Vorsicht bei Sammelklagen von Inkassodienstleitern
LG Ingolstadt, Urteil vom 07.08.2020 – 41 O 1745/18
Obwohl der Bundesgerichtshof ganz aktuell in neuen Entscheidungen die Rechte der Käufer von Dieselfahrzeugen bestätigt hat, mussten aktuell beim Landgericht Ingolstadt über 2.800 Fahrzeugkäufer von Audi und Volkswagen Dieselfahrzeugen eine Klageabweisung hinnehmen. Sie hatten nicht individuell in Einzelklagen geklagt, sondern der einem Inkassounternehmen und Rechtsdienstleister ihre Ansprüche in einzelnen Vereinbarungen abgetreten.
Grundsätzlich sind Klagen von solchen Rechtsdienstleistern, wie der Klägerin in Ingolstadt, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII. Zivilsenat), Urteil vom 27.11.2019 – VIIIZR 285/18 mittlerweile zulässig.
Im vorliegenden Fall entschied das Landgericht Ingolstadt allerdings, dass die Abtretungsvereinbarungen, die die Käufer unterzeichnet hatten, aufgrund einer die Käufer benachteiligenden Regelung unzulässig war. Im konkreten Fall enthielten die Abtretungsklauseln eine Vereinbarung, dass im Fall eines Vergleichswiderrufs eines Käufers dessen gesamte Rechtsverfolgung durch das Inkassounternehmen nicht mehr, wie zuvor vereinbart, kostenfrei sei. Dies benachteilige den Käufer unzumutbar, so das Landgericht Ingolstadt, mit der Folge, dass das Inkassounternehmen wegen fehlender Abtretung kein Klagerecht für die einzelnen Kläger hatte und die Klagen abgewiesen wurden.
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