Kanzlei KAPPUS & BOHNE
Kanzlei KAPPUS & BOHNE  ·  Frankfurt am Main

Ihr Recht in
starken Händen.

Persönliche Beratung durch erfahrene Fachanwälte – klar, direkt und durchsetzungsstark.

Was uns auszeichnet.

01

Spezialisierung

Unsere Fachanwaltsteams im Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Mietrecht verfügen über große Prozesserfahrung und nehmen regelmäßig an Fachanwalts-Fortbildungen teil.

02

Persönliche Beratung

Jedes Mandat ist einzigartig. Wir hören zu, analysieren und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die beste Strategie für Ihren individuellen Fall.

03

Transparenz

Klare Kommunikation über Kosten, Risiken und Chancen. Wir überraschen Sie nicht mit unerwarteten Rechnungen oder unklaren Aussagen.

04

Schnelligkeit

Terminvergabe in der Regel innerhalb 48 Stunden. Wir verfügen auch über modernste Videokonferenztechnik für Video Calls.

05

Auszeichnungen

5-Sterne-Bewertung auf anwalt.de, ADAC-Vertragsanwaltschaft – anerkannte Qualität, der Sie vertrauen können.

06

Beste Lage

Schillerstraße 30-40, direkt an der Frankfurter Hauptwache. Optimale Erreichbarkeit mit allen Verkehrsmitteln im Zentrum der Finanzmetropole.

Was wir für Sie tun.

Alle Rechtsgebiete
Abfindung Abmahnung Arbeitgeberberatung Aufhebungsvertrag Banken-Arbeitsrecht Betriebsräte Bonus Elternzeit Kündigung Sozialplan Zeugnis

Arbeitsrecht

Mehr erfahren
Alkohol am Steuer Verkehrsunfall Blitzer Leasing Fahrzeugkauf Schmerzensgeld Unfallflucht Rotlichtverstoß Fahrverbot Führerschein Bußgeld Nutzungsausfall Probezeit Leasing Sachverständiger

Verkehrsrecht

Mehr erfahren
Wohnraummiete Mietpreisbremse Mieterhöhungen Kündigung Schönheitsreparaturen Energiekosten Gewerberaummiete WEG

Mietrecht & WEG

Mehr erfahren
Vertragsrecht Schadensersatz Gewährleistung Mängelrechte Prozessrecht Kaufrecht Werkvertrag Vollstreckung AGB-Recht

Zivilrecht / Prozessrecht

Mehr erfahren

Was unsere Mandanten sagen.

★★★★★

„Frau Kappus hat mich bei meiner Kündigung hervorragend beraten. Dank ihrer kompetenten und zügigen Arbeit konnte eine sehr gute Einigung erzielt werden."

— M.K., Arbeitsrecht-Mandantin
★★★★★

„Nach meinem Verkehrsunfall hat mich Herr Bohne kompetent und schnell beraten. Die gesamte Schadenabwicklung verlief reibungslos. Danke für den großartigen Service!"

— T.S., Verkehrsrecht-Mandant
★★★★★

„Herr Borik hat uns bei einer komplizierten Eigenbedarfskündigung hervorragend unterstützt. Professionell, engagiert und immer erreichbar."

— Familie R., Mietrecht-Mandanten

Wir sind für Sie da.

Erstberatung für 190 € zzgl. MwSt. – Terminvergabe innerhalb von 48 Stunden. Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Seit über 40 Jahren

Die Kanzlei

KAPPUS & BOHNE – Ihre Rechtsanwälte und Fachanwälte in Frankfurt am Main.

Geschichte & Profil

Über 40 Jahre Kompetenz im Herzen Frankfurts

Gegründet im Jahr 1984 besteht unsere Kanzlei nunmehr seit mehr als 40 Jahren unter wechselnden Namensgebern Poppe & Poppe, Poppe & Kappus, Kappus & Bohne, erfolgreich am Anwaltsmarkt.

„Probleme sind Gelegenheiten um zu zeigen, was man kann."

(Duke Ellington)

Unter diesem Motto lösen wir täglich professionell und auf fachlich höchstem Niveau die Probleme unserer Mandanten.

Die Kanzlei Kappus & Bohne steht für hohe fachliche Qualität, individuelle, moderne und empathische Beratung auf den Gebieten des Arbeitsrechts, sowie Verkehrsrechts, Mietrechts, allgemeinen Zivilrechts und Prozessrechts.

Wir stehen häufig auf der Seite der Arbeitnehmer, Unfallgeschädigten und Mietern, haben uns aber auf allen Rechtsgebieten bewusst entschlossen, auch die jeweils andere Seite, also die Arbeitgeber, Versicherungen und Vermieter zu vertreten, weil wir der Überzeugung sind, dass es der Rechtsfindung und dem Rechtsfrieden sowie der Erzielung von optimalen Ergebnissen für unsere Mandanten dient, wenn wir unsere Erfahrung aus beiden Welten einbringen können.

Als Mandanten in unserer Kanzlei profitieren Sie von unserer sehr großen Prozess- und Verhandlungserfahrung.

  • Wir bearbeiten bis zu 1.500+ neue Fälle im Jahr.
  • Das Arbeitsrechts-Team verhandelt außergerichtlich wie gerichtlich durchschnittlich 100 Aufhebungs- und Abfindungsvergleiche, berät Betriebsräte und Arbeitgeber bei Betriebsänderungen, Sozialplänen etc. Wir vertreten vor den Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht.
  • Als ADAC-Vertragsanwaltskanzlei sind wir im Verkehrsrecht immer am Puls der Zeit. Wir arbeiten mit hervorragenden Sachverständigen zusammen und bearbeiten für unsere Mandanten jährlich eine Vielzahl von Verkehrsunfall- und Verkehrsrechtsfällen.
  • Auch unser Mietrechts-Team geht mehrmals wöchentlich für seine Mandanten vor Gericht und setzt sowohl für Mieter- als auch für Vermieterseite die stets bestmöglichen Ergebnisse durch.

Wir werden von allen großen Rechtsschutzversicherern empfohlen und bieten Ihnen den besonderen kostenfreien Service die Rechtsschutzdeckung für Sie direkt beim Rechtsschutzversicherer einzuholen.

Nutzen Sie den Erfahrungsreichtum unserer Kanzlei für Ihren Fall!

Kanzlei Team
Ziel

Spezialisierung

Wir konzentrieren uns auf wenige Rechtsgebiete – dafür mit maximaler Tiefe und Erfahrung. Kein Generalist, sondern ausgewiesene Fachanwälte.

Partner

Persönliche Beratung

Jedes Mandat ist einzigartig. Wir hören zu, analysieren und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die beste Strategie für Ihren individuellen Fall.

Idee

Transparenz

Klare Kommunikation über Kosten, Risiken und Chancen. Wir überraschen Sie nicht mit unerwarteten Rechnungen oder Aussagen.

Recht

Schnelligkeit

Terminvergabe in der Regel innerhalb von 48 Stunden. Im Rechtsstreit zählen oft Stunden – wir sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen.

Auszeichnungen

5-Sterne-Bewertung auf anwalt.de, ADAC-Vertragsanwaltschaft – anerkannte Qualität, der Sie vertrauen können.

Beste Lage

Schillerstraße 30-40, direkt an der Frankfurter Hauptwache. Optimale Erreichbarkeit mit allen Verkehrsmitteln im Zentrum der Finanzmetropole.

Unsere Schwerpunkte

Ihr Recht in guten Händen

Unsere Räume

Die Kanzlei

Besprechungsraum Kanzlei Visitenkarte

Unsere modernen Büroräume in der Schillerstraße bieten eine angenehme Atmosphäre für vertrauliche Beratungsgespräche. Modernste Technik ermöglicht auch Videokonferenzen und digitale Mandatsbearbeitung – für maximale Flexibilität auch für Mandanten aus dem Rhein-Main-Gebiet und ganz Deutschland.

Seit 1984

Über Uns

Über 40 Jahre Kompetenz, Erfahrung und Leidenschaft für das Recht im Herzen Frankfurts.

Geschichte & Profil

Über 40 Jahre Kompetenz im Herzen Frankfurts

Gegründet im Jahr 1984 besteht unsere Kanzlei nunmehr seit mehr als 40 Jahren unter wechselnden Namensgebern Poppe & Poppe, Poppe & Kappus, Kappus & Bohne erfolgreich am Anwaltsmarkt.

„Probleme sind Gelegenheiten um zu zeigen, was man kann."

(Duke Ellington)

Unter diesem Motto lösen wir täglich professionell und auf fachlich höchstem Niveau die Probleme unserer Mandanten.

Die Kanzlei Kappus & Bohne steht für hohe fachliche Qualität, individuelle, moderne und empathische Beratung auf den Gebieten des Arbeitsrechts, sowie Verkehrsrechts, Mietrechts, allgemeinen Zivilrechts und Prozessrechts.

Kanzlei KAPPUS & BOHNE Team

Wir stehen häufig auf der Seite der Arbeitnehmer, Unfallgeschädigten und Mieter, haben uns aber auf allen Rechtsgebieten bewusst entschlossen, auch die jeweils andere Seite — also die Arbeitgeber, Versicherungen und Vermieter — zu vertreten, weil wir der Überzeugung sind, dass es der Rechtsfindung und dem Rechtsfrieden sowie der Erzielung von optimalen Ergebnissen für unsere Mandanten dient, wenn wir unsere Erfahrung aus beiden Welten einbringen können.

1984
Gründungsjahr
40+
Jahre Erfahrung
1500+
Neue Fälle pro Jahr
★★★★★
Bewertung auf anwalt.de

Unsere Prozess- und Verhandlungserfahrung

Als Mandanten in unserer Kanzlei profitieren Sie von unserer sehr großen Prozess- und Verhandlungserfahrung:

Ø

Wir bearbeiten bis zu 1.500+ neue Fälle im Jahr.

Ø

Das Arbeitsrechts-Team verhandelt außergerichtlich wie gerichtlich durchschnittlich 100 Aufhebungs- und Abfindungsvergleiche, berät Betriebsräte und Arbeitgeber bei Betriebsänderungen, Sozialplänen etc. Wir vertreten vor den Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht.

Ø

Als ADAC-Vertragsanwaltskanzlei sind wir im Verkehrsrecht immer am Puls der Zeit. Wir arbeiten mit hervorragenden Sachverständigen zusammen und bearbeiten für unsere Mandanten jährlich eine Vielzahl von Verkehrsunfall- und Verkehrsrechtsfällen.

Ø

Auch unser Mietrechts-Team geht mehrmals wöchentlich für seine Mandanten vor Gericht und setzt sowohl für Mieter- als auch für Vermieterseite die stets bestmöglichen Ergebnisse durch.

Wir werden von allen großen Rechtsschutzversicherern empfohlen und bieten Ihnen den besonderen kostenfreien Service, die Rechtsschutzdeckung für Sie direkt beim Rechtsschutzversicherer einzuholen.

Kanzlei Kappus & Bohne Team
Ihr nächster Schritt

Nutzen Sie den Erfahrungsreichtum unserer Kanzlei für Ihren Fall!

Vereinbaren Sie noch heute Ihre Erstberatung – persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz.

Rechtliches

Impressum

Angaben nach Telemediengesetz (TMG) und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

1. Anbieter:

Anwaltskanzlei KAPPUS & BOHNE GbR
Schillerstr. 30-40
60313 Frankfurt am Main
Tel.: 069-2998920
Fax: 069/283063
eMail: kontakt@kappus-fachanwaelte.de

vertreten durch:
Rechtsanwältin Pia-Alexandra Kappus
Rechtsanwalt Jörg Bohne
Rechtsanwalt Dr. Andreas Kappus

Für den redaktionellen Teil zeichnet sich die Kanzlei KAPPUS & BOHNE verantwortlich.
USt-IdNr.: DE112152332

2. Zulassung

Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und gehören der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main an. Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

3. Berufshaftpflichtversicherung

ERGO Versicherung AG
Victoriaplatz 1
40477 Düsseldorf
Räumlicher Geltungsbereich: Europaweit

4. Berufsrechtliche Regelungen

Die für Rechtsanwälte maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen können über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de in der Rubrik „Berufsrecht" eingesehen und abgerufen werden. Hierzu zählen insbesondere:

5. Vermeidung von Interessenkonflikten

Die Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten aufgrund berufsrechtlicher Regelungen untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO). Vor Annahme eines Mandates wird deshalb immer geprüft, ob ein Interessenkonflikt vorliegt.

6. Außergerichtliche Streitschlichtung

Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 191f BRAO), im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer oder per E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de.

7. Disclaimer

Die Inhalte dieser Internetseite wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Durch das Lesen von Inhalten dieser Website oder die Kontaktaufnahme per E-Mail oder über ein Kontaktformular kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Ein Mandatsverhältnis entsteht erst durch ausdrückliche Annahme des Mandats durch uns.

Wir sind bemüht, die bereitgestellten Informationen aktuell, richtig und vollständig zu halten, übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Eine Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung der Inhalte dieser Website ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt; im Übrigen gilt die gesetzliche Haftungsregelung.

Unsere Internetseite enthält gegebenenfalls Verlinkungen zu externen Websites Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Für diese fremden Inhalte sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Zum Zeitpunkt der Verlinkung waren keine Rechtsverstöße erkennbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.

Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen stets direkt an einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin, damit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine verbindliche rechtliche Beratung erfolgen kann.

8. Google Analytics

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Hinweis nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegung)

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin.

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind grundsätzlich bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.

Hinweis nach § 37 VSBG: Für bereits entstandene Streitigkeiten mit Verbrauchern besteht die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft anzurufen.

Online-Streitbeilegung der EU: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Datenschutz

Weitere Angaben zum Datenschutz finden Sie hier unter www.kappus-fachanwaelte.de/datenschutz

Bildernachweis: www.lumenphoto.de

Unser Team

Die Anwältinnen
und Anwälte.

Sieben erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte – jeder ein Spezialist auf seinem Gebiet.

Pia-Alexandra Kappus
Fachanwältin · Arbeitsrecht, Verkehrsrecht
Jörg Bohne
Fachanwalt · Verkehrsrecht
Dr. Andreas Kappus
Rechtsanwalt · Wirtschaftsrecht, Mietrecht
Michael Borik
Fachanwalt · Miet- & WEG-Recht
Franka Mirbach
Rechtsanwältin · Mietrecht
Noah Kappus
Rechtsanwalt · Arbeitsrecht, Verkehrsrecht
Larissa Faber
Rechtsanwältin · Arbeitsrecht, Mietrecht
Pia-Alexandra Kappus
← Zurück zum Team
Profil

Pia-Alexandra
Kappus

Rechtsanwältin · Partnerin der Kanzlei
Fachanwältin für Arbeitsrecht · Fachanwältin für Verkehrsrecht ·
Jörg Bohne
← Zurück zum Team
Profil

Jörg
Bohne

Rechtsanwalt · Partner der Kanzlei
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Dr. Andreas Kappus
← Zurück zum Team
Profil

Dr. Andreas
Kappus

Rechtsanwalt · Partner der Kanzlei
Miet- & Wohnungseigentumsrecht · Wirtschaftsrecht · AGB-Recht
Noah Kappus
← Zurück zum Team
Profil

Noah
Kappus

Rechtsanwalt · Arbeitsrecht · Verkehrsrecht
LL.B. Maître en droit · Köln/Paris
Michael Borik
← Zurück zum Team
Profil

Michael
Borik

Rechtsanwalt · Partner der Kanzlei
Fachanwalt für Miet- & Wohnungseigentumsrecht · Verkehrsrecht
Franka Mirbach
← Zurück zum Team
Profil

Franka
Mirbach

Rechtsanwältin · Mietrecht
Larissa Faber
← Zurück zum Team
Profil

Larissa
Faber

Rechtsanwältin · Mietrecht · Zivilrecht · Arbeitsrecht
Rechtsgebiet

Arbeitsrecht

Für Arbeitnehmer, Führungskräfte und Geschäftsführer – umfassende Beratung und Vertretung in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Fachanwälte mit jahrzehntelanger Erfahrung.

Jetzt Beratung anfragen

Abfindung

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung und Aufhebungsvertrag

Abmahnung

Prüfung und Gegenwehr bei ungerechtfertigten Abmahnungen

Arbeitgeberberatung

Umfassende rechtliche Beratung für Arbeitgeber in allen personalrechtlichen Fragen

Aufhebungsvertrag

Verhandlung und Prüfung von Aufhebungsverträgen

Banken-Arbeitsrecht

Beratung für Arbeitnehmer und Führungskräfte im Bankensektor

Betriebsräte

Beratung und Schulung von Betriebsräten sowie Unterstützung bei Mitbestimmungsfragen

Bonus

Durchsetzung von Bonusansprüchen und variablen Vergütungen

Elternzeit

Beratung zu Elternzeit, Elternteilzeit und Rückkehrrecht

Inhouse-Schulungen für Arbeitgeber

Praxisorientierte Schulungen zu arbeitsrechtlichen Themen für Ihr Unternehmen

Kündigung

Ordentliche und außerordentliche Kündigung, Kündigungsschutzklage

Sozialplan

Verhandlung von Sozialplänen und Interessenausgleichen

Zeugnis

Prüfung und Optimierung von Arbeitszeugnissen

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist immer auch ein Spiegel der wirtschaftlichen und sozialen Situation einer Gesellschaft. Wirtschaftlicher Druck und das Gefühl fehlender Wertschätzung führen sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite zu Konflikten, welche dann häufig in Abmahnungen, Aufhebungsverträgen, Kündigungen und Zeugnisstreitigkeiten enden.

Wenn es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kracht, holen sich Arbeitnehmer zunehmend häufiger Rat bei ChatGPT. Dies mag bedingt hilfreich sein, aber was eigentlich in solchen Situationen gebraucht wird ist Verhandlungserfahrung, das Wissen um Fallstricke in Aufhebungsverträgen, Vermeidung von Sperrfristen und das Aushandeln möglichst hoher Abfindungen.

Wir können Sie in solchen schwierigen Situationen außergerichtlich wie gerichtlich unterstützen und Ihre Position stärken und durchsetzen.

Neu ist unsere Beratung zu Arbeitsrecht & Künstliche Intelligenz (KI)

Künstliche Intelligenz verändert die Arbeitswelt – von der Bewerberauswahl über die Organisation der Arbeit bis zur Leistungsbewertung. Damit wachsen auch die rechtlichen Fragen: Was ist zulässig? Wo bestehen Datenschutz- und Mitbestimmungsrechte? Wie lassen sich Risiken vermeiden?

Wir beraten Arbeitgeber:innen, Arbeitnehmer:innen und Betriebsräte an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und KI – rechtssicher, pragmatisch und auf dem neuesten Stand.

Sie planen den Einsatz von KI oder sind bereits betroffen? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsgebiet

Verkehrsrecht

ADAC-Vertragsanwältin und Fachanwalt für Verkehrsrecht – wir sind Ihre starken Partner nach dem Unfall und bei Bußgeldbescheiden.

Jetzt Beratung anfragen
ADAC Vertragsanwalt

Pia-Alexandra Kappus ist seit 2017 ADAC-Vertragsanwältin

Verkehrszivilrecht

Schadensabwicklung, Haftung und zivilrechtliche Ansprüche nach Verkehrsunfällen

Verkehrsunfall

Schadensabwicklung, Schadensersatz, Haftpflicht

Schmerzensgeld

Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen nach Unfall

Autokauf / Autoleasing / Autoreparatur

Gewährleistung, Rücktritt, Mängel beim Fahrzeugkauf oder -leasing

Leasing

Leasingvertragsrecht, Rückgabe, Restwert, Kilometerabrechnung

Elektromobilität

Rechtsfragen rund um E-Fahrzeuge, Ladeinfrastruktur und Garantie

Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Straf- und Bußgeldverfahren im Straßenverkehr

Blitzer

Geschwindigkeitsüberschreitung, Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Rotlichtverstoß

Rote Ampel, Bußgeld, Punkte Flensburg

Alkohol / Drogen am Steuer

Trunkenheitsfahrt, Führerscheinentzug, Strafverfahren

Unfallflucht

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Verkehrsrecht – Unser Steckenpferd

Das Verkehrsrecht ist eines der Kerngebiete der Kanzlei KAPPUS & BOHNE. Seit über 30 Jahren beraten und vertreten wir unsere Mandanten in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von einfachen Bußgeldbescheiden bis hin zu komplexen Schadensersatzprozessen nach schweren Verkehrsunfällen.

Verkehrsunfall – was tun?

Nach einem Verkehrsunfall sind Sie oft überfordert und wissen nicht, was zu tun ist. Wir helfen Ihnen bei der Schadensabwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, setzen Schadensersatz für Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und Behandlungskosten durch und machen Ihr Schmerzensgeld geltend.

Wichtig: Unterschreiben Sie nichts ohne anwaltlichen Rat. Die Versicherungen arbeiten mit erfahrenen Regulierungsabteilungen – Sie sollten ebenfalls professionell aufgestellt sein.

Alkohol am Steuer

Eine Alkoholfahrt kann schwerwiegende Konsequenzen haben: Bußgeld, Punkte in Flensburg, Fahrverbot, im schlimmsten Fall Führerscheinentzug und MPU. Wir vertreten Sie im Ordnungswidrigkeiten- und im Strafverfahren und versuchen, das Schlimmste zu verhindern.

Bußgeldverfahren und Blitzer

Nicht jeder Bußgeldbescheid ist rechtens. Wir prüfen die Messung, die Messgeräte und das Verfahren auf Fehler und legen ggf. Einspruch ein. In vielen Fällen lässt sich das Bußgeld reduzieren oder das Fahrverbot vermeiden.

ADAC-Mitglieder

Als ADAC-Vertragsanwältin vertritt Pia-Alexandra Kappus ADAC-Mitglieder in allen Bereichen des Verkehrsrechts. Sie setzt damit die über 30-jährige Tradition der ADAC-Vertragsanwaltschaft in unserer Kanzlei fort und bringt jahrzehntelange Erfahrung in der Beratung von ADAC-Mitgliedern mit.

Rechtsgebiet

Mietrecht & WEG

Ob als Mieter oder Vermieter – wir vertreten Ihre Interessen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht außergerichtlich und vor allen deutschen Gerichten.

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Wohnraummiete

Umfassende Beratung und Vertretung im Wohnraummietrecht

Mietpreisbremse

Überprüfung und Durchsetzung der gesetzlichen Mietpreisbegrenzung

Mieterhöhungen

Prüfung und Abwehr von Mieterhöhungen, Vergleichsmiete

Schönheitsreparaturen

Wirksamkeit von Renovierungsklauseln im Mietvertrag

Kündigung

Eigenbedarfskündigung, ordentliche und fristlose Kündigung

Energiekosten

Nebenkosten, Betriebskostenabrechnung, Heizkostenabrechnung

Gewerberaummiete

Beratung und Vertretung bei Gewerberaummietverhältnissen

Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Eigentümerversammlung, Beschlussanfechtung, Hausgeldrückstände

Mietrecht – Kompetenz für Mieter und Vermieter

Das Mietrecht ist eines der komplexesten und praxisrelevantesten Rechtsgebiete des deutschen Zivilrechts. Die Kanzlei KAPPUS & BOHNE bietet durch Michael Borik, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, tiefe Expertise in diesem Bereich.

Eigenbedarfskündigung

Eine Eigenbedarfskündigung ist für Mieter häufig ein dramatischer Einschnitt. Nicht jede Eigenbedarfskündigung ist jedoch rechtlich haltbar. Wir prüfen, ob der geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich vorliegt und ob formelle Fehler in der Kündigung vorhanden sind. Wir setzen Ihre Rechte konsequent durch.

Schönheitsreparaturen und Auszug

Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen sind unwirksam. Wir prüfen Ihren Mietvertrag und helfen Ihnen, ungerechtfertigte Forderungen des Vermieters abzuwehren oder durchzusetzen.

Betriebskostenabrechnung

Betriebskostenabrechnungen sind häufig fehlerhaft. Wir prüfen die Abrechnung und fordern Nachzahlungen zurück oder verhindern unberechtigte Nachforderungen. Die Frist für Einwände beträgt nur 12 Monate – handeln Sie rechtzeitig.

Gewerberaummiete

Bei Gewerberaummietverhältnissen gelten weitgehend andere Regeln als bei Wohnraummiete. Wir beraten Gewerbemieter und Vermieter bei der Vertragsgestaltung, bei Streitigkeiten über die Miethöhe, bei Instandhaltungspflichten und bei der Kündigung von Gewerbemietverhältnissen.

Rechtsgebiet

Zivilrecht / Prozessrecht

Kompetente rechtliche Beratung und Vertretung in allen zivilrechtlichen Angelegenheiten – für Privatpersonen und Unternehmen.

Jetzt Beratung anfragen

Zivilrecht

Kompetente rechtliche Beratung und Vertretung in allen zivilrechtlichen Angelegenheiten

Prozessrecht

Strategische Prozessführung vor allen Instanzen – von der Klage bis zur Vollstreckung

Zivilrecht / Prozessrecht – Unsere Beratung

Im Zivilrecht geht es um Ihre privaten und wirtschaftlichen Interessen – oft mit erheblicher finanzieller und persönlicher Tragweite. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Position rechtssicher zu klären und Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Wir setzen Ihre zivilrechtlichen Ansprüche mit Nachdruck und Augenmaß durch. Ob Vertragsstreitigkeiten, Schadensersatz oder Auseinandersetzungen im privaten oder geschäftlichen Bereich – wir prüfen Ihre Rechtslage sorgfältig, entwickeln eine klare Strategie und vertreten Sie engagiert außergerichtlich und vor Gericht.

Prozessrecht

Wir sind die Spezialisten für Prozessrecht und gerichtliche Vertretung in Frankfurt am Main. Als Rechtsanwälte mit Schwerpunkt im Prozessrecht unterstützen wir Sie bei der effektiven Durchsetzung und Verteidigung Ihrer Rechte vor Gericht. Unser Fokus liegt auf einer strategisch durchdachten Prozessführung – von der ersten Einschätzung der Erfolgsaussichten bis zur Zwangsvollstreckung eines Urteils.

Unsere Leistungen für Sie

  • Prüfung der Prozess- und Erfolgsaussichten
  • Entwicklung einer Verfahrens- und Prozessstrategie
  • Vorbereitung und Einreichung von Klagen, Anträgen und Rechtsmitteln
  • Vertretung in mündlichen Verhandlungen vor Gericht
  • Führung von Vergleichsverhandlungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung
  • Begleitung der Zwangsvollstreckung und Sicherung von Ansprüchen

Unsere Arbeitsweise – Strukturiert, prozessorientiert, lösungsfokussiert

  • Gründliche Analyse von Sachverhalt und Beweislage
  • Ehrliche Einschätzung der Risiken und Kosten eines Prozesses
  • Transparente Kommunikation über Verfahrensschritte und Fristen
  • Zielgerichtete Prozessführung: gerichtliche Durchsetzung, aber auch Nutzung von Vergleichs- und Einigungsmöglichkeiten, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist

Wir vertreten Sie vor den Gerichten in allen Instanzen bei den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten, sowie bei den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten bis hin zum Bundesarbeitsgericht.

Erste Instanz

  • Amtsgericht (AG) – Streitigkeiten bis 10.000 €
  • Arbeitsgericht
  • Landgericht (LG) – ab 10.001 € Streitwert bzw. Bedeutung der Sache oder Delikt

Zweite Instanz (Berufung / Beschwerde)

  • Landgericht (Berufungsinstanz gegen Urteile des AG)
  • Landesarbeitsgericht (Berufungssachen im Arbeitsrecht)
  • Oberlandesgericht (OLG) als Berufungsinstanz gegen Urteile des LG

Dritte Instanz (Revision)

  • Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt
  • Revisionsstreitigkeiten im Arbeitsrecht
Pia-Alexandra Kappus
ADAC-Vertragsanwaltschaft

ADAC Vertragsanwältin
in Frankfurt.

Pia-Alexandra Kappus · Fachanwältin für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwältin

Als ADAC-Vertragsanwälte vertreten wir ADAC-Mitglieder in allen verkehrsrechtlichen Fragen – von der Unfallregulierung bis zur Vertretung vor Gericht.

Persönlich, klar und durchsetzungsstark – mit über 30-jähriger Erfahrung im Frankfurter Verkehrsrecht.

Vertragsanwaltsseite → Kontakt aufnehmen
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Abfindung

Eine Kündigung ist für Arbeitnehmer oft ein Schock: Existenzängste, Unsicherheit und viele offene Fragen. Häufig geht es dann um ein zentrales Thema – die Abfindung. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu kennen und eine möglichst hohe Abfindung zu erzielen.

Leider gibt es im deutschen Recht keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung.

Dennoch enden die meisten Kündigungsschutzklageverfahren mit einer einvernehmlichen Beendigung mit Abfindung.

Gute Chancen auf eine Abfindung bestehen insbesondere, wenn:

  • Sie kündigungsschutzrechtlich gut geschützt sind (z.B. länger im Betrieb, mehr als 10 Arbeitnehmer)
  • die Kündigung rechtlich angreifbar ist (z.B. formale Fehler, fehlende Sozialauswahl, unzureichende Begründung)
  • Sie einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen
  • ein Betriebsübergang, Stellenabbau oder eine Umstrukturierung bevorsteht
  • besonderer Kündigungsschutz besteht, z.B. bei Schwangeren, Schwerbehinderten oder Betriebsräten

Warum anwaltliche Unterstützung so wichtig ist:

Viele Arbeitnehmer unterschätzen, was möglich ist – oder unterschreiben vorschnell. Mit anwaltlicher Unterstützung profitieren Sie von:

  • Rechtlicher Prüfung der Kündigung: Form, Fristen, Begründung, Sozialauswahl
  • Einschätzung der Verhandlungsposition: Wie stark sind Ihre Chancen im Prozess?
  • Professioneller Verhandlung der Abfindung: Höhe, Zahlungsmodalitäten, Zeugnis, Freistellung
  • Vermeidung von Nachteilen beim Arbeitslosengeld (Sperrzeit, Ruhen des Anspruchs)

Unser Ziel: Maximale Abfindung und bestmögliche Bedingungen für Ihre berufliche Zukunft.

Fristen – handeln Sie schnell!

Bei Kündigungen gilt in der Regel: Sie haben ab Zugang einer schriftlichen Kündigung nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben.Versäumen Sie diese Frist, ist die Kündigung in der Regel wirksam und der Arbeitgeber wird nicht mehr bereit sein eine Abfindung zu zahlen. Kontaktieren Sie uns bei arbeitsrechtlichen Problemen immer sehr schnell, wir ordnen die Ihren Fall für Sie in den rechtlichen Kontext ein und entwickeln die notwendigen Massnahmen.

Jetzt Beratung anfragen
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Abmahnung

Abmahnungen sind im Grunde form- und fristfrei, sie müssen nicht schriftlich ausgestellt werden und es gibt auch keine gesetzliche definierte Frist, in welchen Abmahnungen von Arbeitnehmer angegriffen werden müssen.

Arbeitgebern ist allerdings dringend zu raten, Abmahnungen schriftlich abzufassen und vorzulegen, weil es ansonsten in einem späteren Kündigungsschutzprozess Beweisschwierigkeiten geben könnte.

Arbeitnehmer sollten sich zwar frühzeitig nach einer Abmahnung rechtlichen Rat suchen, allerdings braucht es nicht in allen Fällen gleich eine gerichtliche Auseinandersetzung. Oft genügt eine Gegendarstellung, die arbeitnehmerseits mit anwaltlicher Hilfe erstellt und zur Personalakte genommen wird.

Abmahnungen, die beispielsweise noch etwas unterhalb der Abmahnung einzuordnen sind, können gar nicht gerichtlich angegriffen werden.

Oft schätzen Arbeitnehmer den Stellenwert eine Abmahnung etwas zu dramatisch ein.

Lassen Sie sich gerne von uns beraten, wir können Ihre konkrete Abmahnung und ihre Gefährlichkeit für das Arbeitsverhältnis für Sie einschätzen und die für Sie geeigneten Maßnahmen vorschlagen und durchsetzen.

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Arbeitgeberberatung

Stark an Ihrer Seite als Arbeitgeber – Spezialisierte Arbeitgebervertretung im Arbeitsrecht

Fachkräftemangel, flexible Arbeitszeitmodelle, Homeoffice, zunehmende Regulierung und eine immer streitfreudigere Prozesskultur. Wir unterstützen Sie dabei, rechtssicher zu handeln, Risiken zu minimieren und Ihre unternehmerischen Ziele konsequent durchzusetzen.

Wir beraten und vertreten zahlreiche Arbeitgeber – vom kleinen und mittelständischen Unternehmen bis zum Konzern. Dadurch kennen wir die typischen Fragestellungen und Konfliktlagen aus Arbeitgebersicht im Detail und können zielgerichtete, wirtschaftlich sinnvolle Lösungen entwickeln.

Unsere Schwerpunkte umfassen insbesondere:

  • Gestaltung und Prüfung von Arbeitsverträgen, Dienstverträgen und Bonusregelungen
  • Abmahnungen, Kündigungen (ordentlich, außerordentlich, Änderungskündigung)
  • Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge
  • Betriebsbedingte Restrukturierungen und Personalabbaumaßnahmen
  • Umsetzungen, Versetzungen, Anpassung von Tätigkeitsbereichen
  • Betriebliche Regelungen zu Arbeitszeit, Mobile Office, Homeoffice
  • Variable Vergütung, Zielvereinbarungen und betriebliche Altersversorgung
  • Wettbewerbsverbote, Verschwiegenheitspflichten, Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Vertretung vor Gerichten und Behörden

Kommt es zum Streit, vertreten wir Sie entschlossen und professionell:

  • Vertretung in Kündigungsschutz- und Bestandsschutzverfahren
  • Durchsetzung und Abwehr von Zahlungs- und Schadensersatzansprüchen
  • Eilverfahren (z.B. Beschäftigungsanspruch, Unterlassungsansprüche)
  • Vertretung vor Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten
  • Begleitung von Einigungsstellenverfahren
  • Unser Ziel ist stets: Konflikte strategisch zu führen, Kosten im Blick zu behalten und tragfähige Ergebnisse zu erzielen.

Präventive Beratung für Arbeitgeber

  • rechtssicherer Vorbereitung und Umsetzung von Kündigungen
  • betriebsbedingtem Personalabbau und Sozialauswahl
  • Abmahnungen als Voraussetzung für verhaltensbedingte Kündigungen
  • Erstellung und Verhandlung von Aufhebungsverträgen
  • Begleitung von Umstrukturierungen und Betriebsänderungen
  • Durch frühzeitige Beratung lassen sich rechtliche Risiken und kostspielige Prozesse häufig vermeiden.

In House Schulungen zu aktuellen Rechtsthemen

  • Derzeit bieten wir für unsere Arbeitgeber Mandanten 2,5 stündige Schulungen in den Geschäftsräumen der jeweiligen Arbeitgeber zu folgenden Themen an.

Entgelttransparenzgesetz

  • Am07.06.2026 endet die Umsetzungsfrist de die EU Richtlinie
  • Dadurch ändert sich Vieles für die Betriebe, selbst die neue gesetzliche Regelung erst für den Herbst angekündigt ist.

Arbeitszeiterfassung und moderne Arbeitszeitmodelle

Arbeitsrecht &KI

Zusammenarbeit mit Betriebsrat und Mitbestimmung

Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat kann Chance und Herausforderung zugleich sein. Wir unterstützen Sie dabei, die Mitbestimmungsrechte rechtssicher zu beachten und dabei handlungsfähig zu bleiben:

  • Beratung bei Betriebsvereinbarungen (z.B. Arbeitszeit, IT-Systeme, Datenschutz, Mobile Work)
  • Begleitung von Interessenausgleich und Sozialplan
  • Unterstützung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten
  • Schulung von Führungskräften zum Umgang mit dem Betriebsrat

Präventive Beratung: Risiken vermeiden, Handlungsspielräume sichern

Viele arbeitsrechtliche Konflikte lassen sich durch vorausschauende Gestaltung vermeiden. Wir bieten Ihnen:

  • Prüfung und Optimierung Ihrer bestehenden Arbeitsverträge und Muster
  • Entwicklung von Richtlinien und Policies (z.B. zur Nutzung von E-Mail/Internet, mobiles Arbeiten)
  • Schulungen für Geschäftsführung, HR und Führungskräfte
  • Begleitung bei Compliance-Themen und internen Untersuchungen
  • So minimieren Sie rechtliche Risiken, schaffen klare Strukturen und reduzieren Streitpotenzial im Unternehmen.

Wir beraten insbesondere

  • Mittelständische Unternehmen
  • Unternehmen in Familien- und Inhaberhand
  • Start-ups und Wachstumsunternehmen
  • Konzerne und Unternehmensgruppen
  • Geschäftsführungen, Vorstände und HR-Abteilungen
  • Unsere Beratung ist dabei stets auf Ihre Branche, Ihre Unternehmenskultur und Ihre wirtschaftlichen Ziele zugeschnitten.
  • Klar, pragmatisch, lösungsorientiert
  • Schnelle Reaktionszeiten: In arbeitsrechtlichen Konflikten zählt jede Stunde – wir sind für Sie erreichbar und reagieren zeitnah.
  • Klare Empfehlungen statt abstrakter Gutachten: Sie erhalten konkrete Handlungsvorschläge und klare Risikoabwägungen.
  • Wirtschaftlicher Blick: Wir berücksichtigen Kosten, Reputation und interne Abläufe.
  • Vertraulichkeit und Diskretion: Sensible Personalthemen behandeln wir mit höchster Sorgfalt.
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Aufhebungsvertrag

Homepage-Text für „Aufhebungsvertrag“

Professionelle Unterstützung beim Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag kann eine faire und schnelle Lösung sein, um ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen zu beenden – er birgt aber auch erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu kennen, typische Fallstricke zu vermeiden und eine Lösung zu finden, die wirklich zu Ihrer Situation passt.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird – ohne Kündigung und meist zu einem festgelegten Beendigungszeitpunkt. Er regelt unter anderem:

  • Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses
  • Abfindung
  • Freistellung und Turboklausel
  • Zeugnis (Art und Inhalt)
  • Rückgabe von Arbeitsmitteln und Dienstwagen

Warum rechtliche Prüfung so wichtig ist

Wenn der Aufhebungsvertrag ohne juristische Expertise und Erfahrung gemacht wird, bekommen Sie in der Regel 3 Monate kein Arbeitslosengeld (Sperrfrist) und laufen bei Abkürzung der Kündigungsfrist sogar einen Teil der Abfindung zu verlieren(Ruhenszeit). Es drohen bei unklarer Regelung der Verlust von Ansprüchen (z.B. Boni, variable Vergütung), ungünstige Formulierungen im Arbeitszeugnis und eine zu gering ausgehandelte oder gar keine Abfindung

Bevor Sie unterschreiben, sollten Sie den Vertrag fachkundig prüfen lassen und die Verhandlungsspielräume kennen.

Unsere Leistungen rund um den Aufhebungsvertrag

Wir unterstützen Sie dabei, den Überblick zu behalten und bessere Entscheidungen zu treffen:

Prüfung Ihres Aufhebungsvertrags

  • Rechtliche Einordnung der angebotenen Vereinbarung
  • Prüfung von Fristen, Formulierungen und Klauseln
  • Einschätzung von Risiken (z.B. Sperrzeit, Verfall von Ansprüchen)

Verhandlungsstrategie und Optimierung

  • Bewertung der angebotenen Abfindungshöhe
  • Vorschläge für bessere Regelungen (Abfindung, Zeugnis, Freistellung etc.)
  • Vorbereitung von Argumenten für das Gespräch mit dem Arbeitgeber

Begleitung im gesamten Prozess

  • Unterstützung bei der Kommunikation mit dem Arbeitgeber
  • Überarbeitung und Anpassung von Vertragsentwürfen

Worauf Sie besonders achten sollten

  • Unterschreiben Sie nichts „zwischen Tür und Angel“.
  • Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen – Sie haben das Recht, den Vertrag prüfen zu lassen.
  • Klären Sie vorab, wie sich der Aufhebungsvertrag auf Arbeitslosengeld, Abfindung, Resturlaub und Zeugnis auswirkt.
  • Halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich und eindeutig fest.
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Banken-Arbeitsrecht

Unser Standort im Herzen der Bankenstadt Frankfurt, in der Schillerstrasse in unmittelbarer Nähe zur Börse steht für 40+ Jahre Prozesserfahrung .

Wir beraten Arbeitnehmer sowie Fach- und Führungskräfte aus dem Bankensektor in allen Bereichen des Banken-Arbeitsrechts – kompetent, diskret und mit klarem Blick für Ihre berufliche Zukunft.

Bei Abmahnung, Versetzung, Zielvereinbarung, Bonus- und variabler Vergütung, Dienstwagen, Beförderung, Mobbing oder Fragen zu Arbeitszeit, Überstunden und Mobile Work/Homeoffice prüfen wir Ihre Rechtsposition, erläutern Ihre Ansprüche und Risiken und entwickeln eine individuelle Strategie – verständlich und auf Augenhöhe.

Im Falle von Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Abfindungsverhandlungen profitieren Sie von unserer fachanwaltlichen arbeitsrechtlichen Vertretung, die die besonderen Strukturen, Vergütungsmodelle und Bonus-Systeme im Frankfurter Bankenumfeld kennt. Wir unterstützen Sie dabei, Fehler zu vermeiden, Ansprüche zu sichern und bestmögliche Ergebnisse zu erzielen – in Verhandlungen ebenso wie vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main.

Auch bei Arbeitszeugnissen, Versetzungen innerhalb des Konzerns, Zielbonus-Streitigkeiten oder der betrieblichen Altersversorgung im Bankensektor stehen wir an Ihrer Seite. Sie erhalten eine klare Einschätzung Ihrer Situation und eine praxisnahe Empfehlung, wie Sie Ihre Rechte konsequent durchsetzen und Ihre Karriereinteressen schützen können.

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Betriebsräte

Vertretung von Betriebsräten – engagiert, durchsetzungsstark, spezialisiert

Wir unterstützen Betriebsräte in allen Phasen ihrer Arbeit:

  • bei der Gründung und Wahl von Betriebsräten
  • in der laufenden Betriebsratsarbeit
  • bei Umstrukturierungen, Betriebsänderungen und Interessenausgleich/Sozialplan
  • bei Konflikten mit dem Arbeitgeber, inklusive Einigungsstellen- und Gerichtsverfahren
  • bei der Durchsetzung von Beteiligungsrechten (Mitbestimmung, Mitwirkung, Informationsrechte)
  • beim Schutz einzelner Betriebsratsmitglieder (Kündigung, Abmahnung, Benachteiligung)
  • Dabei verstehen wir uns nicht nur als juristische Berater, sondern als strategische Partner des Gremiums.

Unsere Leistungen für Betriebsräte

Rechtsberatung und Vertretung

  • Prüfung und Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten
  • Begleitung von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
  • Vertretung in Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht
  • Rechtliche Bewertung von Betriebsvereinbarungen

Gestaltung von Betriebsvereinbarungen

Entwurf und Verhandlung von Betriebsvereinbarungen etwa zu:

  • Arbeitszeit und Schichtsystemen
  • Homeoffice, mobilem Arbeiten und Digitalisierung
  • Datenschutz und IT-Systemen
  • Leistungs- und Verhaltenskontrollen
  • Gesundheitsschutz, Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagement
  • Überprüfung bestehender Vereinbarungen auf Aktualität und Rechtskonformität

Schulung und Qualifizierung von Betriebsräten

  • Grundlagenschulungen zum Betriebsverfassungsrecht
  • Spezialschulungen (z.B. Datenschutz, Arbeitszeit, Umstrukturierungen)
  • Inhouse-Schulungen, individuell angepasst an die Situation im Betrieb
  • Begleitende Beratung zwischen den Sitzungen

Begleitung bei Veränderungen im Betrieb

  • Betriebsänderungen, Restrukturierung, Standortschließung
  • Interessenausgleich und Sozialplan
  • Outsourcing, Betriebsübergang, Einführung neuer Technologien
  • Personalabbau, Versetzungen, Änderungskündigungen

Ob laufende Beratung, projektbezogene Begleitung oder Vertretung in einem konkreten Verfahren – wir stimmen unser Mandat flexibel auf die Bedürfnisse Ihres Gremiums ab. Die Kosten der erforderlichen anwaltlichen Unterstützung trägt in der Regel der Arbeitgeber, soweit sie für die Betriebsratsarbeit notwendig ist.

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Bonus & variable Vergütung

Unsere Leistungen bei Streitigkeiten über Bonus und variable Vergütung

  • Unsere Kanzlei liegt ganz in der Nähe der Börse in unserer Bankenstadt Frankfurt.
  • Streitigkeiten wegen Bonus und variabler Vergütung nehmen daher einen großen Teil unserer außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit ein .

Prüfung der Rechtslage und Erfolgsaussichten

Wir analysieren Arbeitsvertrag, Bonusordnung, Zielvereinbarungen und bisherige Praxis, prüfen Anspruchsgrundlagen (vertragliche Zusage, betriebliche Übung, Gleichbehandlungsgrundsatz) sowie Ausschlussfristen und Verjährung und geben eine klare Einschätzung der Erfolgsaussichten und des wirtschaftlich sinnvollen Vorgehens.

Durchsetzung und Abwehr von Bonusansprüchen

Wir machen Bonus- und Provisionsansprüche außergerichtlich und vor den Arbeitsgerichten geltend. Dazu gehören die Überprüfung von Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers (§ 315 BGB), die Geltendmachung von fiktiver Zielerreichung bei unterbliebener Zielvereinbarung sowie die Verteidigung gegen Rückzahlungsforderungen oder nachträgliche Kürzungen.

Bonus bei Kündigung, Aufhebungsvertrag und Freistellung

In Trennungssituationen klären wir, ob ein anteiliger oder voller Bonusanspruch besteht, ob Loyalitäts- oder Betriebstreueboni entfallen dürfen und wie variable Vergütung in Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen zu berücksichtigen ist. Wir verhandeln für Sie über angemessene Abfindungslösungen unter Einbeziehung offener Bonusansprüche.

Strategische Verhandlungs- und Prozessbegleitung

Wir entwickeln eine Prozess- und Verhandlungsstrategie, führen Vergleichsgespräche mit der Gegenseite und vertreten Sie konsequent im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Dabei behalten wir sowohl die prozesstaktischen Chancen als auch Kosten- und Reputationsrisiken im Blick.

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Elternzeit & Elternteilzeit

Gut informiert und rechtlich sicher

Unsere Arbeitsrechtlerin Pia- Alexandra Kappus legt in Ihrer Beratung einen besonderen Fokus auf die Themen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Sie vertritt bundesweit Frauen in allen Karrierestufen, berät bei der Karriereplanung und setzt außergerichtlich und gerichtlich Elternteilzeitansprüche , Brückenteilzeit etc. für Ihre MandantInnen durch.

Ihre wichtigsten Rechte auf einen Blick

Anspruch auf Elternzeit

  • Bis zu 3 Jahre pro Kind
  • Aufteilbar zwischen beiden Elternteilen
  • Vollständig oder in mehreren Abschnitten möglich

Teilzeit während der Elternzeit

  • Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung bei bestimmten Voraussetzungen
  • Flexible Gestaltung von Arbeit und Familie
  • Abstimmung mit dem Arbeitgeber erforderlich

Kündigungsschutz

  • Besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit
  • Beginn und Dauer des Schutzes sind gesetzlich geregelt

Rückkehr in den Beruf

  • Anspruch auf Rückkehr in eine vergleichbare Position
  • Unterstützung bei der Gestaltung des Wiedereinstiegs

Typische Fragen von Eltern – die wir gerne individuell beantworten

  • Wann und wie muss ich Elternzeit beim Arbeitgeber anmelden?
  • Wie lässt sich Elternzeit zwischen den Elternteilen aufteilen?
  • Welche Fristen muss ich zwingend beachten?
  • Welche Möglichkeiten habe ich, in Teilzeit zu arbeiten?
  • Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch?
  • Wie wirkt sich Elternzeit auf meine Karriere und meine Rente aus?

Unsere Unterstützung rund um Elternzeit

Wir begleiten Sie bei allen rechtlichen und praktischen Fragen zu Ihrer Elternzeit – verständlich, transparent und praxisnah:

  • Prüfung Ihrer individuellen Situation und Ihrer Ansprüche
  • Unterstützung bei der Kommunikation mit dem Arbeitgeber
  • Rechtssichere Formulierung von Elternzeitanträgen und Teilzeitwünschen
  • Beratung zum Wiedereinstieg nach der Elternzeit
  • Klärung von Konflikten mit dem Arbeitgeber
  • Ab wann kann ich Elternteilzeit beantragen und wie lange läuft sie?
  • Wie muss ein Antrag auf Elternteilzeit aussehen?
  • Welche Fristen muss ich beachten?
  • Kann mein Arbeitgeber die Elternteilzeit ablehnen?
  • Was passiert nach Ende der Elternteilzeit – habe ich ein Recht auf Rückkehr zur alten Arbeitszeit?
  • Wir setzen Ihre Elternteilzeitansprüchen außergerichtlich und gerichtlich durch!

Brückenteilzeit – kurz erklärt

Brückenteilzeit ist eine befristete Teilzeit: Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit für einen vorher festgelegten Zeitraum und kehren danach automatisch wieder zu Ihrer ursprünglichen, höheren Arbeitszeit (meist Vollzeit) zurück.

Sie ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt und soll verhindern, dass Beschäftigte in der „Teilzeitfalle“ stecken bleiben.

Wichtige Merkmale

  • Befristete Reduzierung : Arbeitszeit wird für einen bestimmten Zeitraum verringert (z.B. 3 Jahre).
  • Gesicherte Rückkehr : Nach Ablauf kehren Sie automatisch zur vorherigen Arbeitszeit zurück – ohne neuen Antrag.
  • Anspruchsgrundlage : Gesetzlicher Anspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Unabhängig von Elternschaft : Anders als Elternteilzeit ist Brückenteilzeit nicht an ein Kind oder Elternzeit gebunden.

Voraussetzungen (Deutschland)

Um Brückenteilzeit in Anspruch zu nehmen, müssen typischerweise u.a. folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Ihr Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer .
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate .
  • Der Zeitraum der Brückenteilzeit liegt zwischen 1 und 5 Jahren .
  • Sie stellen den Antrag rechtzeitig und in Textform (bestimmte Fristen sind zu beachten).
  • Es dürfen keine betriebliche Gründe vorliegen, die zwingend dagegen sprechen (z.B. erhebliche Beeinträchtigung der Organisation oder der Sicherheit im Betrieb).
  • Bei Arbeitgebern mit 46 bis 200 Beschäftigten gilt zusätzlich eine Quote , d.h. nur eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern kann gleichzeitig Brückenteilzeit beanspruchen.

4. Unterschied zur „normalen“ Teilzeit und zur Elternteilzeit

Normale Teilzeit (§ 8 TzBfG)

  • unbefristet
  • kein automatisches Rückkehrrecht
  • Rückkehr zur Vollzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder über erneute Verhandlungen

Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG)

  • befristet
  • gesetzliches Rückkehrrecht zur vorherigen Arbeitszeit
  • nicht an Kinder oder Elternzeit gebunden

Elternteilzeit (§ 15 BEEG)

  • an Elternschaft und Elternzeit gekoppelt
  • besondere Fristen, Voraussetzungen und Schutzmechanismen
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Inhouse-Schulungen für Arbeitgeber

Inhouse-Schulungen für Arbeitgeber – Rechtssicherheit direkt im Unternehmen stärken

Stärken Sie Ihr Unternehmen dort, wo es zählt: bei Ihren Führungskräften und Mitarbeitenden. Mit unseren Inhouse-Schulungen für Arbeitgeber bringen wir aktuelles Arbeitsrecht, Compliance und HR-Praxis direkt zu Ihnen – praxisnah, verständlich und auf Ihre Branche zugeschnitten.

Unsere Trainings helfen Ihnen, Risiken zu minimieren, Konflikte frühzeitig zu vermeiden und rechtssichere Entscheidungen im Alltag zu treffen. Ob Umgang mit kranken Mitarbeitenden, Gestaltung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Datenschutz im Arbeitsverhältnis oder Betriebsratsarbeit – wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen das passende Schulungskonzept.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • Maßgeschneidert: Inhalte, Beispiele und Übungen orientieren sich an Ihren konkreten Fällen.
  • Effizient: Keine Reisezeiten, keine Streuverluste – die Schulung kommt zu Ihrem Team.
  • Rechtssicher: Aktueller Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung, fundiert erläutert.
  • Praxisorientiert: Klare Leitlinien, Checklisten und Formulierungsvorschläge für den Alltag als Arbeitgeber.
  • Ob kompakter Workshop, Halbtagesseminar oder mehrstufiges Schulungsprogramm: Wir machen Ihre Führungskräfte und HR-Teams fit für moderne, rechtssichere Personalarbeit.
  • Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Schulungskonzept – direkt auf Ihr Unternehmen zugeschnitten.
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Kündigung

Kündigung /Kündigungsschutzklage

Eine Kündigung ist nicht immer nur ein Ende- sondern meist auch ein Neuanfang

Viele Arbeitnehmer möchten aus Enttäuschung oder aus anderen Gründen nach einer Kündigung eigentlich gar nicht mehr wirklich an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren, sondern streben wir eine Abfindung an.

Leider gibt es im deutschen Recht keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Das deutsche Arbeitsrecht schützt primär den Erhalt des Arbeitsplatzes. Das bedingt, dass man unbedingt innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist ab Zugang der Kündigung zunächst einmal Kündigungsschutzklage einreichen muss, weil sonst auch eine unrechtmäßige Kündigung rechtskräftig wird.

Wenn es nicht vorher schon Aufhebungsvertrags Verhandlungen zwischen den Parteien gab, dann reicht in aller Regel die Dreiwochenfrist nicht aus um außergerichtlich einen Vergleich auszuhandeln. Nach Klageeinreichung beim Arbeitsgericht gibt es aber weiterhin einen großen Spielraum zum Aushandeln eines Vergleichs mit Abfindung.

Das Arbeitsgericht Verfahren sieht dafür kurz nach Klageeinreichung bereits einen sogenannten Gütetermin vor. Eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung kann das Arbeitsgericht dann allerdings erst 4-6 Monate nach Klageeinreichung in einem sogenannten Kammertermin fällen.

Wir vertreten vor den Arbeitsgerichten jährlich zwischen 80 und 100 Kündigungsschutzklagen und erreichen in mehr als 70 % der Fälle Abfindungsvergleiche.

Was sollten Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung tun?

Schnell anwaltliche Hilfe suchen und Fristen beachten Gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.

Kündigung sofort prüfen lassen, formale Fehler müssen innerhalb von 2 Tagen gerügt werden

Wir Sie im Kündigungsfall unterstützenkönnen:

  • Prüfung von Kündigungen (ordentlich, außerordentlich, Änderungskündigung)
  • Beratung zu Kündigungsfristen und Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld
  • außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
  • Führung von Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht
  • Verhandlung und Gestaltung von Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen
  • Durchsetzung von Abfindungsansprüchen und Zeugniskorrekturen
  • Wir vertreten sowohl Arbeitnehmer als auch Führungskräfte und beraten auf Wunsch auch diskret im Hintergrund.
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Sozialplan

Betriebliche Umstrukturierungen, Personalabbau, Standortverlagerungen oder -schließungen stellen Unternehmen wie Beschäftigte vor große Herausforderungen. Ein Sozialplan dient in diesen Situationen als zentrales Instrument, um soziale Härten abzufedern, wirtschaftliche Nachteile zu mildern und einen geordneten Veränderungsprozess zu ermöglichen. Auf unserer arbeitsrechtlichen Schwerpunktseite zum Sozialplan zeigen wir, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten, welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen und wie wir Sie in jeder Phase begleiten.

Was ist ein Sozialplan und wann wird er erforderlich?

Ein Sozialplan ist eine kollektive Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die die Folgen einer geplanten Betriebsänderung regelt. Er wird regelmäßig im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich verhandelt und hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszugleichen oder zu mildern. Typische Anlässe sind unter anderem größere Entlassungen, die Einführung neuer Technologien, Rationalisierungsmaßnahmen, Betriebsteil- oder Betriebsschließungen. In Unternehmen mit Betriebsrat kann in bestimmten Konstellationen ein Sozialplan sogar erzwingbar sein.

Typische Inhalte und Gestaltungselemente eines Sozialplans

Die Ausgestaltung eines Sozialplans ist stets betriebsspezifisch. Häufig enthält ein Sozialplan insbesondere Regelungen zu:

  • Abfindungen: Berechnungsformeln nach Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Bruttogehalt, Sozialpunktemodellen sowie Höchst- und Mindestbeträge.
  • Freiwilligenprogrammen: Aufhebungsverträgen, Abfindungsangeboten mit Bedenkzeit, „Sprinterprämien“ oder Optionsmodellen.
  • Transfermaßnahmen: Einrichtung oder Nutzung einer Transfergesellschaft, Qualifizierungs- und Weiterbildungsangebote, Coaching und Outplacement.
  • Versetzungen und Änderungskündigungen: Regelungen zu neuen Arbeitsorten, Arbeitszeiten, Tätigkeiten oder Vergütungsstrukturen.
  • Mobilität und Zusatzleistungen: Umzugs- und Pendlerzuschüsse, Fahrtkostenerstattungen, Zuschüsse zu Bewerbungsaktivitäten und Umschulungen.
  • Schutz besonderer Personengruppen: Modifizierte oder erhöhte Leistungen für ältere Beschäftigte, schwerbehinderte Menschen, Beschäftigte mit Unterhaltspflichten oder Alleinerziehende.
  • Ziel ist es, einen fairen Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens und den Schutzbedürfnissen der Belegschaft zu schaffen.

Mitbestimmung, Einigungsstelle und Grenzen

Die Aufstellung eines Sozialplans ist in Deutschland gesetzlich geregelt und an klare arbeitsrechtliche Vorgaben geknüpft. In mitbestimmten Betrieben hat der Betriebsrat bei Betriebsänderungen weitreichende Beteiligungsrechte. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, kann eine Einigungsstelle angerufen werden, die einen Sozialplan notfalls ersetzt. Zugleich bestehen rechtliche Grenzen, etwa hinsichtlich überhöhter Leistungen, Diskriminierungsverboten oder der Gleichbehandlung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen. Eine rechtssichere Ausgestaltung ist daher unerlässlich, um spätere Streitigkeiten, Nachverhandlungen oder gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Unsere Beratung für Arbeitgeber

Arbeitgeber stehen vor der Aufgabe, Restrukturierungen wirtschaftlich sinnvoll zu planen und zugleich die arbeitsrechtlichen Anforderungen einzuhalten. Wir unterstützen Sie unter anderem bei der strategischen Vorbereitung von Betriebsänderungen, der Entwicklung eines tragfähigen Konzepts für Interessenausgleich und Sozialplan, der Verhandlung mit dem Betriebsrat und der Einigungsstelle sowie der rechtssicheren Umsetzung einzelner Maßnahmen. Dabei behalten wir sowohl Kostenrisiken als auch Reputations- und Motivationsaspekte im Blick und helfen, praktikable und transparente Lösungen zu entwickeln.

Unsere Beratung für Betriebsräte und Beschäftigte

Betriebsräte und betroffene Beschäftigte benötigen in Restrukturierungsprozessen verlässliche rechtliche Orientierung. Wir beraten Betriebsräte bei der Analyse der geplanten Maßnahmen, der Vorbereitung von Verhandlungen, der Ausarbeitung eigener Vorschläge und der Durchsetzung von angemessenen Abfindungen und Schutzmechanismen. Einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützen wir bei der Prüfung von Abfindungsangeboten und Aufhebungsverträgen, bei der Bewertung von Alternativangeboten im Unternehmen sowie bei der gerichtlichen Durchsetzung individueller Ansprüche. Unser Ziel ist es, soziale Nachteile so weit wie möglich zu begrenzen und realistische Perspektiven zu eröffnen.

Die Gestaltung und Verhandlung von Sozialplänen erfordert arbeitsrechtliches Spezialwissen, Verhandlungserfahrung und ein hohes Maß an Sensibilität für betriebliche Abläufe. Wir verbinden eine fundierte rechtliche Expertise mit einem pragmatischen, lösungsorientierten Ansatz. Durch unsere Erfahrung in Unternehmen unterschiedlicher Größenordnungen kennen wir typische Konfliktfelder und wissen, welche Regelungen sich in der Praxis bewährt haben. Ob Sie eine Umstrukturierung planen, als Betriebsrat beteiligt sind oder als betroffene Person vor weitreichenden Entscheidungen stehen – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess und sorgen dafür, dass Ihr Sozialplan rechtssicher, fair und praktikabel ausgestaltet ist.

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Zeugnis

Arbeitnehmer haben nach § 109 Gewerbeordnung einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis, das klar und verständlich ist und keinen unzulässigen negativen Geheimcode enthält.

Das BAG geht davon aus, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen kann, wenn er mehr als nur eine ganz einfache Hilfstätigkeit ausgeübt hat. Ein einfaches Zeugnis (nur Art und Dauer der Tätigkeit) reicht in der Praxis meist nicht aus; häufig wird ein qualifiziertes Zeugnis geschuldet.

Notenmaßstab

Die Rechtsprechung arbeitet mit dem bekannten Notensystem:

  • Note 1 = „sehr gut“ (stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“)
  • Note 2 = „gut“ (stets zu unserer vollen Zufriedenheit“)
  • Note 3 = „befriedigend“ (zu unserer vollen Zufriedenheit“)

Welche Note ist geschuldet?

Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf ein durchschnittliches (befriedigendes) Zeugnis, also Note 3, sofern keine besonderen Umstände vorgetragen und bewiesen werden. Das BAG sagtdazu:

  • Der Arbeitgeber darf im Zeugnis von einem „befriedigenden“ Leistungs- und Führungsbild ausgehen.
  • Will der Arbeitnehmer eine bessere Note (Note 2 oder 1), trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Leistungen überdurchschnittlich waren.
  • Umgekehrt muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, wenn er eine schlechtere Note als 3 (also 4 oder schlechter) erteilen möchte.

BAG-Rechtsprechung

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u.a. BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13) besteht ein Anspruch auf ein wahrheitsgemäßes, wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, dessen Bewertung im Regelfall „befriedigend“ ist. Eine Note „gut“ oder „sehr gut“ kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn er die entsprechenden überdurchschnittlichen Leistungen beweist.

Unsere Leistungen rund um das Arbeitszeugnis

  • Erstprüfung des Zeugnisses auf Form, Vollständigkeit (Tätigkeiten, Dauer, Position, Beförderungen) und typische Negativformulierungen.
  • Übersetzung der Zeugnissprache : Erklärung, welche Note (sehr gut/gut/befriedigend) sich hinter bestimmten Formeln verbirgt.
  • Rechtliche Einschätzung : Prüfung, ob das Zeugnis dem Grundsatz der Wahrheit und Wohlwollenspflicht entspricht und ob wesentliche Stationen/Erfolge fehlen.
  • Formulierungsvorschläge : Erstellung konkreter, rechtssicherer Formulierungsvorschläge, mit denen der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber eine Korrektur anregen kann.
  • Begleitung der Korrespondenz : Unterstützung bei höflich-bestimmten Anschreiben und ggf. außergerichtlicher Geltendmachung von Berichtigungsansprüchen.
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Verkehrsunfall

40+ Jahre Erfahrung im Verkehrsunfallrecht – ADAC Vertragsanwaltskanzlei

Ein Verkehrsunfall kommt immer unerwartet – die rechtlichen Folgen sind jedoch komplex und weitreichend.

Nach einem Unfall ist stets zunächst die Haftungsfrage zu klären . Aber selbst wenn die 100 %-tige Schuld der Gegenseite feststeht, bleibt die Abwicklung eines Verkehrsunfalles hoch kompliziert und gehört in die Hände von Fachanwälten. Versicherer kürzen nicht selten berechtigte Forderungen oder lehnen sie ganz ab obwohl Ansprüche bestehen. Schon die rechtliche Beurteilung, ob es sich um einen Reparaturschaden handelt oder einen Totalschaden und ob sie im Einzelfall fiktiv abrechnen dürfen, also ohne zu reparieren oder einer Reparaturrechnung vorzulegen, ist hochkomplex und bedarf der fachanwaltichen Beurteilung. Dasselbe gilt für Schmerzensgeldansprüche, die Regulierung von Fahrzeug- und Personenschäden, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden sowie Kosten für Mietwagen, Nutzungsausfall.. Wir prüfen für Sie die Haftungsquote, bewerten die Beweislage (Polizeibericht, Zeugen, Gutachten) und setzen Ihre Rechte konsequent durch – außergerichtlich und, wenn erforderlich, vor Gericht.

TiPPs für Ihr Verfhalten unmittelbar nach dem Unfall

  • Sichern Sie zuerst die Unfallstelle (Warnblinker, Warnweste, Warndreieck) und leisten Sie Erste Hilfe. Bei Verletzten, größerem Sachschaden oder unsicherer Lage immer die 110 oder 112 anrufen.
  • Die Polizei sollte gerufen werden bei Personenschäden, hohem Sachschaden, Streit über die Schuld, Unfallfluchtverdacht oder Alkohol-/Drogenverdacht.
  • Den Unfall Ihrer Kfz-Versicherung unverzüglich melden, meist innerhalb weniger Tage; Fristen aus dem Versicherungsvertrag beachten.

Machen Sie Fotos von Unfallstelle, Fahrzeugpositionen, Schäden, Bremsspuren, Umgebung. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Wetter. Erfassen Sie Zeugen (Name, Anschrift, Telefonnummer), da ihre Aussagen später für die Haftungsfrage wichtig sein können.

Mit dem Unfallgegner mindestens austauschen: Name, Anschrift, Kennzeichen, Versicherung, Policennummer. Nutzen Sie wenn möglich einen Europäischen Unfallbericht oder notieren Sie ein klares Unfallprotokoll mit Skizze. Nichts vorschnell unterschreiben, was ein Schuldanerkenntnis sein könnte.

Gegenüber der Gegenseite keine Schuld voll einräumen („Ich bin schuld“), sondern nur den Sachverhalt schildern. Bei polizeilicher Aufnahme wahrheitsgemäß, aber sachlich bleiben; bei Unsicherheit können Sie Angaben zur Schuldfrage verweigern und später über einen Anwalt Stellung nehmen.

Auch bei leichten Beschwerden (z.B. Nackenschmerzen) zeitnah zum Arzt gehen und alles dokumentieren.

Bei unverschuldetem Unfall muss die gegnerische Haftpflicht typischerweise die Anwaltskosten tragen.

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Schmerzensgeld

Nach einem Verkehrsunfall treten häufig Verletzungen wie Schleudertrauma, Prellungen, Frakturen, etc auf und natürlich in Einzelfällen auch sehr schwere Verletzungen bis hin zur Querschnittslähmung. Jede Verletzung ist rechtlich individuell und damit unterschiedlich bewertet. Die deutsche Rechtsordnung geht grundsätzlich davon aus, dass Gesundheit nicht mit Geld aufzufinden ist. Das wird leider dazu, dass Deutschland im internationalen Vergleich sehr geringe Schmerzensgelder gezahlt werden.

Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes berechnet?

Die Höhe des Schmerzensgeldes orientiert sich unter anderem an:

  • Schwere und Art der Verletzung
  • Dauer der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit
  • verbleibenden Dauerschäden und Einschränkungen
  • Beeinträchtigung von Beruf, Freizeit und Familie
  • Wir nutzen aktuelle Schmerzensgeldtabellen, medizinische Unterlagen und Gutachten, um Ihren Anspruch möglichst hoch und realistisch zu beziffern.

Bei typischen Verletzungen nach Verkehrsunfällen gibt es in Deutschland keine starren Schmerzensgeld-Tabellen im Gesetz. Die Höhe orientiert sich an § 253 BGB, der Rechtsprechung (Schmerzensgeldtabellen), Art und Schwere der Verletzung, Dauer der Beeinträchtigung, Dauerschäden, Alter, Beruf und Verschuldensgrad. Alle Beträge unten sind nur grobe Orientierungswerte aus der Praxis und können im Einzelfall deutlich abweichen.

. Häufige „leichtere“ Verletzungen

HWS-Schleudertrauma (Distorsion) ohne Dauerschaden: oft im Bereich von ca. 200–500 € nur bei schweren Fällen, je nach Dauer der Beschwerden und Nachweisbarkeit1000 -2000 €.

Prellungen, Distorsionen, kleinere Platzwunden, einfache Frakturen ohne OP: häufig 1.000–4.000 EUR, wenn die Heilung unkompliziert verläuft und keine Dauerfolgen bleiben.

C. Mittelschwere Verletzungen

Komplizierte Frakturen (z.B. Bein-, Arm-, Beckenfraktur) mit Operation, stationärem Aufenthalt und längerer Arbeitsunfähigkeit: häufig 3.000–10.000 EUR, bei mehrfachen Brüchen und längerer Reha auch deutlich darüber.

Gesichtsschädigungen mit Narben, Verlust oder Schädigung von Zähnen: je nach Entstellung und Folgekosten häufig 5.000–20.000 EUR.

Bandscheibenschäden, die auf den Unfall zurückgeführt werden können: Spannweite sehr groß; bei dauerhaften Schmerzen und OP-Pflicht oftmals 5.000–25.000 EUR.

D. Schwere Verletzungen

Schweres Schädel-Hirn-Trauma, dauerhafte kognitive Einschränkungen: nicht selten 30.000–100.000 EUR und mehr, abhängig von Pflegebedürftigkeit und Lebensbeeinträchtigung.

Querschnittslähmung, schwere Hirnschäden mit Pflegebedürftigkeit, Verlust von Gliedmaßen: die Rechtsprechung kennt Fälle mit weit über 100.000 EUR bis in den hohen sechsstelligen Bereich.

Schwere Verbrennungen, entstellende Narben: je nach Ausmaß und psychischer Belastung teils 50.000–150.000 EUR.

E. Tödlicher Unfall

Das Schmerzensgeld des Verstorbenen (wegen Leid bis zum Tod) geht auf die Erben über und wird individuell bemessen. Zusätzlich gibt es seit 2017 das Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB), das sich für nahe Angehörige häufig im Rahmen von grob 5.000–15.000 EUR pro Person bewegt.

Ihr Weg zu Ihrem Recht

Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie nichts ohne rechtliche Prüfung unterschreiben und keine vorschnellen Abfindungsangebote annehmen. Wir übernehmen für Sie:

  • die vollständige Kommunikation mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung
  • die Sicherung von Beweisen und medizinischen Unterlagen
  • die Geltendmachung und Durchsetzung Ihres Schmerzensgeldanspruchs
  • Kontaktieren Sie uns unverbindlich – häufig muss die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten tragen, wenn deren Fahrer den Unfall verursacht hat.

Wichtige materielle Schadenspositionen

  • Heilbehandlungskosten: Eigenanteile, Zuzahlungen, Privatärztliche Behandlung, Hilfsmittel (Schienen, Rollstuhl, Prothesen, Brille etc.), Fahrtkosten zu Ärzten/Therapien.
  • Verdienstausfall: Differenz zwischen dem, was Sie ohne Unfall verdient hätten, und dem, was Sie tatsächlich erhalten (inkl. Überstunden, Zulagen, Selbständigengewinn).
  • Haushaltsführungsschaden: Wenn Sie den eigenen Haushalt wegen der Verletzung nicht oder nur eingeschränkt führen können; es wird der fiktive Lohn einer Haushaltshilfe ersetzt.
  • Pflege- und Betreuungskosten: Professionelle Pflegekräfte oder auch Mehraufwand von Angehörigen (grundsätzlich ersatzfähig).
  • Zukunftsschäden: Dauerhafte Erwerbsminderung, spätere Operationen, Reha, Hilfsmittelwechsel, Umschulungen.
  • Sonstige Kosten: beschädigte Kleidung, Handy/Brille, Fahrtkosten von Angehörigen (z.B. Krankenhausbesuche), Mehraufwendungen für barrierefreie Wohnungsanpassung.

Empfehlung für den Einzelfall

  • Für eine seriöse Einschätzung benötigt man konkrete Angaben zu Verletzungsart, Behandlungsdauer, Arbeitsunfähigkeit, Dauerschäden und Alter. Erst dann können wir eine konkrete Einschätzung abgeben.
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Autokauf / Autoleasing / Autoreparatur

Beim Fahrzeugkauf (insbesondere vom Händler) greifen in Deutschland die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 437 ff. BGB, nicht zu verwechseln mit einer freiwilligen Garantie des Herstellers oder Händlers. Gewährleistung setzt einen Sachmangel bei Gefahrübergang (regelmäßig Übergabe des Fahrzeugs) voraus.

Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (z.B. “unfallfrei”), eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder es sich nicht für die gewöhnliche bzw. vorausgesetzte Verwendung eignet (z.B. gravierende technische Defekte, erhöhter Ölverbrauch, verschwiegener Unfallschaden). Beim Kauf von einem Verbraucher bei einem Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf) gelten Beweiserleichterungen in den ersten 12 Monaten nach Übergabe.

Rechte des Käufers: Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadenersatz

Primär kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, also nach seiner Wahl Nachbesserung (Reparatur) oder Ersatzlieferung (§ 439 BGB), wobei der Händler unter Umständen eine Art der Nacherfüllung verweigern darf, wenn sie unverhältnismäßig ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, kommen Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz in Betracht.

Rücktritt: Voraussetzungen und Ablauf

Für einen Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB) müssen im Regelfall vorliegen: ein nicht nur unerheblicher Sachmangel, eine Fristsetzung zur Nacherfüllung mit Ablehnungsandrohung, Erfolgslosigkeit der Nacherfüllung (z.B. zweimalige erfolglose Reparatur oder Verweigerung), und kein Ausschlussgrund (z.B. nur geringfügiger Mangel). Beim Rücktritt wird der Vertrag rückabgewickelt: Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises, ggf. unter Anrechnung von Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer.

Tipp:

Zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sollten Sie den Mangel genau dokumentieren (Fotos, Werkstattberichte, Fehlerprotokolle) und den Verkäufer schriftlich zur Nacherfüllung mit angemessener Frist (meist 14 Tage) auffordern.

Nach fruchtlosem Ablauf können Sie Rücktritt oder Minderung erklären und schließlich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und/oder Klage erheben, falls der Verkäufer nicht reagiert.

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Leasing

Leasing ist rechtlich meist eine zeitlich befristete Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, bei der der Leasinggeber Eigentümer bleibt und der Leasingnehmer die Sache nutzt. In Deutschland wird das zivilrechtlich überwiegend über Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) und ergänzende Rechtsprechung eingeordnet, mit Besonderheiten je nach Vertragsmodell und AGB.

Der Leasingnehmer hat das Gebrauchsrecht und die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten, außerdem oftmals Instandhaltung, Versicherung und Gefahrtragung. Gewährleistungsrechte wegen Mängeln der Sache sind bei Finanzierungsleasing regelmäßig auf den Lieferanten abgetreten (Stichwort: „Abtretung der Gewährleistungsansprüche“), sodass der Leasingnehmer sich bei Mängeln nicht an den Leasinggeber, sondern an den Lieferanten halten muss.

Typische Risiken und Streitpunkte

Wichtig sind insbesondere Regelungen zu Laufzeit, Kündigung, Rückgabe, Schäden, Mehr-/Minderkilometern, Restwert, Haftung und Versicherung. Streit entsteht häufig bei Kfz-Leasing über Rückgabeschäden und Restwert- bzw. Kilometerabrechnungen, bei gewerblichen Objekten über Vertragslaufzeit, Kündigungsmöglichkeiten und Gewährleistungsausschlüsse.

Besonders prüfbedürftig sind:

  • Vertragsdauer und Verlängerung (Grundmietzeit, automatische Verlängerung)
  • Kündigungsausschluss und Regelungen zur außerordentlichen Kündigung (z.B. Totalschaden, wirtschaftliche Notlage)
  • Rückgabeklauseln (Definition „vertragsgemäßer Verschleiß“, Gutachterverfahren, Fristen)
  • Abrechnung (Kilometergrenzen, Restwert, Verwertungserlös, Bearbeitungsgebühren)
  • Gefahrtragung/Versicherung (Vollkasko, GAPDeckung)Wenn Sie mir Ihren Vertrag (oder Auszüge) schicken, kann ich die einzelnen Klauseln rechtlich einordnen.
  • Vorzeitige Beendigung/Kündigung

Bei typischen Finanzierungsleasingverträgen ist eine ordentliche Kündigung während der Grundlaufzeit vertraglich ausgeschlossen; eine vorzeitige Beendigung führt sonst oft zu Vorfälligkeits- bzw. Schadensersatzforderungen (abgezinste Restmieten, Restwert). Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich (§ 314 BGB analog, z.B. Totalschaden, unzumutbare Mängel), wobei die genaue Rechtsfolge stark vom Vertragstext und der AGBKontrolle abhängt.

Insgesamt handelt sich beim Leasing um eine rechtlich komplizierte Materie, bei der es Sinn macht im Konfliktfall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen.

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Blitzer

Geschwindigkeitsüberschreitung- Rotlicht Abstandsverstoß

Schon wenige km/h zu schnell können zu Bußgeld , Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot führen. Für Berufskraftfahrer oder Pendler kann das existenzielle Folgen haben. Umso wichtiger ist es, frühzeitig prüfen zu lassen, ob der Vorwurf überhaupt rechtmäßig ist.

Wie wir als Fachanwälte für Verkehrsrecht Ihnen konkret helfen können:

  • Prüfung Bußgeldbescheid und die Einhaltung aller gesetzlichen Fristen,
  • Einholung der Ermittlungsakte
  • Kontrolle Messverfahren, Messgerät und Messaufbau auf Fehler,
  • Bewertung der Erfolgsaussichten des Einspruchs,
  • Vertretung im Prozeß

Typische Verteidigungsansätze

Häufig ergeben sich Ansatzpunkte aus:

  • Fehlerhaften Messungen (z.B. unzulässiger Aufstellort, nicht geeichtes Gerät, Bedienfehler),
  • Formfehlern im Bußgeldbescheid,
  • unzureichender Fahreridentifizierung anhand des Blitzerfotos,
  • Verjährung oder verletzt ermittelten Fristen,
  • Weil für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nur eine kurze Frist läuft, sollten Sie so früh wie möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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Rotlichtverstoß

Ein vermeintlich „kleiner“ Rotlichtverstoß kann gravierende Folgen haben: hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg, Fahrverbot.

Unsere Leistungen beim Rotlichtverstoß

Wir übernehmen für Sie die komplette rechtliche Vertretung bei Rotlichtverstößen, insbesondere:

  • Prüfung von Bußgeldbescheid und Anhörungsbogen
  • Kontrolle der Messung, der Ampelschaltung und der Beweisfotos
  • Überprüfung von Formfehlern, Verjährung und Fahreridentität
  • Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs
  • Vertretung gegenüber Bußgeldstelle, Polizei und vor dem Amtsgericht
  • So wissen Sie von Anfang an, wo Sie stehen – und welche Verteidigungsstrategien sinnvoll sind.

Typische Problemkonstellationen

Besonders häufig geht es um folgende Konstellationen:

  • Rot länger als 1 Sekunde: droht in der Regel höheres Bußgeld, Punkte und Fahrverbot
  • Mit Gefährdung oder Sachschaden: noch strengere Sanktionen möglich
  • Berufskraftfahrer oder Pendler: existenzielle Bedeutung des Führerscheins
  • Unklare Beweislage: schlechte Bildqualität, verdeckte Ampel, unübersichtliche Kreuzung
  • Wir prüfen, ob die Messung wirklich gerichtsfest ist – oder ob erhebliche Zweifel bestehen.
  • Handeln Sie rechtzeitig : Die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beträgt in der Regel nur 14 Tage.
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Alkohol / Drogen am Steuer

Alkohol am Steuer kann in Deutschland zu Ordnungswidrigkeiten, Straftaten, Fahrverboten/Fahrerlaubnisentzug, Punkten sowie zivilrechtlicher Haftung führen. Maßgeblich sind insbesondere die StVO, das StVG und die StGB-Vorschriften.

Promillegrenzen und Ordnungswidrigkeiten

Bereits ab 0,5 ‰ (ohne Ausfallerscheinungen und ohne Unfall) liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor. Es drohen typischerweise Geldbußen im dreistelligen bis vierstelligen Bereich, 1–2 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer bis 21 Jahre gilt nach § 24c StVG die 0,0 ‰-Grenze.

Straftaten nach dem StGB

Ab etwa 1,1 ‰ gilt bei Pkw-Fahrern regelmäßig absolute Fahruntüchtigkeit; Fahren ist dann eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) – auch ohne Unfall. Kommt es zu einem Unfall oder gefährdet der Fahrer andere, kann § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) einschlägig sein. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist für die Neuerteilung.

Fahrerlaubnis, Punkte und MPU

Neben Geldstrafe/Bußgeld drohen Fahrverbot (1–3 Monate) oder der Entzug der Fahrerlaubnis (mindestens 6 Monate Sperrfrist). Im Fahreignungsregister können bis zu 3 Punkte eingetragen werden; bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. In vielen Fällen, insbesondere bei hohen Promillewerten (meist ab 1,6 ‰) oder Wiederholungstaten, kann eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) Voraussetzung für die Wiedererteilung sein.

Unsere Rolle als spezialisierte Verkehrsrechtskanzlei

Als Verkehrsrechtsanwälte vertreten wir Sie bei Alkohol am Steuer in Straf und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie vor der Fahrerlaubnisbehörde. Ziel ist, Führerscheinentzug, Punkte, Geldstrafe und Eintragungen so weit wie möglich zu begrenzen oder zu vermeiden.

Erste Einschätzung und Verteidigungsstrategie

Wir prüfen den genauen Sachverhalt (Promillewert, Unfall, Vorbelastungen, Fahrpraxis) und die Rechtsgrundlagen (insbes. §§ 24a, 24c StVG, §§ 315c, 316 StGB). Daraus entwickeln wir eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, etwa ob auf Einstellung, minderschwere Sanktion oder Vermeidung einer strafrechtlichen Verurteilung hingearbeitet werden kann.

Melden Sie sich so früh wie möglich nach dem Vorfall, bevor Sie Aussagen gegenüber Polizei oder Versicherung machen. Machen Sie stets gegenüber der Polizei von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Bevor wir die Ermittlungsakte nicht gesehen haben sollte es keine Aussage von Ihnen gegenüber der Polizei geben.

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Unfallflucht

Anders als in einigen unserer Nachbarländer ist in Deutschland bereits ein sehr geringer Lackschaden z.B. beim Ausparken dazu geeignet ein Verfahren wegen Unfallflucht in Gang zu setzen .

Bestraft wird, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Beteiligten oder Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat.

Pflichten am Unfallort

Der Tatbestand ist erfüllt, wenn sich der Beteiligte entfernt, ohne die in § 142 StGB normierten Pflichten zu erfüllen:

  • Bei Anwesenheit anderer Beteiligter oder Geschädigter: Pflicht zur Vorstellung und Angabe der Beteiligung (Name, Adresse, Fahrzeug, Versicherungsdaten ermöglichen).

Bei Abwesenheit anderer (z.B. angefahrenes parkendes Auto): Pflicht zur angemessenen Wartezeit am Unfallort. Wie lange „angemessen“ ist, hängt vom Einzelfall (Schadenshöhe, Tageszeit, Verkehrslage) ab, typischerweise einige Minuten bis hin zu 30 Minuten.

Erst nach Erfüllung dieser Feststellungspflichten oder nach angemessener Wartezeit darf der Beteiligte gehen, ohne den Tatbestand zu verwirklichen.

Entfernen vom Unfallort

Ein „Entfernen“ liegt vor, wenn sich der Beteiligte so weit löst, dass er für die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Beteiligung nicht mehr ohne weiteres erreichbar ist. Kurzzeitiges Wegtreten in unmittelbare Nähe (z.B. um Hilfe zu holen) ist kein strafbares Entfernen, solange der Bezug zum Unfallort erhalten bleibt.

Nachträgliche Pflichten

In bestimmten Fällen (z.B. berechtigtes oder entschuldigtes Entfernen, „Unfall im ruhenden Verkehr“) treffen den Beteiligten nachträgliche Offenbarungspflichten: Er muss sich unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) bei Polizei oder dem Berechtigten melden und Angaben zur Beteiligung machen. Unterlässt er das, kann ebenfalls § 142 StGB erfüllt sein.

Wenn du möchtest, kann ich dir den Tatbestand noch einmal schematisch (Objektiver/ subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) aufbereiten.

Geldstrafe - Fahrerlaubnis -Führerschein

  • Im Fall einer Verurteilung wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist
  • in der Regel mit einer Geldstrafe zwischen 30 und 50 Tagessätzen zu rechnen, wobei die Höhe des Tagessatzes vom individuellen Einkommen des Beschuldigten bzw. Verurteilten abhängt.

Hinzu kommen die Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis:

  • Bei höherem Fremdschaden liegt häufig eine Regelentziehung der Fahrerlaubnis nahe, verbunden mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung.
  • Zusätzlich kann ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten angeordnet werden.
  • Im Fahreignungsregister in Flensburg werden regelmäßig Punkte eingetragen, die sich auf das Gesamtpunktestandkonto auswirken.

Unabhängig vom Strafverfahren drohen Folgen gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung:

Die Haftpflichtversicherung reguliert zwar in der Regel den Schaden des Geschädigten, kann aber im Innenverhältnis beim Verursacher Regress nehmen (Rückforderung bis zu einer vertraglich festgelegten Höchstgrenze).

In der Kaskoversicherung kann der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen die Aufklärungsobliegenheiten verstößt.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei bedeutendem Fremdschaden (ab 1.300 € netto)- § 111a StPO

Sobald am gegnerischen Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 1300 € oder mehr entstanden ist, besteht die Gefahr, dass der Führerschein bereits vor dem Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens, meist sehr zeitnah nach dem Unfall vorläufig entzogen wird, gemäß § 111a StPO

Der Begriff des bedeutenden Fremdschadens ist ein ungeschriebener Tatbestandsbestandteil aus der Rechtsprechung. Die Gerichte haben die Schwelle im Laufe der Jahre angehoben. Aktuell wird (je nach OLG) überwiegend ein Betrag im Bereich von ca. 1.300–1.800 EUR netto als Grenze angesehen.

Ein Schaden von über 1.500 EUR liegt damit regelmäßig im Bereich eines bedeutenden Fremdschadens, sodass bei einer Unfallflucht in diesem Bereich typischerweise von Ungeeignetheit auszugehen ist und eine Maßnahme nach § 111a StPO in Betracht kommt.

D. Voraussetzungen im Einzelfall

Zwingend ist die Maßnahme auch oberhalb der Grenze nicht:

  • Es müssen dringende Gründe dafür sprechen, dass das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entziehen wird.
  • Es ist immer eine Gesamtwürdigung erforderlich (Schuldform, Fahrverhalten, Nachtatverhalten – etwa spätere freiwillige Meldung, Höhe und Art des Schadens, Voreintragungen).
  • Bei Ersttätern und Grenzfällen der Schadenshöhe kann das Gericht im Ausnahmefall von § 69 StGB absehen; dann fehlt es auch an der Grundlage für § 111a StPO.

In der Praxis gilt bei Unfallflucht: Liegt der Fremdschaden deutlich über ca. 1.500 EUR und ist der Tatverdacht dringend, wird die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO häufig angeordnet, weil die spätere endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis sehr wahrscheinlich ist.

Bedeutung frühzeitiger Verteidigung

Da sowohl die strafrechtlichen als auch die führerscheinrechtlichen Konsequenzen erheblich sein können, ist eine frühe anwaltliche Beratung vor einer eigenen Aussage gegenüber Polizei oder Versicherung rechtlich dringend zu empfehlen. Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen, entlastende Umstände vorbringen (z.B. fehlende Unfallwahrnehmung, nachträgliche Meldung) und so entscheidend auf das Ergebnis des Verfahrens einwirken.

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Wohnraummiete

Schwerpunkte als Frankfurts Anwalt für Mietrecht

Im Mietrecht hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Borik als Fachanwalt mit seinem Anwaltsteam im Zusammenhang mit

  • dem Ausspruch, der Durchsetzung oder der Abwehr von
  • HYPERLINK "https://www.kappus-fachanwaelte.de/anwalt-mietrecht-frankfurt/"

    Kündigungen

  • mit Mietrückständen oder einer Eigenbedarfskündigung
  • Schadensersatzforderungen

    Instandhaltung und Instandsetzung

    Mieterhöhungen

    HYPERLINK "https://www.kappus-fachanwaelte.de/anwalt-mietrecht-frankfurt/"

    Mietminderungen

    Mietkautionen / Mietsicherheiten

    Schönheitsreparaturen

    Nebenkostenabrechnungen

    Modernisierungsmaßnahmen

    Dies gilt gleichermaßen für das Wohnraummietrecht, wie für das Geschäftsraummietrecht, als auch das Gewerberaummietrecht. Speziell für Immobilienunternehmen und Hausverwaltungen bieten wir den Service einer externen Rechtsabteilung.

    Tipps zur außerordentlichen Kündigung im Mietrecht

    Bei einer außerordentlichen Kündigung wird das Mietverhältnis (bis auf wenige Ausnahmen) sofort, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Die außerordentliche Kündigung ist das schärfste Mittel, um das Mietverhältnis zu beenden. Bevor der Mieter oder Vermieter zu diesem Mittel greifen, müssen sie grundsätzlich andere – mildere – Maßnahmen ausschöpfen, zum Beispiel die Nachfristsetzung zur Beseitigung des Mietmangels bzw. den Ausspruch einer Abmahnung. Auch eine Vielzahl weiterer Aspekte spielen bei der Frage, ob eine außerordentliche Kündigung Aussicht auf Erfolg hat, eine Rolle. Wird eine außerordentliche Kündigung zu Unrecht ausgesprochen, riskiert der Kündigende, den Schadensersatzansprüchen seines Vertragspartners ausgesetzt zu werden.

    Ordentliche Kündigung: Tipps vom Anwalt für Mietrecht

    Beim Ausspruch einer ordentlichen Kündigung muss der Kündigende, ob Vermieter oder Mieter, die vertragliche und/oder gesetzliche Kündigungsfrist beachten. Das Mietverhältnis läuft in diesen Fällen erst mit Ablauf dieser Frist aus.

    Der Mieter darf sein Mietverhältnis jederzeit und ohne Angaben von Gründen ordentlich kündigen, außer bei einem befristeten Mietvertrag, einem befristeten Kündigungsverzicht und einigen weiteren gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Fällen.

    Der Vermieter benötigt (wiederum bis auf einige Ausnahmefälle) hingegen ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, um es ordentlich kündigen zu dürfen.

    Als Gründe für ein solches berechtigtes Interesse kommen insbesondere erhebliche Vertragsverletzungen des Mieters (z.B. erheblicher Zahlungsverzug oder erhebliche Ruhestörungen, wobei der Vermieter den Mieter grundsätzlich auch in diesen Fällen erstmal abmahnen muss, bevor er kündigt), der Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Angehörigen an der Wohnung und eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks. Vor allem die Eigenbedarfskündigungen, der wohl häufigste Unterfall von ordentlichen Kündigungen, stellen die Mietvertragsparteien in der Praxis regelmäßig vor große Schwierigkeiten bei ihrer Durchsetzung und Abwehr. Im Falle einer zu Unrecht ausgesprochenen ordentlichen Kündigung riskiert der Vermieter wiederum, von seinem Mieter auf Schadensersatz – zum Beispiel auf Erstattung dessen Anwaltskosten – in Anspruch genommen zu werden.

    Gerne beraten und vertreten wir Sie fachanwaltlich bei allen Fragen und Problemen, die im Zusammenhang mit mietrechtlichen Kündigungen auftreten.

    Dies gilt gleichermaßen für das Wohnraummietrecht, wie für das Geschäftsraummietrecht und das Gewerberaummietrecht. Speziell für Immobilienunternehmen und Hausverwaltungen bieten wir den Service einer externen Rechtsabteilung.

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    Mietpreisbremse

    Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Begrenzung für Mietpreise bei Wiedervermietung von Wohnraum in bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Ihr Ziel ist es, starken Mietanstieg zu dämpfen, ohne Vermietung grundsätzlich unattraktiv zu machen.

    Gesetzliche Grundlage

    Rechtsgrundlagen in Deutschland sind vor allem §§ 556d–556g BGB. Die Bundesländer bestimmen per Verordnung, in welchen Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten die Mietpreisbremse gilt und wie lange.

    Kernregel: 10 %-Grenze

    In betroffenen Gebieten darf die Miete bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich höchstens um 10 % überschreiten. Maßstab ist meist der qualifizierte Mietspiegel der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

    Ausnahmen von der Mietpreisbremse

    Die Mietpreisbremse gilt insbesondere nicht bei

    • Neubauten (erstmals nach dem 1.10.2014 genutzt und vermietet),
    • umfassend modernisierten Wohnungen,
    • wenn die Vormiete bereits höher war (Bestandsschutz für überhöhte Vormiete),
    • sowie für bestimmte staffel- oder indexierte Mietverträge mit bereits zulässiger Ausgangsmiete.

    Durchsetzung durch Mieter

    Mieter können eine zu hohe Miete rügen (§ 556g BGB) und die Miete ab Rüge mindern bzw. Rückzahlung überzahlter Beträge verlangen, wenn die Voraussetzungen der Mietpreisbremse erfüllt sind. Sie müssen dazu konkret darlegen, warum sie die Miete für unzulässig halten (z.B. Vergleich mit Mietspiegel).

    Um im Einzelfall prüfen zu können ob Zur Prüfung, ob eine konkrete Wohnung unter die Mietpreisbremse fällt, brauchst man im Wesentlichen Informationen zu:

    • Wohnort, Baujahr/Modernisierung, Vormiete und Miethöhe im Vergleich zur ortsüblichen Miete.
    • On in der betreffenden Stadt/Gemeinde per Verordnung das „Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt“ ausgewiesen ist
    • ob diese Verordnung zum Zeitpunkt des Abschlusses deines Mietvertrags bereits galt.
    • Baujahr des Hauses (zur Frage „Neubau“),
    • ob die Wohnung erstmals nach dem 1.10.2014 genutzt und vermietet wurde (dann: keine Mietpreisbremse),
    • ob eine umfassende Modernisierung vor Vermietung durchgeführt wurde (dann ggf. keine Mietpreisbremse),
    • Wohnfläche, Lage, Ausstattung (für die Einstufung im Mietspiegel).
    • Mietvertrag mit Datum des Vertragsabschlusses und vereinbarte Nettokaltmiete,
    • ggf. Info zur Vormiete (z.B. aus Auskunft des Vermieters; dieser muss die Vormiete auf deine Rüge hin offenlegen, wenn er sich darauf beruft),
    • Angaben zu Modernisierungsmaßnahmen, falls der Vermieter Zuschläge deswegen verlangt.
    • ortsübliche Vergleichsmiete
    • 10 % = zulässige Höchstmiete nach Mietpreisbremse
    • Liegt die tatsächliche Miete darüber und greift keine Ausnahme, ist die Miete wahrscheinlich überhöht.
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    Schönheitsreparaturen

    Schönheitsreparaturen sind im deutschen Mietrecht ein besonders streitanfälliges Thema. Grundsätzlich ist nach dem Gesetz der Vermieter für die Instandhaltung der Wohnung zuständig. In vielen Mietverträgen wird diese Pflicht jedoch per Schönheitsreparaturklausel ganz oder teilweise auf den Mieter übertragen. Solche Klauseln sind nur wirksam, wenn sie bestimmte rechtliche Vorgaben erfüllen.

    Unwirksam sind insbesondere starre Fristenpläne (z.B. „alle 3 Jahre muss gestrichen werden“ unabhängig vom Zustand) oder Klauseln, die den Mieter unangemessen benachteiligen, etwa zur vollständigen Endrenovierung ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abnutzung. Ebenfalls kritisch sind Regelungen zur Quotenabgeltung, bei denen der Mieter anteilig für künftige Renovierungen zahlen soll; diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel unwirksam. Ist eine Schönheitsreparaturklausel unwirksam, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung: Die Renovierungspflicht liegt dann beim Vermieter.

    Ob und in welchem Umfang Sie als Mieter oder Vermieter tatsächlich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, hängt immer vom konkreten Mietvertrag und der aktuellen BGH-Rechtsprechung ab.

    Lassen Sie zweifelhafte Klauseln daher im Einzelfall rechtlich prüfen.

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    Kündigung im Mietrecht

    Tipps zur außerordentlichen Kündigung im Mietrecht

    Bei einer außerordentlichen Kündigung wird das Mietverhältnis (bis auf wenige Ausnahmen) sofort, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Die außerordentliche Kündigung ist das schärfste Mittel, um das Mietverhältnis zu beenden. Bevor der Mieter oder Vermieter zu diesem Mittel greifen, müssen sie grundsätzlich andere – mildere – Maßnahmen ausschöpfen, zum Beispiel die Nachfristsetzung zur Beseitigung des Mietmangels bzw. den Ausspruch einer Abmahnung. Auch eine Vielzahl weiterer Aspekte spielen bei der Frage, ob eine außerordentliche Kündigung Aussicht auf Erfolg hat, eine Rolle. Wird eine außerordentliche Kündigung zu Unrecht ausgesprochen, riskiert der Kündigende, den Schadensersatzansprüchen seines Vertragspartners ausgesetzt zu werden.

    Ordentliche Kündigung: Tipps vom Anwalt für Mietrecht

    Beim Ausspruch einer ordentlichen Kündigung muss der Kündigende, ob Vermieter oder Mieter, die vertragliche und/oder gesetzliche Kündigungsfrist beachten. Das Mietverhältnis läuft in diesen Fällen erst mit Ablauf dieser Frist aus.

    Der Mieter darf sein Mietverhältnis jederzeit und ohne Angaben von Gründen ordentlich kündigen, außer bei einem befristeten Mietvertrag, einem befristeten Kündigungsverzicht und einigen weiteren gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Fällen.

    Der Vermieter benötigt (wiederum bis auf einige Ausnahmefälle) hingegen ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, um es ordentlich kündigen zu dürfen.

    Als Gründe für ein solches berechtigtes Interesse kommen insbesondere erhebliche Vertragsverletzungen des Mieters (z.B. erheblicher Zahlungsverzug oder erhebliche Ruhestörungen, wobei der Vermieter den Mieter grundsätzlich auch in diesen Fällen erstmal abmahnen muss, bevor er kündigt), der Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Angehörigen an der Wohnung und eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks. Vor allem die Eigenbedarfskündigungen, der wohl häufigste Unterfall von ordentlichen Kündigungen, stellen die Mietvertragsparteien in der Praxis regelmäßig vor große Schwierigkeiten bei ihrer Durchsetzung und Abwehr. Im Falle einer zu Unrecht ausgesprochenen ordentlichen Kündigung riskiert der Vermieter wiederum, von seinem Mieter auf Schadensersatz – zum Beispiel auf Erstattung dessen Anwaltskosten – in Anspruch genommen zu werden.

    Gerne beraten und vertreten wir Sie fachanwaltlich bei allen Fragen und Problemen, die im Zusammenhang mit mietrechtlichen Kündigungen auftreten.

    Dies gilt gleichermaßen für das Wohnraummietrecht, wie für das Geschäftsraummietrecht und das Gewerberaummietrecht. Speziell für Immobilienunternehmen und Hausverwaltungen bieten wir den Service einer externen Rechtsabteilung.

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    Energiekosten

    Energiekosten (Heizung, Warmwasser, Strom fürs Treppenhaus etc.) sind in der Wohnraummiete typischerweise Betriebskosten im Sinne des § 556 BGB i.V.m. BetrKV. Ob der Mieter sie tragen muss, hängt davon ab, ob dies wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde.

    Umlagevoraussetzungen und Mietvertrag

    Damit Energiekosten umlagefähig sind, muss der Mietvertrag entweder:

    • auf die Betriebskostenverordnung verweisen oder
    • die einzelnen umlagefähigen Kostenarten (z.B. Heizung, Warmwasser, Aufzug) benennen.
    • Fehlt eine solche Regelung, sind die Energiekosten grundsätzlich bereits in der Grundmiete enthalten.

    Heiz- und Warmwasserkosten: Verbrauch, Verteilung, Abrechnung

    Heiz- und Warmwasserkosten sind nach der Heizkostenverordnung (HeizKV) überwiegend verbrauchsabhängig abzurechnen (mind. 50 %, max. 70 % variabel; Rest nach Wohnfläche etc.). Eine jährliche Abrechnung ist Pflicht; sie muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, sonst verfallen Nachforderungen grundsätzlich.

    Vorauszahlungen, Nachzahlungen und Guthaben

    Der Mieter zahlt meist monatliche Vorauszahlungen auf Betriebs- und Heizkosten. Die Abrechnung ergibt entweder:

    • Nachzahlung, die bei ordnungsgemäßer Abrechnung fällig wird, oder
    • ein Guthaben, das der Vermieter an den Mieter auszukehren oder zu verrechnen hat.
    • Bei erheblichen Abweichungen darf der Vermieter die Vorauszahlungen angemessen anpassen (§ 560 BGB).

    Preissteigerungen, Energiekrise und Modernisierung

    Steigen die Energiepreise, trägt der Mieter dies grundsätzlich, soweit das im Rahmen der umlagefähigen Betriebskosten bleibt; eine gesonderte Zustimmung braucht der Vermieter dafür nicht. Nimmt der Vermieter energetische Modernisierungen vor (z.B. neue Heizung, Dämmung), kann er die Kosten unter den Voraussetzungen des § 559 BGB teilweise als Mieterhöhung nach Modernisierung geltend machen, während gleichzeitig der Energieverbrauch sinken soll.

    Rechte des Mieters bei Fehlern oder überhöhten Kosten

    Stellt der Mieter Form- oder Rechenfehler in der Abrechnung fest, kann er Einwendungen innerhalb von 12 Monaten nach Zugang erheben. Bei massiven Mängeln der Wärmeversorgung (z.B. kalte Wohnung trotz Heizperiode) kommen Mietminderung, Mängelbeseitigung und ggf. Schadensersatz in Betracht. Bei Zweifeln an der Abrechnung besteht ein Einsichtsrecht in die Belege.

    Checkliste für Mieter

    • Prüfen, ob im Mietvertrag Betriebskosten/Energiekosten wirksam auf dich umgelegt sind (Verweis auf BetrKV oder einzelne Kostenarten genannt).
    • Kontrollieren, ob eine jährliche Heiz- und Betriebskostenabrechnung kommt und ob die 12Monats-Frist nach Abrechnungszeitraum eingehalten ist.
    • Abrechnung auf Form- und Rechenfehler checken (Zeitraum, Verteilerschlüssel, Zählerstände, Vorjahresvergleich).
    • Prüfen, ob Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden (Heizkostenverordnung, meist 50–70 % nach Verbrauch).
    • Bei Unklarheiten Belegeinsicht verlangen (Rechnungen, Verträge mit Versorgern, Verteilerschlüssel).
    • Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten schriftlich erheben.
    • Bei dauerhaften Heizproblemen oder zu niedriger Temperatur Mangel anzeigen, Frist setzen und ggf. Mietminderung prüfen.
    • Höhe der Vorauszahlungen mit realem Verbrauch abgleichen und ggf. Anpassung verlangen.

    Checkliste für Vermieter

    • Im Mietvertrag klare Betriebskostenklausel aufnehmen (Verweis auf BetrKV oder detaillierte Aufzählung).
    • Abrechnungszeitraum (12 Monate) festlegen und Abrechnungen fristgerecht innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf erstellen.
    • Heizkosten ordnungsgemäß nach Heizkostenverordnung verteilen (Verbrauch + Grundkosten, Verteilerschlüssel dokumentieren).
    • Transparente, nachvollziehbare Abrechnung erstellen (Kostenarten, Verteilung, Vorauszahlungen, Saldo).
    • Alle Belege 10 Jahre geordnet aufbewahren und auf Wunsch Belegeinsicht ermöglichen.
    • Bei stark steigenden Kosten die Vorauszahlungen angemessen anpassen und kurz begründen.
    • Heizungsanlage warten lassen und Störungen zügig beheben, um Minderungsansprüche zu vermeiden.
    • Bei energetischen Modernisierungen (z.B. neue Heizung) rechtzeitig ankündigen und die Voraussetzungen einer Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB) beachten.
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    Gewerberaummiete

    Die Gewerberaummiete betrifft die Vermietung von Räumen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken (Laden, Büro, Praxis, Gastro, Lager etc.). Sie unterscheidet sich rechtlich deutlich von der Wohnraummiete, weil viele Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts nicht gelten und die Vertragsfreiheit größer ist.

    Rechtsgrundlagen

    Grundlage sind die §§ 535 ff. BGB (allgemeines Mietrecht). Die speziellen Wohnraumschutzvorschriften (z. B. zu Kündigungsschutz, Mieterhöhungen, Kappungsgrenzen, Miethöhe) gelten in der Regel nicht. Gleichzeitig unterliegen Klauseln einer AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, wenn Formularmietverträge genutzt werden.

    Zentrale Vertragspunkte

    Wesentliche Punkte eines Gewerbemietvertrags sind: Mietgegenstand (exakte Flächenbeschreibung), Mietzweck/Nutzung, Mietdauer (meist Festlaufzeit), Miete/Wertsicherung (z. B. Staffelmiete, Indexmiete), Nebenkosten, Instandhaltung/Instandsetzung, Schönheitsreparaturen, Betriebspflichten, Sicherheiten (Kaution/Bürgschaft) und Rückgaberegelungen. Unklare oder lückenhafte Regelungen führen später oft zu Streit.

    Schriftformrisiko (§ 550 BGB)

    Bei langfristigen Gewerbemietverhältnissen ist die Schriftform nach § 550 BGB entscheidend. Wird sie nicht eingehalten oder durch spätere formlos vereinbarte Änderungen „beschädigt“, kann der Vertrag trotz vereinbarter Festlaufzeit ordentlich kündbar werden. Jede wesentliche Änderung (z. B. Miete, Fläche, Laufzeit, Optionen) sollte schriftformfest in einem Nachtrag fixiert werden.

    Miete, Nebenkosten und Wertsicherung

    Die Miethöhe ist im Gewerbemietrecht grundsätzlich frei verhandelbar. Üblich sind Staffelmieten, Indexmieten (VPI) oder Umsatzmieten. Nebenkosten werden weitgehend vertraglich geregelt; eine saubere Definition der umlagefähigen Kosten, der Verteilerschlüssel und Abrechnungsfristen ist wirtschaftlich zentral. Fehler führen schnell zu Nachzahlungs- oder Rückforderungsrisiken.

    Instandhaltung, Haftung und Risiken

    Anders als bei Wohnraum werden Instandhaltung und Instandsetzung häufig weitgehend auf den Mieter übertragen, insbesondere bei „Single-Tenant“-Objekten oder Hallen. Hier greift aber die AGB-Kontrolle: überzogene Klauseln können unwirksam sein. Ebenso wichtig sind Regelungen zu Mängeln, Mietminderung, Haftungsbegrenzungen, Versicherungspflichten und Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), etwa bei massiven Marktveränderungen.

    G. Praktische Empfehlung

    Gewerbemietverträge haben oft hohe Laufzeiten und Volumina; typische Risiken sind Schriftformfehler, unklare Nebenkosten, überzogene Instandhaltungspflichten und unzureichende Wertsicherungsklauseln. Sowohl Vermieter als auch Mieter sollten vor Abschluss und bei Nachträgen eine rechtliche Prüfung vornehmen, um wirtschaftliche und rechtliche Risiken langfristig zu begrenzen.

    Unsere Leistungen auf einen Blick

    • Vertragsgestaltung und -prüfung: Mietvertrag, Optionsrechte, Konkurrenzschutz, Betriebspflichten, Ausbau- und Übergaberegeln
    • Miete & Anpassung: Staffelmiete, Indexmiete, Umsatzmiete, Anpassungs- und Härteklauseln
    • Nebenkosten & Betrieb: Nebenkostenumlage, Abrechnungen, Cap-Klauseln, Instandhaltung/Instandsetzung, Verkehrssicherung
    • Laufzeit & Beendigung: Kündigung, Verlängerung, Räumung, Übergabe/Abnahme, Schadensersatz
    • Konfliktlösung: Mängel, Mietminderung, Störung des Geschäftsbetriebs, Mediation und Prozessführung
    • Besonderheiten: Untermiete, Pop-up/Interim, Co-Working, Center- und Parkraumbewirtschaftung, Standort-Due Diligence
    • Für Vermieter und Mieter
    • Wir vertreten Vermieter bei Portfoliostandardisierung, Ausfall- und Leerstandsrisiken, Durchsetzung von Miet- und Räumungsansprüchen.
    • Mieter begleiten wir bei Flächenzuschnitt, Ausbau, Betriebsunterbrechung, Standortwechsel und der Verhandlung marktkonformer Konditionen.

    Rechtlicher Rahmen – praxisnah angewandt

    Das Gewerberaummietrecht basiert auf §§ 535 ff. BGB mit strenger AGB-Kontrolle und der Schriftform nach § 550 BGB als zentralem Risiko. Wir sichern Verträge gegen Schriftformfallen, strukturieren Nebenkosten transparent und verhandeln Mietanpassungen belastbar, damit Ihr Vertrag auch „unter Stress“ trägt.

    Ihr Vorteil

    • Schnelle Reaktionszeiten, verhandlungsstarke Vertretung und klare, wirtschaftliche Ergebnisse. Wir sprechen Branche und Betrieb – nicht nur Paragrafen.
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    Wohnungseigentumsrecht (WEG)

    Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt in Deutschland das Eigentum an Wohnungen (Wohnungseigentum) und an Stellplätzen bzw. Teileigentum sowie die Organisation der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es ist zentrale Grundlage für alle Mehrfamilienhäuser mit aufgeteilten Eigentumswohnungen.

    Arten des Eigentums

    Das WEG unterscheidet zwischen Sondereigentum (z.B. die eigene Wohnung, oft auch Keller- oder Tiefgaragenstellplatz) und Gemeinschaftseigentum (Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus, Leitungen, viele Außenanlagen). Entscheidend sind Teilungserklärung, Aufteilungsplan und ggf. die Gemeinschaftsordnung.

    Rechte und Pflichten der Eigentümer

    Jeder Eigentümer hat ein Nutzungsrecht an seinem Sondereigentum und ein Mitgebrauchsrecht am Gemeinschaftseigentum, darf aber andere weder unzumutbar beeinträchtigen noch das Gemeinschaftseigentum verändern. Zugleich trägt er Kosten- und Lastenanteile (Hausgeld, Instandhaltung, Rücklage) nach dem im Gesetz oder in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Schlüssel.

    Eigentümerversammlung und Beschlüsse

    Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Entscheidungsorgan, einberufen und geleitet meist durch den Verwalter. Dort werden u.a. Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Instandhaltungsmaßnahmen und bauliche Veränderungen beschlossen; je nach Maßnahme gilt einfache, qualifizierte oder einstimmige Beschlussmehrheit. Fehlerhafte Beschlüsse können binnen Frist mit der Anfechtungsklage angegriffen werden.

    Verwaltung, Verwalter und Verwaltungsbeirat

    Die Gemeinschaft hat regelmäßig einen Verwalter, der das Objekt laufend betreut (Abrechnung, Verträge, Handwerker, Versammlung). Der Verwaltungsbeirat unterstützt und kontrolliert den Verwalter, ist aber nicht zwingend. Eigentümer haben Anspruch auf Einsicht in Unterlagen und transparente Abrechnung.

    Typische Praxisprobleme

    Häufige Konflikte betreffen Lärm und Gebrauch der Wohnung, Tierhaltung, Kurzzeitvermietung (z.B. Airbnb), Kostenverteilung, bauliche Veränderungen (z.B. Balkone, Dämmung, EMobilitäts-Ladestationen) oder Barrierefreiheit. Die seit 2020 reformierte WEGNovelle erleichtert viele bauliche Maßnahmen, lässt aber Spielraum für Streit und Auslegung.

    Wenn du möchtest, kann ich dir im nächsten Schritt praxisorientiert erklären, was man als (künftiger) Wohnungskäufer, als Verwalter oder als einzelner Eigentümer jeweils konkret beachten sollte.

    Was unser Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Michael Borik im WEG für Sie tun kann

    Mietvertrag, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Protokolle prüfen

    Im WEG prüft er Einladung, Beschlussfassung und Protokoll, formuliert Beschlüsse und erhebt bei Fehlern Beschlussanfechtung nach § 44 WEG (Klage binnen 1 Monat, Begründung binnen weiterer 2 Monate).

    Zudem begleitet er bauliche Veränderungen (inkl. privilegierter Maßnahmen wie Barrierefreiheit, Einbruchschutz, EMobilität), Kostenverteilung, Einsichtsrechte und Verwalterbestellung/Abberufung aus ordnungsmäßiger Verwaltung.

    Er beantragt bei Bedarf einstweiligen Rechtsschutz, setzt Unterlassungs, Duldungs und Zahlungsansprüche durch und organisiert Beweise (z.B. Gutachten, Lärmprotokoll). Wo sinnvoll, erreicht er per Vergleich schnelle, belastbare Lösungen.

    Durch vertragsgestaltende Beratung (Mietvertrag, Hausordnung, Verwaltervertrag, Beschlusstexte) sowie Due Diligence vor Erwerb (Rücklagen, Abrechnungen, Beschlüsse) verhindert er Folgekosten und Streit.

    Die Abrechnung erfolgt nach RVG oder Vergütungsvereinbarung ; oft greift Rechtsschutzversicherung mit Deckungszusage.

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    Zivilrecht

    Im Zivilrecht geht es um Ihre privaten und wirtschaftlichen Interessen – oft mit erheblicher finanzieller und persönlicher Tragweite. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Position rechtssicher zu klären und Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren.

    Wir setzen Ihre zivilrechtlichen Ansprüche mit Nachdruck und Augenmaß durch. Ob Vertragsstreitigkeiten, Schadensersatz, Forderungsmanagement oder Auseinandersetzungen im privaten oder geschäftlichen Bereich – wir prüfen Ihre Rechtslage sorgfältig, entwickeln eine klare Strategie und vertreten Sie engagiert außergerichtlich und vor Gericht.

    Unsere Leistungen für Sie in Zivilrecht

    • Vertragsrecht (Kauf-, Dienst-, Werk- und Mietverträge)
    • Schadensersatz- und Haftungsfragen
    • Forderungsmanagement und Inkasso
    • Streitigkeiten aus Darlehen, Bürgschaften und Sicherheiten
    • Gewährleistung und Mängelrechte
    • Allgemeines Zivil- und Schuldrecht

    Unsere Arbeitsweise

    • Sorgfältige Analyse der Rechtslage und der wirtschaftlichen Folgen
    • Klare, verständliche Einschätzung von Chancen und Risiken
    • Entwicklung einer individuellen Strategie (Verhandlung, Vergleich, Klage)
    • Konsequente Vertretung Ihrer Interessen gegenüber Gegnern, Versicherungen und Gerichten
    • Transparente Kommunikation und planbare Kostenstrukturen
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    Prozessrecht

    Wir sind die Spezialisten für Prozessrecht und gerichtliche Vertretung in Frankfurt am Main

    Als Rechtsanwälte mit Schwerpunkt im Prozessrecht unterstützen wir Sie bei der effektiven Durchsetzung und Verteidigung Ihrer Rechte vor Gericht . Unser Fokus liegt auf einer strategisch durchdachten Prozessführung – von der ersten Einschätzung der Erfolgsaussichten bis zur Zwangsvollstreckung eines Urteils.

    Unsere Leistungen für Sie

    • Prüfung der Prozess- und Erfolgsaussichten
    • Entwicklung einer Verfahrens- und Prozessstrategie
    • Vorbereitung und Einreichung von Klagen, Anträgen und Rechtsmitteln
    • Vertretung in mündlichen Verhandlungen vor Gericht
    • Führung von Vergleichsverhandlungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung
    • Begleitung der Zwangsvollstreckung und Sicherung von Ansprüchen

    Unsere Arbeitsweise

    Strukturiert, prozessorientiert, lösungsfokussiert

    • Gründliche Analyse von Sachverhalt und Beweislage
    • Ehrliche Einschätzung der Risiken und Kosten eines Prozesses
    • Transparente Kommunikation über Verfahrensschritte und Fristen
    • Zielgerichtete Prozessführung : gerichtliche Durchsetzung, aber auch Nutzung von Vergleichs- und Einigungsmöglichkeiten, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist

    Wir vertreten Sie vor den Gerichten in allen Instanzen:

    Erste Instanz

    • Amtsgericht (AG) Streitigkeiten bis 10.000 €
    • Arbeitsgericht
    • Landgericht (LG) – ab 10.001 € Streitwert bzw. Bedeutung der Sache oder Delikt

    Zweite Instanz (Berufung/ Beschwerde)

    • Landgericht (Berufungsinstanz gegen Urteile des AG)
    • Landesarbeitsgericht ( Berufungssachen im Arbeitsrecht)
    • Oberlandesgericht (OLG) als Berufungsinstanz gegen Urteile des LG

    Dritte Instanz (Revision)

    • Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt
    • Revisionsstreitigkeiten im Arbeitsrecht
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    Vergütung & Rechtsschutz

    Kosten &
    Rechtsschutz.

    Zufriedenheit durch Transparenz – wir informieren Sie klar und verständlich über alle anfallenden Kosten.

    Mit Versicherung

    Kostenabrechnung über die Rechtsschutzversicherung

    Wir arbeiten mit nahezu allen Rechtsschutzversicherungen zusammen.

    Übernahme der Kosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung

    Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir auf Wunsch die Deckungsmöglichkeiten für Ihr Anliegen. Wir übernehmen gerne für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und die weitere Korrespondenz zur Kostenübernahme.

    Keine automatische Kostenübernahme

    Bitte beachten Sie, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht in jedem Fall zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Die Entscheidung über die Erteilung einer Deckungszusage trifft ausschließlich Ihre Rechtsschutzversicherung nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen.

    Selbstbeteiligung und nicht gedeckte Kosten

    Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist von Ihnen selbst zu tragen.

    Etwaige nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckte Gebühren und Auslagen (z.B. vertraglich ausgeschlossene Rechtsgebiete) sind von Ihnen zu bezahlen.

    Transparente Information vor Kostenentstehung

    Vor der Entstehung wesentlicher Kosten informieren wir Sie über:

    • die voraussichtlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer Honorarvereinbarung, und
    • die voraussichtliche Kostenbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung, soweit diese erkennbar ist.

    Dieser Hinweis dient ausschließlich Ihrer Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder versicherungsrechtliche Beratung. Maßgeblich sind stets die Versicherungsbedingungen Ihres Vertrages sowie die Entscheidung Ihrer Rechtsschutzversicherung im Einzelfall.

    Ohne Versicherung

    Kostenabrechnung OHNE Rechtsschutzversicherung

    Wenn Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, ist Transparenz bei den Kosten besonders wichtig. Nachfolgend finden Sie einen Überblick, wie sich Anwaltskosten ohne Rechtsschutzversicherung typischerweise berechnen und welche Möglichkeiten der Vergütung es gibt.

    In den allermeisten Fällen rechnen wir auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren ab. Nur bei besonders komplexen Fällen und Fällen mit hoher Haftung vereinbaren wir Stundenhonorare oder Vergütungspauschalen.

    Gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

    Bei den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG hängt die Höhe der Vergütung von folgenden Parametern ab:

    • dem Gegenstandswert (z.B. Forderungshöhe, wirtschaftliches Interesse),
    • der Art der Tätigkeit (außergerichtliche Beratung, Vertretung, gerichtliches Verfahren),
    • dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit.

    Auf dieser Grundlage entstehen gesetzliche Gebühren, die für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verbindlich sind, soweit keine individuelle Honorarvereinbarung getroffen wird.

    In gerichtlichen Auseinandersetzungen kann gegebenenfalls auch Prozesskostenhilfe vom Staat gewährt werden, wenn die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen dafür vorliegen.

    Selbstverständlich akzeptieren wir auch Beratungshilfebescheinigungen.

    Wir informieren Sie vor Beginn des Mandats darüber, welche Gebühren voraussichtlich anfallen und wie sich diese im Detail zusammensetzen.

    Honorarvereinbarungen (z.B. Stundenhonorar oder Pauschalhonorar)

    In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, statt der reinen gesetzlichen Gebühren eine individuelle Honorarvereinbarung zu treffen, etwa:

    • ein Stundenhonorar, bei dem nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet wird,
    • ein Pauschalhonorar für klar umrissene Tätigkeiten (z.B. Vertragsprüfung, Erstellung eines Schreibens).

    Ob eine Honorarvereinbarung in Ihrem Fall in Betracht kommt, besprechen wir gerne mit Ihnen. Selbstverständlich erhalten Sie eine transparente Darstellung der voraussichtlichen Kosten.

    Kostenrisiko und Kostenerstattung

    Je nach Art des Verfahrens besteht die Möglichkeit, dass die unterlegene Partei die Kosten (ganz oder teilweise) zu tragen hat. Dies betrifft insbesondere:

    • Gerichtsgebühren,
    • eigene Anwaltskosten,
    • im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch die Anwaltskosten der Gegenseite.

    Ob und in welchem Umfang eine Kostenerstattung in Ihrem konkreten Fall zu erwarten ist, erläutern wir Ihnen zu Beginn des Mandats und vor wichtigen Verfahrensschritten.

    Ratenzahlung und finanzielle Entlastung

    Wir wissen, dass Anwaltskosten eine finanzielle Belastung darstellen können. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie eine Ratenzahlung oder eine gestaffelte Abrechnung wünschen. Gemeinsam finden wir eine Lösung, die zu Ihrer Situation passt.

    Transparenz und Kostenvoranschlag

    Unser Ziel ist, dass Sie jederzeit den Überblick behalten. Daher:

    • erhalten Sie auf Wunsch eine Kostenschätzung, bevor weitere Schritte eingeleitet werden,
    • erklären wir Ihnen unsere Rechnungen verständlich und nachvollziehbar,
    • stehen wir für Rückfragen zu einzelnen Positionen jederzeit zur Verfügung.

    Wenn Sie Fragen zur Abrechnung oder zu den voraussichtlichen Kosten in Ihrem konkreten Fall haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie offen und transparent, bevor Ihnen Kosten entstehen.

    Kontakt aufnehmen

    Unsere Versicherungspartner

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    ADAC
    Besonderheiten

    Besonderheiten im Arbeitsrecht

    Außergerichtliche Vertretung im Arbeitsrecht

    Die Kosten zahlt grundsätzlich im Arbeitsrecht außergerichtlich die beratene Partei selbst; auf eine Übernahme durch den Arbeitgeber gibt es keinen Rechtsanspruch.

    Aufhebungsvertrag / Abwicklungsvertrag

    Auch Rechtsschutzversicherer müssen die Kosten bei Aufhebungsverträgen keine Deckung erteilen. Der Rechtsschutz greift erst ab der Kündigung. Dennoch zahlen nahezu alle Rechtsschutzversicherer einen Betrag bis zu 1.000 € an Anwaltskosten für Aufhebungsverträge.

    Meist reichen die 1.000 € an Anwaltskosten bei komplexen Aufhebungsverträgen mit hohen Abfindungen nicht aus. Wir bieten Ihnen in solchen Fällen eine sehr faire Honorarvereinbarung an, mit der Sie davon profitieren, wie viel Abfindung wir für Sie erstreiten. Wir legen dem abzurechnenden Streitwert nur den Betrag zugrunde, den wir auch wirklich durch unsere Leistung für Sie höher verhandeln. Wenn Sie also bereits mit einem Angebot des Arbeitgebers zu uns kommen, zahlen Sie über die gesetzlichen Gebühren hinaus nur die Anwaltsgebühren, die sich aus dem Streitwert errechnen, den wir zusätzlich zu Ihrem ersten Angebot des Arbeitgebers heraus gehandelt haben. Wir erklären Ihnen dies gern.

    Hier lohnt sich häufig anwaltliche Beratung (wegen Sperrzeitrisiko, Abfindungshöhe, Zeugnisregelung etc.).

    Kein Erstattungsanspruch in der ersten Instanz

    In arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz (Arbeitsgericht) gilt:

    Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig davon, wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Das ist der zentrale Unterschied zur Zivilgerichtsbarkeit, wo die unterlegene Partei in der Regel die Anwaltskosten der Gegenseite zu erstatten hat.

    Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

    Arbeitnehmer: Auch wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt, bekommt er seine eigenen Anwaltskosten nicht von der Gegenseite erstattet.

    Arbeitgeber: Auch der Arbeitgeber kann bei Obsiegen seine Rechtsanwaltskosten nicht vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen.

    Das gilt für:

    • Klagen des Arbeitnehmers (z.B. Kündigungsschutz, Lohn, Zeugnis)
    • Klagen des Arbeitgebers (z.B. Rückzahlung von Fortbildungskosten)

    Achtung: Die Regel des § 12a ArbGG gilt nur für den ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht. Ab der Berufung (Landesarbeitsgericht, LAG) und Revision (BAG) gelten wieder die normalen Kostenregeln der ZPO: Die unterlegene Partei trägt Gerichts- und Anwaltskosten (inkl. gegnerischer Anwalt, soweit erstattungsfähig).

    Beratungshilfe

    Für außergerichtliche Beratung bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragt werden. Der Anwalt rechnet dann überwiegend mit der Staatskasse ab; der Mandant zahlt meist nur eine geringe Eigenbeteiligung (derzeit 15 EUR).

    Prozesskostenhilfe (PKH)

    Für gerichtliche Verfahren kann bei Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe beantragt werden.

    PKH deckt: eigene Anwalts- und Gerichtskosten (ganz oder teilweise).

    Aber auch bei PKH gilt in 1. Instanz: Keine Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten, weil es sie prozessrechtlich nicht gibt (wegen § 12a ArbGG).

    In höheren Instanzen kann bei Unterliegen eine Erstattungspflicht bestehen, PKH schützt davor nur teilweise.

    Wissen & News

    Blog & Aktuelles.

    Aktuelle Rechtsinformationen, Urteile und Kanzleinews aus den Bereichen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Mietrecht.

    KI Bot & Datenschutz

    Datenschutzerklärung für den Einsatz eines Voicebots

    1. Verantwortlicher

    Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist:

    Kappus & Bohne
    Schillerstraße 30 – 40
    60313 Frankfurt am Main
    Deutschland
    Telefon: 069 2998920
    E-Mail: center@kappus-fachanwaelte.de

    vertreten durch: Rechtsanwältin Pia-Alexandra Kappus, Rechtsanwalt Jörg Bohne und Rechtsanwalt Dr. Andreas Kappus

    Der technische Betrieb des Voicebots erfolgt in Zusammenarbeit mit der PhoneKOM GmbH als Dienstleister. Mit PhoneKOM besteht ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

    2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

    Wir haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen erreichen Sie unter:

    Datenschutzbeauftragter Herr Andreas Hämmerle
    Firma: Hämmerle Datenschutz
    Dr.-Herm.-Künanz-Str. 25, 63683 Ortenberg
    E-Mail: service@haemmerle-datenschutz.de

    3. Art und Zweck der Datenverarbeitung durch den Voicebot

    Wir setzen einen sprachgesteuerten digitalen Assistenten (Voicebot) auf unserer Telefon-Hotline ein. Der Voicebot dient dazu, eingehende Anrufe entgegenzunehmen und zu unterstützen, insbesondere für:

    • Mandantenservice
    • Entgegennahme von Anfragen
    • Terminvereinbarung

    Der Voicebot verarbeitet insbesondere folgende personenbezogene Daten:

    • Audio- und Sprachdaten: Ihre gesprochenen Eingaben während des Telefonats mit dem Voicebot.
    • Textdaten (Transkripte): Ihre Sprachangaben können mittels automatischer Spracherkennung (Speech-to-Text) in Text umgewandelt und als Transkript gespeichert werden.
    • Inhaltsdaten des Gesprächs: z.B. Ihre Anfrage, Angaben zu gewünschten Terminen, zu Ihrem Anliegen oder sonstigen Informationen, die Sie im Gespräch mitteilen.
    • Stamm- und Kontaktdaten (soweit von Ihnen angegeben): z.B. Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, ggf. Mandantennummer oder Aktenzeichen.
    • Verbindungs- und Metadaten: Datum und Uhrzeit des Anrufs, Dauer des Gesprächs, Ihre Telefonnummer (Caller-ID) sowie weitere technische Informationen, soweit für den Betrieb der Telefonverbindung erforderlich.

    Die Verarbeitung erfolgt zu folgenden Zwecken:

    • Entgegennahme, Vorqualifizierung und Weiterleitung von Anrufen
    • Vereinbarung und Verwaltung von Terminen
    • Bearbeitung und Dokumentation von Mandanten- und Interessentenanfragen
    • Sicherstellung der Erreichbarkeit der Kanzlei und Entlastung der Mitarbeitenden

    4. Rechtsgrundlage der Verarbeitung

    Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch den Voicebot erfolgt auf folgenden Rechtsgrundlagen:

    Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO soweit die Verarbeitung zur Anbahnung oder Durchführung eines Mandatsverhältnisses oder sonstiger vertraglicher Beziehungen erforderlich ist, insbesondere bei der Bearbeitung von Anfragen (z.B. Terminanfragen, Rückrufbitten, sonstige Anliegen).

    Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Basis unseres berechtigten Interesses an einem effizienten, modernen und gut erreichbaren Kanzlei- und Mandantenservice, an der Optimierung unserer organisatorischen Abläufe sowie an der Entlastung unserer Mitarbeitenden.

    Sensible Daten (besondere Kategorien personenbezogener Daten i.S.v. Art. 9 DSGVO, z.B. Gesundheitsdaten, Religionszugehörigkeit, politische Meinungen) werden über den Voicebot nach unserer Konzeption nicht gezielt erhoben und sollen nach Möglichkeit nicht mündlich übermittelt werden. Sollten solche Angaben dennoch im Einzelfall gemacht werden, erfolgt deren Verarbeitung nur, soweit dies rechtlich zulässig und für Ihr Anliegen erforderlich ist.

    5. Empfänger der Daten und Einsatz von Auftragsverarbeitern

    Für den Betrieb unseres Voicebots bedienen wir uns externer Dienstleister, die personenbezogene Daten in unserem Auftrag verarbeiten (Auftragsverarbeiter) und gemäß Art. 28 DSGVO vertraglich verpflichtet sind.

    Zu den Kategorien von Empfängern gehören insbesondere:

    • Telefonie- und Kommunikationsdienstleister für die Bereitstellung der Telefon-Hotline und die technische Abwicklung der Anrufe.
    • Voicebot-/IT-Dienstleister (z.B. PhoneKOM) für die Bereitstellung, Konfiguration und Wartung des Voicebotsystems, einschließlich etwaiger Sprachverarbeitungsfunktionen (z.B. Speech-to-Text).
    • Hosting- / Server- / Cloud-Dienstleister soweit die Voicebot- oder Telefondaten auf externen Servern verarbeitet werden.

    Eine Weitergabe Ihrer Daten an andere Dritte erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig oder vorgeschrieben ist (z.B. an Behörden, Gerichte, Steuerberater, Rechtsanwälte) oder Sie hierin ausdrücklich eingewilligt haben.

    6. Datenübermittlung in Drittländer

    Nach derzeitiger Konzeption findet keine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR) statt.

    Sollten wir künftig doch Dienstleister in Drittländern einsetzen, erfolgt eine Datenübermittlung nur, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind, insbesondere:

    • ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission besteht (Art. 45 DSGVO), oder
    • mit dem Dienstleister geeignete Garantien, wie insbesondere EU-Standardvertragsklauseln (Art. 46 DSGVO), vereinbart wurden und ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen implementiert sind.

    Über entsprechende Änderungen und eingesetzte Dienstleister werden wir in dieser Datenschutzerklärung informieren.

    7. Speicherdauer

    Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten grundsätzlich nur so lange, wie dies für die oben genannten Zwecke erforderlich ist oder wir gesetzlich dazu verpflichtet sind.

    Insbesondere gilt:

    • Audio- und Sprachdaten / Transkripte und Inhaltsdaten: Audio- und Textdaten aus der Interaktion mit dem Voicebot werden für eine Dauer von bis zu 2 Jahren gespeichert. Die Speicherung dient insbesondere der Nachvollziehbarkeit von Anfragen und Terminvereinbarungen, Dokumentation und Bearbeitung von Mandatsanfragen sowie Absicherung und Nachweisführung im Rahmen von etwaigen rechtlichen Auseinandersetzungen.
    • Verbindungs- und Metadaten (z.B. Zeitpunkt, Dauer, Telefonnummer): Diese werden ebenfalls für bis zu 2 Jahre gespeichert, soweit sie zur Nachvollziehbarkeit von Kommunikationsvorgängen, zur Missbrauchserkennung und zur Einhaltung gesetzlicher Nachweis- und Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.

    Soweit Daten nur noch zu Beweiszwecken oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (z.B. handels- oder steuerrechtliche Vorgaben) erforderlich sind, werden sie für die Dauer der entsprechenden Verjährungs- bzw. Aufbewahrungsfristen gespeichert und nach deren Ablauf gelöscht oder anonymisiert.

    8. Nutzung von Daten zu Trainings- und Verbesserungszwecken

    Die im Rahmen der Voicebot-Nutzung anfallenden Daten können dazu verwendet werden, den Voicebot und die dahinterliegenden Prozesse zu verbessern (z.B. Erhöhung der Erkennungsqualität, Optimierung der Gesprächsführung, Verringerung von Fehlinterpretationen).

    Dabei werden Daten mit Personenbezug ausgewertet, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an der kontinuierlichen Verbesserung unseres Service und der technischen Systeme).

    Wo immer möglich, werden Daten bei diesen Auswertungen auf das notwendige Maß beschränkt und – soweit technisch umsetzbar – frühzeitig anonymisiert oder pseudonymisiert.

    9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

    Die Nutzung unseres Voicebots ist freiwillig. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Daten bereitzustellen. Entscheiden Sie sich jedoch gegen die Nutzung des Voicebots oder machen nur eingeschränkt Angaben, kann es sein, dass Ihr Anliegen nicht oder nur eingeschränkt automatisiert bearbeitet werden kann.

    In diesem Fall stehen Ihnen alternative Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung, insbesondere:

    • Telefonkontakt mit unseren Mitarbeitenden (ohne Nutzung des Voicebots, soweit technisch möglich)
    • E-Mail
    • ggf. Kontaktformular oder schriftliche Kontaktaufnahme

    10. Automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling

    Der Voicebot dient ausschließlich der Entgegennahme, Vorqualifizierung und organisatorischen Bearbeitung von Anrufen (z.B. Terminvereinbarung, Weiterleitung).

    Es findet keine automatisierte Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 22 DSGVO statt, die rechtliche Wirkungen für Sie entfaltet oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

    Ein Profiling im Sinne der DSGVO wird nicht durchgeführt.

    11. Ihre Rechte als betroffene Person

    Sie haben im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen der DSGVO insbesondere folgende Rechte:

    • Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO): Sie können Auskunft darüber verlangen, ob wir personenbezogene Daten über Sie verarbeiten und, falls ja, welche Daten dies im Einzelnen sind und zu welchen Zwecken dies geschieht.
    • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Sie können die Berichtigung unrichtiger oder die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen.
    • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO): Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder andere Rechtsgrundlagen einer Löschung entgegenstehen.
    • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO): Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Sie verlangen, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt wird.
    • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): Sie haben das Recht, Daten, die Sie uns bereitgestellt haben und die wir auf Grundlage einer Einwilligung oder zur Vertragserfüllung automatisiert verarbeiten, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder an einen anderen Verantwortlichen übertragen zu lassen.
    • Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO): Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, die auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) beruht, Widerspruch einzulegen. Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
    • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO): Sie haben das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu beschweren. Zuständig ist in der Regel die Aufsichtsbehörde Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes, Ihres Arbeitsplatzes oder des Ortes des mutmaßlichen Verstoßes bzw. des Sitzes des Verantwortlichen.

    Zur Geltendmachung Ihrer Rechte können Sie sich jederzeit an uns oder direkt an unseren Datenschutzbeauftragten wenden.

    12. Sicherheit der Verarbeitung

    Wir treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die im Zusammenhang mit dem Voicebot verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere:

    • Beschränkung des Zugriffs auf personenbezogene Daten auf befugte Personen
    • Verschlüsselung von Datenübertragungen, soweit technisch möglich
    • regelmäßige Überprüfung unserer IT-Systeme und Sicherheitsvorkehrungen
    • vertragliche Verpflichtung von Auftragsverarbeitern zur Vertraulichkeit und Einhaltung der Vorschriften der DSGVO

    13. Änderungen dieser Datenschutzerklärung

    Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung bei Bedarf zu aktualisieren, insbesondere wenn wir unseren Voicebot technisch oder organisatorisch anpassen oder wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern.

    Die jeweils aktuelle Fassung dieser Datenschutzerklärung ist unter www.kappus-fachanwaelte.de abrufbar oder kann bei uns angefordert werden.

    Datenschutz

    Datenschutzerklärung

    1. Verantwortlicher

    Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist:

    Kappus & Bohne GbR
    Schillerstraße 30 – 40
    60313 Frankfurt am Main
    Telefon: 069 2998920
    E-Mail: center@kappus-fachanwaelte.de

    2. Datenschutzbeauftragter

    Sofern ein Datenschutzbeauftragter benannt ist:

    Herr Andreas Hämmerle
    Firma Hämmerle Datenschutz
    Dr.-Herm.-Künanz-Str. 25, 63683 Ortenberg
    E-Mail: service@haemmerle-datenschutz.de

    3. Besuch unserer Website (Server-Logfiles)

    Beim Aufruf unserer Website werden automatisch u. a. folgende Informationen durch den Browser Ihres Endgeräts an unseren Server übermittelt und temporär in sog. Logfiles gespeichert:

    • IP-Adresse
    • Datum und Uhrzeit des Zugriffs
    • aufgerufene Seite/Datei
    • Website, von der der Zugriff erfolgt (Referrer-URL)
    • verwendeter Browser und Betriebssystem
    • übertragene Datenmenge und HTTP-Statuscode

    Zweck: Sicherstellung eines reibungslosen Verbindungsaufbaus, Systemsicherheit und -stabilität, Auswertung zur technischen Verbesserung

    Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse am sicheren, stabilen und technisch optimierten Betrieb der Website)

    Speicherdauer: Die Logfiles werden in der Regel nach [X Tagen/Wochen] gelöscht, sofern nicht eine weitere Speicherung (z. B. zur Aufklärung von Sicherheitsvorfällen) erforderlich ist.

    4. Cookies und Tracking

    4.1 Allgemeine Informationen zu Cookies

    Wir verwenden auf unserer Website Cookies und ähnliche Technologien.

    Technisch notwendige Cookies: Diese sind für den Betrieb der Website erforderlich (z. B. zur Darstellung der Seite, zur Speicherung von Spracheinstellungen, zur IT-Sicherheit).

    Nicht notwendige Cookies / Tracking-Technologien (z. B. Webanalyse-Tools, Marketing-Cookies): Diese dienen etwa der statistischen Auswertung der Nutzung unserer Website oder der Reichweitenmessung.

    4.2 Rechtsgrundlagen

    Technisch notwendige Cookies: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an einem sicheren und funktionsfähigen Webauftritt); zusätzlich § 25 Abs. 2 TTDSG.

    Nicht notwendige Cookies/Tracking: Einsatz nur nach Ihrer Einwilligung über das Cookie-Banner (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG).

    Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft über die Einstellungen im Cookie-Banner widerrufen/ändern.

    4.3 Webanalyse-/Tracking-Tool

    Wenn Sie z. B. ein Webanalyse-Tool (wie Google Analytics, Matomo o. Ä.) einsetzen, fügen Sie hier konkret ein:

    • Name des Tools
    • Anbieter und ggf. Sitz innerhalb der EU
    • Funktionsweise (z. B. pseudonymisierte IP-Adresse, Nutzungsstatistiken)
    • Speicherdauer der Cookies
    • Hinweis zu Opt-Out-/Einstellungsmöglichkeiten

    5. Kontaktformular und sonstige Kontaktaufnahme

    Wenn Sie unser Kontaktformular nutzen oder uns per E-Mail, Telefon oder Post kontaktieren, verarbeiten wir die von Ihnen mitgeteilten Daten.

    5.1 Verarbeitete Daten

    • Pflichtangaben im Kontaktformular (z. B. Name, E-Mail-Adresse)
    • von Ihnen freiwillig mitgeteilte Informationen (z. B. Telefonnummer, Sachverhaltsschilderung, Anhänge)

    5.2 Zwecke und Rechtsgrundlagen

    Zweck: Bearbeitung Ihrer Anfrage, Kommunikation mit Ihnen, ggf. Anbahnung eines Mandatsverhältnisses.

    Rechtsgrundlagen:

    • Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (vorvertragliche Maßnahmen / Anbahnung eines Mandats), sofern es um Mandatsanfragen geht
    • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihrer Anfrage), wenn kein Mandatsbezug besteht
    • soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind: Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO (Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen)

    5.3 Speicherdauer

    Anfragen werden so lange gespeichert, wie dies zur Bearbeitung erforderlich ist. Kommt es zur Mandatserteilung, werden die Daten in die Mandatsakte überführt und nach den dort geltenden Aufbewahrungsfristen (siehe unten) aufbewahrt.

    6. Mandatsverhältnisse

    6.2 Zwecke der Verarbeitung

    • Anbahnung und Durchführung von Mandatsverhältnissen
    • rechtliche Beratung und Vertretung vor Gerichten, Behörden und gegenüber Dritten
    • Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
    • Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z. B. Aufbewahrungspflichten, berufsrechtliche Vorgaben)

    6.3 Rechtsgrundlagen

    • Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung des Mandatsvertrages)
    • Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (gesetzliche Pflichten, z. B. steuer- und handelsrechtliche Vorgaben)
    • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse, insbesondere effiziente Rechtsverfolgung und -verteidigung)
    • Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO (für besondere Kategorien personenbezogener Daten)

    Wir stützen die Verarbeitung im Mandatsverhältnis grundsätzlich nicht auf Einwilligungen, soweit dies rechtlich möglich ist.

    7. Einsatz von „Libra“ als juristisches KI-Tool

    7.1 Beschreibung und Zwecke

    Wir nutzen das juristische KI-System „Libra“ der Libra Technology GmbH als internes Arbeitswerkzeug, insbesondere zur:

    • Unterstützung bei der Auswertung und Strukturierung von Dokumenten
    • Unterstützung bei der juristischen Recherche
    • Unterstützung bei der Erstellung, Prüfung und Überarbeitung von Entwürfen (z. B. Schriftsätze, Verträge, Gutachten)
    • Unterstützung beim internen Wissensmanagement

    Die letztverbindliche rechtliche Bewertung und Verantwortung verbleibt stets bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Libra trifft keine autonomen Entscheidungen mit Rechtswirkung gegenüber Mandanten oder Dritten.

    7.2 Verarbeitete Daten durch Libra

    Je nach Anwendungsfall können in Libra verarbeitet werden:

    • Texte und Inhalte aus Mandatsunterlagen (z. B. Schriftsätze, Verträge, E-Mails, Notizen)
    • strukturierte Daten aus der Mandatsbearbeitung (z. B. Aktenzeichen, Fristeninformationen)

    Wir achten auf Datenminimierung und geben nur solche Informationen in Libra ein, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.

    7.3 Rechtsgrundlagen

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Libra stützt sich – ohne Einwilligung – auf:

    • Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Erfüllung des Mandatsvertrages, da Libra der effizienten und sorgfältigen Bearbeitung dient)
    • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an qualitativ hochwertiger, strukturierter und effizienter Mandatsbearbeitung sowie Fehlervermeidung)
    • bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten zusätzlich Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO

    7.4 Auftragsverarbeitung, EU/EWR-Verarbeitung, kein Drittlandtransfer

    Libra wird von der Libra Technology GmbH als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO betrieben. Mit der Libra Technology GmbH haben wir einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung geschlossen, der insbesondere den sicheren Umgang mit personenbezogenen Daten, die Einhaltung der Vertraulichkeit und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorsieht.

    Die Datenverarbeitung durch Libra erfolgt ausschließlich innerhalb der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR).

    Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten im Zusammenhang mit Libra findet nicht statt.

    Mandatsbezogene Daten, die über Libra verarbeitet werden, werden nicht für das Training öffentlich zugänglicher KI-Modelle verwendet.

    Das anwaltliche Berufsgeheimnis bleibt gewahrt; Libra verarbeitet Daten ausschließlich nach unseren Weisungen und zum Zweck der Mandatsbearbeitung.

    8. Empfänger personenbezogener Daten

    Empfänger personenbezogener Daten können sein:

    • Gerichte, Behörden, Schlichtungsstellen
    • Gegner und deren Rechts- oder sonstige Vertreter
    • mitwirkende Dritte (z. B. Sachverständige, Übersetzer), soweit dies für die Mandatsbearbeitung erforderlich ist
    • Dienstleister, die wir als Auftragsverarbeiter einsetzen (z. B. IT-Dienstleister, Hosting-Provider, Libra Technology GmbH)

    Alle Auftragsverarbeiter sind vertraglich verpflichtet, personenbezogene Daten nur nach unseren Weisungen zu verarbeiten und geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

    9. Speicherdauer

    Wir speichern personenbezogene Daten nur so lange, wie dies für die jeweils genannten Zwecke erforderlich ist oder gesetzliche Pflichten bestehen.

    • Mandatsbezogene Daten: Aufbewahrung regelmäßig mindestens 6 Jahre nach Abschluss des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde (berufsrechtliche Pflichten)
    • handels- und steuerrechtliche Unterlagen: Aufbewahrung bis zu 10 Jahre (z. B. nach HGB, AO)

    Nach Ablauf dieser Fristen werden die Daten gelöscht oder anonymisiert, sofern keine weitergehende Speicherung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

    10. Rechte der betroffenen Personen

    Sie haben hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten insbesondere folgende Rechte:

    • Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
    • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
    • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)
    • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
    • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
    • Widerspruchsrecht gegen Verarbeitungen, die auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO gestützt werden (Art. 21 DSGVO)
    • Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO), insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes.

    Bitte beachten Sie, dass diese Rechte z. T. durch gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder anwaltliche Verschwiegenheitspflichten eingeschränkt sein können.

    11. Pflicht zur Bereitstellung von Daten

    Im Rahmen der Mandatsanbahnung und -durchführung ist die Bereitstellung bestimmter personenbezogener Daten erforderlich, damit wir Sie beraten und vertreten können. Ohne diese Daten können wir ein Mandat möglicherweise nicht annehmen oder weiterführen.

    12. Keine ausschließlich automatisierte Entscheidungsfindung

    Wir setzen keine ausschließlich automatisierten Entscheidungsprozesse einschließlich Profiling im Sinne von Art. 22 DSGVO ein, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfalten oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen. Libra dient ausschließlich als Unterstützungswerkzeug für unsere Anwältinnen und Anwälte; die Entscheidung in der Sache trifft stets eine natürliche Person.

    13. Aktualität und Änderung dieser Datenschutzerklärung

    Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig. Wir behalten uns vor, sie an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen sowie an geänderte interne Prozesse anzupassen. Es gilt jeweils die auf unserer Website abrufbare Fassung.

    Kontakt

    Kanzlei KAPPUS & BOHNE

    KAPPUS & BOHNE Frankfurt Skyline

    Kontaktieren Sie uns telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular. Terminvergabe in der Regel innerhalb von 48 Stunden.

    Adresse

    Schillerstraße 30-40, 60313 Frankfurt am Main

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    069 299 8920

    Fax

    069 283063

    Öffnungszeiten

    Montag – Freitag: 9:00 – 18:00 Uhr
    Termine nach Vereinbarung

    So erreichen Sie uns

    U-Bahn: U1/U2/U3/U6/U7/U8 Hauptwache
    S-Bahn: S1–S9 Hauptwache
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    Senden Sie uns eine E-Mail

    Dateitransfer

    Sicherer Datentransfer

    Dateien hochladen ↗

    Da wir aus Sicherheitsgründen keine ZIP-Dateien per E-Mail öffnen dürfen, stellen wir unseren Mandanten folgenden Link zum sicheren Dateiupload zur Verfügung:

    Sie können Dateien bis zu 2 GB auf einen temporären Speicher bei Strato DSGVO-konform hochladen. Der generierte Link und die ausgewählten Dateien haben eine Gültigkeit von 7 Tagen und werden dann automatisch gelöscht.

    Vorgehensweise:

    1. Auf den Link klicken und „Loslegen" wählen
    2. Datenschutzbestimmungen akzeptieren
    3. Dateien über „Dateien hinzufügen" auswählen
    4. „Link erstellen" klicken und den Link per E-Mail zusenden

    Tipp: Ganze Ordner bitte zuerst als ZIP-Datei komprimieren (Rechtsklick → „Senden an" → „ZIP-komprimierter Ordner").

    Vielen Dank für Ihr Verständnis – Ihr Team der Kanzlei KAPPUS & BOHNE

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    Das Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht umfasst alle strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Konsequenzen im Straßenverkehr – von Geschwindigkeitsübertretungen und Rotlichtverstößen bis zu schwerwiegenden Verkehrsdelikten wie Unfallflucht oder Trunkenheitsfahrten.

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    Die Elektromobilität bringt neue rechtliche Fragen mit sich – von Gewährleistungsansprüchen bei Akku- und Reichweitenproblemen über Ladeinfrastruktur und Fördermittel bis zu Haftungsfragen beim autonomen Fahren.

    Als auf Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei beraten wir Sie bei allen rechtlichen Fragen rund um Elektrofahrzeuge – ob beim Kauf, bei Mängeln, bei Versicherungsfragen oder bei behördlichen Verfahren.

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    Mieterhöhungen

    Mieterhöhungen sind ein häufiger Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern. Das Mietrecht stellt dabei klare Anforderungen: Eine Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete setzt eine formell korrekte Begründung und die Einhaltung der gesetzlichen Kappungsgrenze (i.d.R. 20 % in drei Jahren, in Ballungsräumen 15 %) voraus.

    Wir prüfen für Mieter, ob eine Mieterhöhung formal und inhaltlich wirksam ist und ob der angegebene Vergleichsmietspiegel korrekt angewendet wurde. Für Vermieter gestalten wir rechtssichere Mieterhöhungsschreiben und setzen Mietanpassungen durch.

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