Weihnachtsspezial I – Verkehrsrecht

Alle Jahre Wieder – stellt sich die Frage, ob Sie fit sind bei den wichtigsten Regelungen, die im Straßenverkehr rund um Weihnachten und Silvester zu beachten sind?

  1. Darf man den Weihnachtsbaum im halboffenen Kofferraum transportieren?

          Ja

          Nein

          Weiss nicht

          Es kommt darauf an

          Antwort : Nummer 4 ist richtig

Es ist zwar nicht grundsätzlich verboten den Weihnachtsbaum im Kofferraum zu transportieren, aber mehr als 1,50 m darf der Baum nicht aus dem Kofferraum hervorlugen. Ab 1 m Länge Überstand muss er mit einer roten Fahne markiert sein. Beim Transport mit offenem Kofferraumdeckel muss zusätzlich der Deckel mit einem Spanngurt gesichert werden und das Kfz- Kennzeichen, die Scheinwerfer, Blinker und Rückleuchten dürfen nicht verdeckt sein.

 

  1. Alkohol in der Weihnachtszeit

gelten an Weihnachten und Silvester andere Regeln bei Alkohol als sonst?

Antwort: Nein es wird nur häufiger durch die Polizei kontrolliert.

In den Grundzügen kann man dazu folgendes zusammenfassen, wobei wir Ihnen dringend raten unsere verkehrsanwaltliche Erfahrung und unsere fachanwaltlichen Kenntnisse zu nutzen und anzufragen, wenn sie unter Alkoholeinfluss von der Polizei beim Autofahren erwischt wurden.

  • 0,00 Promillegrenze

Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Wer dennoch unter Alkoholeinfluss erwischt wird, dem drohen: 250 € Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg, die Pflicht Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit.

Falls Sie es noch nicht gewusst haben sollten, auch Busfahrer und Taxifahrer, sowie Gefahrgutfahrer müssen sich an die 0,00 Promillegrenze halten. Ihnen drohen Geldbußen bis zu 10.000 bzw. 50.000 €.

  • 0,5 Promillegrenze

Autofahren mit 0,5-1,0 Promille, ohne weitere Verhaltensauffälligkeiten, also ohne dass man sie wegen unsicheren Fahrens oder Schlangenlinien oder ähnlichem anhält, führt beim erstmaligen Verstoß zu 500 € Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot.

  • 1,1 Promillegrenze

Mit mindestens 1,1 Promille gelten Autofahrer unter Alkoholeinfluss als absolut fahruntüchtig. Ab dieser Grenze handelt es sich nicht mehr um einen Bußgeldtatbestand, sondern um eine Straftat. In diesen Fällen ist es völlig egal, ob Sie Schlangenlinien gefahren sind oder sich noch fahrtüchtig fühlen und nur in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten sind. Der Führerschein ist, wenn sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille mindestens nachweisen lässt, in der Regel erst einmal zwölf Monate weg.

Das ist anders im Bereich zwischen der 0,3 und 1,09 Promillegrenze. Auch hier begehen Sie gegebenenfalls eine Straftat, allerdings nur, wenn zu der Alkoholkonzentration auch Verhaltensauffälligkeiten wie beispielsweise Schlangenlinienfahren oder Missachten einer roten Ampel oder ähnlichem dazukommen.

  • 1,6 Promillegrenze

spätestens ab dem Nachweis von 1,6 Promille muss die Fahrerlaubnisbehörde eine sogenannte MPU anordnen. Das bedeutet Sie bekommen nach Ablauf einer Sperrfrist in einem strafrechtlichen Urteil den Führerschein erst wieder, wenn sie eine MPU gemacht haben. Erkundigen Sie sich unbedingt, wenn sie, ein Strafbefehl akzeptieren oder wegen Alkohols verurteilt wurden, frühzeitig bei einem Anwalt für Verkehrsrecht danach ob sie in ihrem speziellen Fall eine MPU zu erwarten haben und ab wann sie mit den Vorbereitungen dafür beginnen können und sollten.

Aktuell setzt sich in der Rechtsprechung durch, dass auch bei Promillegrenze von 1,1-1,59 Promille eine MPU verhängt wird; und zwar dann, wenn sie keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, wie zum Beispiel Lallen, Torkeln oder Schlangenlinien fahren zeigen. Die Rechtsprechung geht mittlerweile davon aus, dass ein Fehlen von alkoholtypischen Ausfallerscheinungen darauf schließen lässt, dass sie sehr Alkohol gewöhnt sind und wertet das deswegen als Anzeichen für ein Alkoholmissbrauch.

Oben hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass diese Regeln und Strafen selbstverständlich über das gesamte Jahr gelten. In der Weihnachtszeit fällt aber auf, dass davon vermehrt auch Autofahrer betroffen sind, die ansonsten nie mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden sind. Weihnachtsfeiern sind eine der häufigsten Ursachen für einen Start ins Neue Jahr ohne Führerschein.

Unser Tipp, bestellen Sie sich bereits vor Beginn der Weihnachtsfeier für einen bestimmten Zeitpunkt ein Taxi und stellen Sie Ihr Fahrzeug am Tag der Weihnachtsfeier auf einen so sicheren Parkplatz, dass es dort über Nacht stehen kann.

Sollten Sie einen Dienstwagen fahren, sind solche Vorkehrungen für den Fall alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit besonders wichtig, denn eine Alkoholfahrt mit dem Dienstwagen kann auch ganz erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht geben Ihnen dazu sehr gerne Auskunft.

Sollten Sie sich auf der Weihnachtsfeier in der Arbeitgeberrolle befinden, erlauben wir uns auf Ihre arbeitsrechtliche und versicherungsrechtliche Fürsorgepflicht hinzuweisen. Wenn sie erkennen können, dass einer Ihrer Arbeitnehmer, der über Dienstwagen verfügt, die Weihnachtsfeier so feucht fröhlich genossen hat, dass er nicht mehr in der Lage ist das Dienstfahrzeug sicher zu führen, sind Sie verpflichtet den Fahrzeugschlüssel abzunehmen und sicher zu verwahren. Darüber hinaus sollten Sie in der Weihnachtszeit regelmäßiger und häufiger als es vielleicht ihre Dienstwagen Regelung vorsieht, prüfen ob der einzelne Arbeitnehmer aktuell einen Führerschein hat.

  1. Weihnachtsdekoration im Fahrzeug

                        Darf ich mein Auto weihnachtlich schmücken ?

Antwort: Es kommt darauf an

Solange es sich um unbeleuchtete Deko handelt, wie beispielweise ein Rentiergeweihe oder

oder Nikolausmützen für die Außenspiegel, kommt es nur darauf an, dass Sie gut und sicher befestigt sind , andere Autofahrer nicht ablenken und keinerlei  Sichtbehinderung im Straßenverkehr und für den Fahrer selbst darstellen.

Deko-und Festbeleuchtung ist verboten. Es gibt in der deutschen Straßenverkehrs- Zulassungs Verordnungdnung ( § 49 a StVZO) Beleuchtungsvorschriften für Fahrzeuge und wenn man dagegen verstößt riskiert man ein Bußgeld von 120 € und einen Punkt  in Flensburg.

 Lassen Sie sich von den Weihnachtsdekobeschränkungen nicht Ihre weihnachtliche Vorfreude nehme

Das Team der Kanzlei KAPPUS & BOHNE

wünscht Ihnen eine schöne Adventszeit