Verhüllungsverbot am Steuer eines Kfz

Keine Ausnahmengenehmigung für Muslimin mit Gesichtsverschleierung

Nach § 23 Abs. 4 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) darf der Fahrer eines Kraftfahrzeugs sein Gesicht nicht verfüllen oder verdecken. Er muss erkennbar bleiben.

Die Straßenverkehrsbehörde kann jedoch in bestimmten Einzelfällen oder für bestimmte Antragsteller nach § 46 Abs. 2 S. 1 StVO von diesem Verbot absehen.

Um eine solche Ausnahmegenehmigung zu erhalten, kann vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht geklagt werden. Dazu hatte sich eine Muslimin in Berlin entschieden und sich dabei auf ihre religiöse Überzeugung und die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Sie beantragte beim Verwaltungsgericht Berlin die Erlaubnis für das Tragen eines Niqap während des Autofahrens. Dabei ist das Gesicht mit Ausnahme eines schmalen Schlitzes vollständig bedeckt. Der Anwalt der Klägerin argumentierte daher  unter anderem auch damit, dass bei Motorradfahrern, infolge des Helms, das Gesicht auch nicht erkennbar sei.

Klar dürfte wohl aber sein, dass der Helm beim Motorradfahren allerdings eine hohe Schutzfunktion für Leib und Gesundheit des Motorradfahrers hat. Eine solche besteht bei einem Niqap selbst verständlich nicht.

Das Verhüllungsverbot hat dagegen den Sinn, dass Verstöße im Straßenverkehr effektiv verfolgt werden können. Das ist nur möglich wenn eine Identifizierung von Verkehrsteilnehmern gewährleistet ist, etwa im Rahmen automatisierter Verkehrskontrollen. Wer Auto fährt, muss grundsätzlich erkennbar sein.

Die Entscheidung des VG Berlin  ist noch nicht rechtskräftig, sie liegt aber auf der Linie anderer bereits von Oberverwaltungsgerichten beispielsweise des OVG Koblenz und des Verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fällen, mit demselben rechtlichen Ausgang, also der Klageabweisung.

Das Verhüllungsverbot gilt  natürlich nicht nur in Bezug auf religiöse Verhüllungen, sondern  beispielsweise  auch für das Tragen von Faschingsmasken beim Autofahren.

Das sollten man als Autofahrer bei der bevorstehenden Faschingszeit bedenken.

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht