 22. September 2015 und dem Ende 2016 gekauft haben. Selbst wenn Sie noch nicht geklagt und sich auch noch nicht der Musterfeststellungklage angeschlossen haben, sind Ihre Ansprüche möglicherweise noch nicht verjährt.

Am 10. September 2019 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Klage einer vom Abgasskandal betroffenen Käuferin stattgegeben, die ihr Fahrzeug mit einem EA189-Motor erst im November 2016, also über ein Jahr nach der Bekanntmachung des Abgasskandals, erworben und von der Volkswagen AG Schadensersatz wegen den Abgasmanipulationen verlangt hat. Das Gericht hat die Behauptung der Klägerin für glaubhaft befunden, dass sie vor dem Kauf des Fahrzeugs nicht wusste, dass auch dieses Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, obwohl die Volkswagen AG am 22.09.2015 eine Ad-hoc-Mitteilung darüber herausgegeben hatte, dass sie „die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck“ vorantreibe. Der Klage wurde stattgegeben. Die Klägerin, die sich den Kaufpreis durch ein Darlehen finanzierte, kann von der Volkswagen AG die Rücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten sowie Freistellung von noch ausstehenden Darlehensraten verlangen und muss sich lediglich eine Nutzungsentschädigung für die von ihr gefahrenen Kilometer abziehen lassen.

 Achtung : Die Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG verjähren jedoch spätestens zum 31.12.2019.

Kontaktieren Sie uns gerne wenn sie dazu Fragen haben.

 

  • Thermofenster geht möglicherweise auf

Bei dem sogenannten Thermofenster handelt es sich um eine temperaturgesteuerte Abgasreinigung, die nur innerhalb eines nicht näher beschriebenen thermischen Fensters vollständig funktioniert. Mutmaßlich zum Schutz des Motors und anderer Bauteile wird die Abgasrückführung unter bestimmten Bedingungen teilweise oder ganz heruntergefahren. Dieses System wird von zahlreichen Autoherstellern genutzt, unter anderem von VW, aber auch von Mercedes und Audi.  Bezüglich des Modell Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit der Abgasnorm EU 5 für das Baujahr 2014 hat das Oberlandesgericht Stuttgart zwar am 30.7.2019 (Az.: 10 U 134/19) die Klage eines Mercedes-Diesel-Käufers abgewiesen, der die Daimler AG auf Schadensersatz wegen des „Thermofensters“ verklagt hatte. Ob sich diese Rechtsauffassung aber durchsetzt ist fraglich. Das gegenteilige Ergebnis lässt sich rechtlich ebenso begründen und es sind durchaus anderslautende Urteile dazu in Kürze zu erwarten. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im Hinweisbeschluss vom 22.08.2019 (Az.: 17 U 257/18) ausgeführt, dass aus der konkreten objektiven Ausgestaltung eines Thermofensters sich gegebenenfalls Rückschlüsse auf Schadensersatzansprüche betroffener Käufer ergeben könnten.

Lassen Sie sich gerne zu diesem Komplex von uns beraten, wenn sie Dieselfahrzeug fahren in welchem eine solche Abgasreinigung verbaut ist.

  • Musterfeststellungklage – mündliche Verhandlung am 30. September 2019

  • Angemeldete Verbraucher können bis zum Ende des Tages der mündlichen Verhandlung (30.09.2019) entscheiden, ob sie weiterhin bei der Musterklage gegen Volkswagen dabei sein wollen oder nicht. Das Register wird anschließend geschlossen.
  • Wer über den 30. September hinaus im Klageregister angemeldet ist, für den gilt ein entsprechendes Urteil automatisch – unabhängig davon, ob das Urteil positiv oder negativ ausfällt. Kommt es zu einem Vergleich, wird jede angemeldete Person vom Gericht über dessen Inhalt informiert. Betroffene hätten dann die Möglichkeit, einen solchen Vergleich abzulehnen.
  • Die Regelungen zur Musterfeststellungsklage sehen vor, dass Betroffene bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung einen Anspruch darauf haben, sich im Klageregister anzumelden. Da es sich in diesem Fall um einen Sonntag handeln wird, sollte sich das Fristende nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln auf den Montag verschieben. Zur Sicherheit sollten sich Betroffene spätestens bis zu dem Sonntag vor der Verhandlung anmelden. Eine deutlich frühere Anmeldung ist möglich und sinnvoll, denn für eine etwaige Abmeldung bis zum 30.09.2019 wird das Geschäftszeichen des Bundesamtes für Justiz benötigt, das in der Regel mit einer zeitlichen Verzögerung Betroffene erreicht.

Bei Fragen Rund um den Abgasskandal, sprechen Sie uns gerne an.

 

Pia Kappus 

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Fachanwältin für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwältin

 

 

 

 

 

Verkehrsunfallschaden – fiktive Abrechnung

– ohne Vorlage einer Reparaturkostenrechnung –

BGH, Urteil vom 25.09.2018 -VI ZR 65/18

Selbst wenn Sie an einem Verkehrsunfall nicht schuld sind, werden Sie leider feststellen müssen, dass Sie von der gegnerischen Versicherung meist nur einen Bruchteil Ihres tatsächlichen Schadens erhalten.

Häufig hängt das auch davon ab, wie Sie im Vorfeld der Geltendmachung bei der Versicherung agiert haben, z,B.

  1. ob Sie einen eigenen Gutachter beauftragt, oder den Gutachter der Versicherung akzeptiert haben
  2. und auch davon, ob Sie das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen und eine Rechnung vorlegen können
  3. oder ob Sie fiktiv, also ohne Rechnung, auf der Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen wollen.

Für den letzteren Fall der sogenannten fiktiven Abrechnung hat der BGH in einem neuen Urteil  vom 25.09.2018-VI ZR 65/18 die Ansprüche des Geschädigten weiter eingeschränkt, jedenfalls für Fahrzeuge, die älter sind als 3 Jahre und kein lückenloses Scheckheft über Inspektionen und Reparaturen in einer Markenwerkstatt vorgelegt werden kann.

In dem Urteil stellt der BGH fest,:

Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Unter den oben dargestellten übrigen Voraussetzungen einer zulässigen zumutbaren Verweisung gem. § 254 Abs. 2 BGB ist jedoch auf der Grundlage der günstigeren Reparaturmöglichkeit abzurechnen, die sich auch daraus ergeben kann, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise, beispielsweise ohne solche UPE-Aufschläge, anbietet.“

Konkret bedeutet das, dass die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten in vielen Fällen, die von seinem Gutachter festgestellten Reparaturkosten kürzen darf, wenn keine Reparaturkostenrechnung vorgelegt wird. Zu den kürzungsfähigen Positionen gehören seit der neuen BGH Entscheidung jetzt auch die sogenannten UPE- Aufschläge. Ob die Versicherung auch in Ihrem Fall Kürzungen vornehmen darf sollten Sie unbedingt durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen. Achtung:  Warten Sie nicht bis die Versicherung die Kürzungen vornimmt, melden Sie sich unmittelbar bei einem Verkehrsrechtler – gerne auch bei und. Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben muss die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten übernehmen. In diesen Fällen benötigen Sie keine Rechtsschutzversicherung.

Pia Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

Dieselfahrverbot in Frankfurt

Abgas-Skandal: Klageregister ist ab sofort geöffnet!

Klageregister für Musterfeststellungsklage gegen VW eröffnet.

Seit 26.11.2018 können sich Verbraucher der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG anschließen. Das Bundesjustizministerium hat das Klageregister eröffnet. Wer davon profitiert, wie die Anmeldung für das Klageregister funktioniert und wie es weiter geht, können Sie hier in einem detaillierten Beitag zur Musterverstellungsklage nachlesen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gemeinsam mit dem ADAC Anfang November eine Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG erhoben. Jetzt hat das Bundesministerium für Justiz die Klage veröffentlicht und das Klageregister eröffnet (https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Bekanntmachungen/Klagen_node.html). Dort können sich alle Verbraucher eintragen, die vom Diesel-Skandal betroffen sind und sich der Klage anschließen wollen.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder Eigentümer eines anderen Fahrzeugs sind, das ebenfalls von Manipulationen betroffen sein könnten aber nicht unter die Musterfeststellungsklage fällt, kontaktieren Sie uns gerne unter kappus@kappus-fachanwaelte.de oder unter 069/ 2998920

Dieselfahrverbot in Frankfurt

Informationen zur Musterfeststellungsklage des ADAC im Dieselskandal

 

Klageregister für Musterfeststellungsklage gegen Hersteller seit 26.11.2018 eröffnet.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder Eigentümer eines anderen Fahrzeugs sind, das ebenfalls von Manipulationen betroffen sein könnten aber nicht unter die Musterfeststellungsklage fällt, kontaktieren Sie uns gerne unter kappus@kappus-fachanwaelte.de oder unter 069/ 2998920

Wer kann sich der Dieselskandal Musterfeststellungsklage anschließen?

Achtung: Registrieren lassen können sich nur Eigentümer, die Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 (Hubraum: 1,2; 1,6; 2,0 Liter) gekauft haben. In diesen Fahrzeugen muss eine illegale Abschalteinrichtung verwendet worden sein, was durch den Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) oder einer anderen Genehmigungsbehörde in Europa festgestellt worden sein muss.

Auch wer sein Auto bereits verkauft hat kann sich trotzdem der Musterfeststellungklage anschließen. Die Klage steht all denjenigen offen, die zwischen dem 1. November 2008 und heute einen der o.g. Fahrzeugtypen mit den beschriebenen Motoren erworben haben. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug gebraucht gekauft wurde und wenn das Fahrzeug wieder verkauft wurde.

Wer kann sich der Musterfeststellungsklage im Dieselskandal nicht anschließen?

Nicht anschließen können sich Beschenkte und Leasingnehmer sowie Betroffene, deren Fahrzeug nicht die oben genannten Kriterien erfüllt.

Wenn Sir bereits in einen Vergleich mit VW eingewilligt haben, ist eine Anmeldung nicht möglich. Mit dem Vergleich haben Sie sich in aller Regel dazu verpflichtet, mit ihrem Fall nicht mehr vor Gericht zu gehen.

Wie muss man sich zur Diesel Klage anmelden?

Die Anmeldung erfolgt kostenlos, indem man sich in das Klageregister beim Bundesamt für Justiz richtet einträgt. Für die Anmeldung der Eintragung von Ansprüchen wird ein Formular bereitgestellt werden, welches markierte Pflichtfelder enthält. Das Formular mit Ausfüllanleitung sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen zur Eintragung ins Klageregister finden Sie ab 01.11.2018 unter www.bundesjustizamt.de und http://bit.ly/musterfeststellung. Anwaltliche Unterstützung ist dabei nicht erforderlich.

Kann ich mich auch wieder abmelden?

Ja, eine Abmeldung ist bis zum Ablauf des Tages des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung möglich. Hierauf werden vzbv und ADAC zeitnah hinweisen, sobald der Termin bekannt ist.

Bekomme ich nach einem Urteil im Diesel Skandal eine Entschädigungszahlung?

Nicht automatisch. Nach einem für sie positiven Feststellungsurteil müssten Sie eine eigene Klage anstrengen, in der sie die konkrete Höhe des Schadensersatzes einfordern. Dabei ist das dann zuständige Gericht aber an die grundsätzlichen Feststellungen des OLG Braunschweig oder gegebenenfalls des Bundesgerichtshofs gebunden. Es ist damit zu rechnen, dass im Fall einer positiven Entscheidung der Musterfeststellungsklage die betroffenen Hersteller dann von sich aus auf die registrierten Betroffenen zugehen und finanzielle Angebote unterbreiten und deine individuelle Klage vielleicht nicht nötig wird. In jedem Fall entfaltet die Musterfeststellungsklage aber nur gegenüber denjenigen Wirkung, die sich haben registrieren lassen.

Grundsätzlich gilt: Ohne Registrierung bei der Musterfeststellungsklage oder ohne eigene individuelle Klage verjähren Ihre Ansprüche am 31.12.2018.

 

Wenn Sie weitere Fragen haben oder Eigentümer eines anderen Fahrzeugs sind, das ebenfalls von Manipulationen betroffen sein könnten aber nicht unter die Musterfeststellungsklage fällt, kontaktieren Sie uns gerne unter kappus@kappus-fachanwaelte.de oder unter 069/ 2998920

 

Pia-Alexandra Kappus

– Fachanwältin für Verkehrsrecht –

ADAC Diesel Sprechstunde Frankfurt

ADAC Diesel-Sprechstunde

Was Dieselfahrer in Frankfurt jetzt wissen sollten!

  • Musterfeststellungsklage – wie funktioniert das?
  • Diesel Fahrverbote in Frankfurt und im Rhein-Main-Gebiet – bin ich betroffen?
  • „Hardwarenachrüstung – Was ist hier möglich?“
  • Diesel Fahrzeug verkaufen – was kaufen?

Kostenlose Veranstaltung für alle Betroffenen und Beteiligten, ADAC Mitglieder und Nicht-Mitglieder

 

Anfahrt zur Diesel-Sprechstunde des ADAC

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